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Findok · Richtlinien

VB-0220

1.3. Durchfuhr

geltende FassungRichtlinie2026-0.594.716gilt ab 02.02.2021

Inhaltsverzeichnis der VB-0220

Wortlaut laut Findok

1.3. Durchfuhr 1.3.1. Ungebrochene Durchfuhr (1) Eine ungebrochene Durchfuhr liegt vor, wenn eine den Beschränkungen des Suchtmittelgesetzes unterliegende Ware aus dem Ausland über österreichisches Bundesgebiet ohne Unterbrechung des Transportweges in das Ausland verbracht wird, und zwar unabhängig davon, ob es sich auch um eine Durchfuhr durch das Zollgebiet der Union handelt. Folgende Beförderungen sind daher in Bezug auf Suchtmittel als Durchfuhren anzusehen: 1)Beförderung von Suchtmitteln aus einem EU-Mitgliedstaat über österreichisches Bundesgebiet in ein Drittland (zollrechtlich Ausfuhr, suchtmittelrechtlich Durchfuhr); 2)Beförderung von Suchtmitteln aus einem Drittland über österreichisches Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat (zollrechtlich Einfuhr, suchtmittelrechtlich Durchfuhr); 3)Beförderung von Suchtmitteln aus einem EU-Mitgliedstaat über österreichisches Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat (zollrechtlich nicht relevant, suchtmittelrechtlich Durchfuhr); 4)Beförderung von Suchtmitteln aus einem Drittland über österreichisches Bundesgebiet in ein anderes Drittland (zollrechtlich Durchfuhr, suchtmittelrechtlich Durchfuhr). (2) Im Luftverkehr gilt eine ungebrochene Durchfuhr aber auch dann als gegeben, wenn Suchtmittelsendungen im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrages in Österreich lediglich umgeschlagen werden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.594.716
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0020-IV/8/2007
Stammnummer
27030
Enthalten in Fassung
17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24 (geltend: 24)
Gültig
02.02.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF