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Findok · Richtlinien

VB-0220

Anlage 1

überholte Fassung (bis 27.01.2023)Richtlinie2021-0.476.881gilt ab 15.07.2021

Inhaltsverzeichnis der VB-0220

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.07.2021 bis 27.01.2023.

Wortlaut laut Findok

Anlage 1 Anhänge I bis V der Suchtgiftverordnung Anhang I I.1. Stoffe und Zubereitungen gemäß § 2 Abs. 1 Suchtmittelgesetz: I.1.a. Folgende Drogen und daraus hergestellte Extrakte, Tinkturen und andere Zubereitungen: Cannabis (Marihuana) Blüten- oder Fruchtstände der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, denen das Harz nicht entzogen worden ist ausgenommen sind die Blüten- oder Fruchtstände jener Hanfsorten, die 1.im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002, ABl. Nr. L 193/2002 S. 1, oder 2.in der österreichischen Sortenliste gemäß § 65 Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, in der geltenden Fassung, angeführt sind und deren Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3 % nicht übersteigt, Produkte aus Nutzhanfsorten, die im ersten Spiegelstrich angeführt sind, sofern der Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3 % vor, während und nach dem Produktionsprozess nicht übersteigt und daraus nicht leicht oder wirtschaftlich rentabel Suchtgift in einer zum Missbrauch geeigneten Konzentration oder Menge gewonnen werden kann, sowie die nicht mit Blüten- oder Fruchtständen vermengten Samen und Blätter der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen. Cannabisharz (Haschisch) das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzenteile Cocablätter; ausgenommen sind jene zur Aromatisierung von Lebensmitteln dienenden Extrakte aus Cocablättern, denen das Cocain, Ecgonin und alle anderen Ecgonin-Alkaloide entzogen worden sind (decocainierte Extrakte). Als decocainiert gilt ein Extrakt, dessen Gehalt an Cocain, Ecgonin oder anderen Ecgonin-Alkaloiden in Summe 1,25 ppm oder 1,25 Milligramm pro Liter oder Kilogramm nicht übersteigt. Ausgenommen sind ferner die mit einem decocainierten Extrakt aromatisierten Lebensmittel, wenn der Gehalt an Cocain, Ecgonin oder anderen Ecgonin-Alkaloiden in Summe 1,25 ppm oder 1,25 Milligramm pro Liter oder Kilogramm des Lebensmittels nicht übersteigt Hanf siehe Cannabis Mohnstrohkonzentrat das Produkt, das bei der Behandlung von Mohnstroh zum Zwecke der Konzentration seiner Alkaloide erhalten wurde Opium, Rohopium der geronnene Saft der zur Art der Papaver somniferum gehörenden Pflanzen I.1.b. Folgende Stoffe: Acetorphin Acetyl-alpha-methylfentanyl Acetylfentanyl Acetylmethadol Acryloylfentanyl AH-7921 Alfentanil Allylprodin Alphacetylmethadol Alphameprodin Alphamethadol Alpha-methylfentanyl Alpha-methylthiofentanyl Alphaprodin Anileridin Benzethidin Benzylmorphin Betacetylmethadol Beta-hydroxyfentanyl Beta-hydroxy-3-methylfentanyl Betameprodin Betamethadol Betaprodin Bezitramid Butyrfentanyl Carfentanil Clonitazen Cocain Codein-N-oxid Codoxim Crotonylfentanyl Desomorphin Dextromoramid Diampromid Diethylthiambuten Difenoxin Dihydromorphin Dimenoxadol Dimepheptanol Dimethylthiambuten Dioxaphetylbutyrat Diphenoxylat Dipipanon Drotebanol Ecgonin, seine Ester und Derivate, die in Ecgonin und Cocain umgewandelt werden können Ethylmethylthiambuten Etonitazen Etorphin Etoxeridin Fentanyl 4-Fluoroisobutyrfentanyl, 4-FIBF, pFIBF Furanylfentanyl Furethidin Heroin, Diacetylmorphin Hydrocodon Hydromorphinol Hydromorphon Hydroxypethidin Isomethadon Isotonitazen Ketobemidon Levacetylmethadol Levomethorphan, ausgenommen Dextromethorphan Levomoramid Levophenacylmorphan Levo-(R(-)) Methadon (Polamidon) Levorphanol Metazocin Methadon Methadon-Zwischenprodukt Methyldesorphin Methyldihydromorphin 3-Methylfentanyl 3-Methylthiofentanyl Metopon Moramid-Zwischenprodukt Morpheridin Morphin Morphinmethobromid und andere quartäre Salze des Morphins Morphin-N-oxid MPPP MT-45 Myrophin Nicomorphin Noracymethadol Norlevorphanol Normethadon Normorphin Norpipanon Ocfentanil Oripavin Orthofluorofentanyl Oxycodon Oxymorphon Para-fluorofentanyl Parafluorobutyrylfentanyl PEPAP Pethidin Pethidin-Zwischenprodukt A Pethidin-Zwischenprodukt B Pethidin-Zwischenprodukt C Phenadoxon Phenampromid Phenazocin Phenomorphan Phenoperidin Piminodin Piritramid Proheptazin Properidin Racemethorphan Racemoramid Racemorphan Sufentanil Tetrahydrofuranylfentanyl, THF-F Thebacon Thebain Thiofentanyl Tilidin Trimeperidin U-47700 Valerylfentanyl I.1.c. Weiters: die Isomere der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte die Salze der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Salze der Isomere sämtliche Zubereitungen der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt I.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach I.1. vergleichbares Gefährdungspotenzial aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz): Cyclopropylfentanyl Levacetylmethadol Methoxyacetylfentanyl Monoacetylmorphin, 6-Acetyl-Morphin Remifentanil Tepentadol die Isomere der unter I.2. angeführten Suchtgifte die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter I.2. angeführten Suchtgifte die Salze der unter I.2. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Salze der Isomere sämtliche Zubereitungen der unter I.2. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.476.881
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0020-IV/8/2007
Stammnummer
27030
Enthalten in Fassung
18 (geltend: 24)
Gültig
15.07.2021 bis 27.01.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF