Findok · Richtlinien
VB-0220
1.3. Durchfuhr
geltende FassungRichtlinie2026-0.594.716gilt ab 02.02.2021
Inhaltsverzeichnis der VB-0220
Wortlaut laut Findok
1.3. Durchfuhr
1.3.1. Ungebrochene Durchfuhr
(1) Eine ungebrochene Durchfuhr liegt vor, wenn eine den Beschränkungen des Suchtmittelgesetzes unterliegende Ware aus dem Ausland über österreichisches Bundesgebiet ohne Unterbrechung des Transportweges in das Ausland verbracht wird, und zwar unabhängig davon, ob es sich auch um eine Durchfuhr durch das Zollgebiet der Union handelt. Folgende Beförderungen sind daher in Bezug auf Suchtmittel als Durchfuhren anzusehen:
1)Beförderung von Suchtmitteln aus einem EU-Mitgliedstaat über österreichisches Bundesgebiet in ein Drittland (zollrechtlich Ausfuhr, suchtmittelrechtlich Durchfuhr);
2)Beförderung von Suchtmitteln aus einem Drittland über österreichisches Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat (zollrechtlich Einfuhr, suchtmittelrechtlich Durchfuhr);
3)Beförderung von Suchtmitteln aus einem EU-Mitgliedstaat über österreichisches Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat (zollrechtlich nicht relevant, suchtmittelrechtlich Durchfuhr);
4)Beförderung von Suchtmitteln aus einem Drittland über österreichisches Bundesgebiet in ein anderes Drittland (zollrechtlich Durchfuhr, suchtmittelrechtlich Durchfuhr).
(2) Im Luftverkehr gilt eine ungebrochene Durchfuhr aber auch dann als gegeben, wenn Suchtmittelsendungen im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrages in Österreich lediglich umgeschlagen werden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.594.716
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0020-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27030
- Enthalten in Fassung
- 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24 (geltend: 24)
- Gültig
- 02.02.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF