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Findok · Richtlinien

VB-0220

Anhang IV

überholte Fassung (bis 01.02.2021)Richtlinie2020-0.315.277gilt ab 19.05.2020

Inhaltsverzeichnis der VB-0220

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 19.05.2020 bis 01.02.2021.

Wortlaut laut Findok

Anhang IV IV.1. Stoffe und Zubereitungen des Anhangs II des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe (§ 2 Abs. 2 Suchtmittelgesetz) AB-CHMINACA AB-PINACA ADB-FUBINACA AM-2201 Amphetamin Dexamphetamin Delta-9-Tetrahydrocannabinol und dessen stereochemischen Varianten Ethylon Ethylphenidat 5F-APINACA, 5F-AKB-48 Fenetyllin 4-Fluoroamphetamin, 4-FA 5F-MDMB-PINACA, 5F-ADB 5F-PB-22 FUB-AMB, MMB-FUBINACA, AMB-FUBINACA Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB), ausgenommen in Zubereitungen, wenn sie kein weiteres Suchtmittel enthalten und, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, nicht mehr als 1 Prozent Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB) enthalten JWH-018 Levamfetamin Levomethamphetamin MDMB-CHMICA Mecloqualon Methamphetamin Methamphetamin-Razemat Methaqualon Methiopropamin, MPA Methoxetamin, MXE 3,4-Methylendioxypyrovaleron, MDPV 4-Methylethcathinon, 4-MEC Methylon, beta-keto-MDMA Methylphenidat N-Ethylnorpentylon, Ephylon Paramethyl-4-methylaminorex, 4,4'-DMAR Pentedron Phencyclidin Phenmetrazin α-Pyrrolidinovalerophenon, α-PVP Secobarbital UR-144 XLR-11 Zipeprol die Isomere der unter IV.1. angeführten Suchtgifte die Ester*, Äther und Molekülverbindungen der unter IV.1. angeführten Suchtgifte die Salze der unter IV.1. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Salze der Isomere sämtliche Zubereitungen der unter IV.1. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt * ausgenommen Butyro-1,4-lacton (GBL) IV.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach IV.1. vergleichbares Gefährdungspotenzial aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz): Buprenorphin Cannabis nur in Form von Zubereitungen aus Cannabisextrakten, die als Arzneispezialitäten zugelassen sind Pentazocin Tramadol abgesehen von den in Anhang III bezeichneten Zubereitungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.315.277
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0020-IV/8/2007
Stammnummer
27030
Enthalten in Fassung
16 (geltend: 24)
Gültig
19.05.2020 bis 01.02.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF