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Findok · Richtlinien

VB-0220

1.3. Durchfuhr

überholte Fassung (bis 20.08.2010)RichtlinieBMF-010311/0101-IV/8/2009gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0220

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 20.08.2010.

Wortlaut laut Findok

1.3. Durchfuhr 1.3.1. Ungebrochene Durchfuhr (1) Eine ungebrochene Durchfuhr liegt vor, wenn eine den Beschränkungen des Suchtmittelgesetzes unterliegende Ware aus dem Ausland über österreichisches Bundesgebiet ohne Unterbrechung des Transportweges in das Ausland verbracht wird, und zwar unabhängig davon, ob es sich auch um eine Durchfuhr durch das Zollgebiet der Gemeinschaft handelt. Folgende Beförderungen sind daher in Bezug auf Suchtmittel als Durchfuhren anzusehen: 1)Beförderung von Suchtmitteln aus einem EU-Mitgliedstaat über österreichisches Bundesgebiet in ein Drittland (zollrechtlich Ausfuhr, suchtmittelrechtlich Durchfuhr); 2)Beförderung von Suchtmitteln aus einem Drittland über österreichisches Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat (zollrechtlich Einfuhr, suchtmittelrechtlich Durchfuhr); 3)Beförderung von Suchtmitteln aus einem EU-Mitgliedstaat über österreichisches Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat (zollrechtlich nicht relevant, suchtmittelrechtlich Durchfuhr); 4)Beförderung von Suchtmitteln aus einem Drittland über österreichisches Bundesgebiet in ein anderes Drittland (zollrechtlich Durchfuhr, suchtmittelrechtlich Durchfuhr). (2) Im Luftverkehr gilt eine ungebrochene Durchfuhr aber auch dann als gegeben, wenn Suchtmittelsendungen im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrages in Österreich lediglich umgeschlagen werden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0101-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0020-IV/8/2007
Stammnummer
27030
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4 (geltend: 24)
Gültig
01.03.2007 bis 20.08.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF