Findok · Richtlinien
VB-0220
2.5. Abfertigungshinweise
geltende FassungRichtlinie2026-0.594.716gilt ab 13.07.2026
Inhaltsverzeichnis der VB-0220
Wortlaut laut Findok
2.5. Abfertigungshinweise
(1) Auf die Verpflichtung zur besonders genauen Kontrolle und allfälligen Untersuchung von Waren, bei denen der Verdacht besteht, dass sie Suchtmittel enthalten (insbesondere bei Arzneiwaren und Chemikalien), wird besonders aufmerksam gemacht.
(2) Besonderes Augenmerk ist auch der genauen Ermittlung der Menge (wegen der Bestätigung auf der Einfuhrbewilligung) zuzuwenden.
(3) Bei den unter Anlage 3 angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen, die der Suchtgiftverordnung bzw. der Psychotropenverordnung unterliegen, bei e-zoll im Feld 44elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7059" anzugeben.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.594.716
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0020-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27030
- Enthalten in Fassung
- 24 (geltend: 24)
- Gültig
- 13.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF