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Findok · Richtlinien

VB-0220

Anlage 1

überholte Fassung (bis 23.12.2009)RichtlinieBMF-010311/0054-IV/8/2009gilt ab 16.06.2009

Inhaltsverzeichnis der VB-0220

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.06.2009 bis 23.12.2009.

Wortlaut laut Findok

Anlage 1 Anhänge I bis V der Suchtgiftverordnung Anhang I I.1. Stoffe und Zubereitungen gemäß § 2 Abs. 1 Suchtmittelgesetz: I.1.a. Folgende Drogen und daraus hergestellte Extrakte, Tinkturen und andere Zubereitungen: Cannabis (Marihuana) Blüten- oder Fruchtstände der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, denen das Harz nicht entzogen worden ist ausgenommen sind jene der Verwendung für gewerbliche Zwecke dienenden Blüten- und Fruchtstände jener Hanfsorten, die 1.im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß Artikel 18 der Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970, ABl. Nr. L 225 S. 1, in der geltenden Fassung oder 2.in der geltenden Fassung des Anhangs B zu Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 der Kommission vom 28. April 1989, ABl. Nr. L 121 S. 4, oder 3.in der Sortenliste gemäß § 65 Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, in der geltenden Fassung angeführt sind und deren Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3 % nicht übersteigt, sofern ein Missbrauch als Suchtgift ausgeschlossen ist, sowie die nicht mit Blüten- oder Fruchtständen vermengten Samen und Blätter der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen Cannabisharz (Haschisch) das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzenteile Cocablätter; ausgenommen sind jene zur Aromatisierung von Lebensmitteln dienenden Extrakte aus Cocablättern, denen das Cocain, Ecgonin und alle anderen Ecgonin-Alkaloide entzogen worden sind (decocainierte Extrakte). Als decocainiert gilt ein Extrakt, dessen Gehalt an Cocain, Ecgonin oder anderen Ecgonin-Alkaloiden in Summe 1,25 ppm oder 1,25 Milligramm pro Liter oder Kilogramm nicht übersteigt. Ausgenommen sind ferner die mit einem decocainierten Extrakt aromatisierten Lebensmittel, wenn der Gehalt an Cocain, Ecgonin oder anderen Ecgonin-Alkaloiden in Summe 1,25 ppm oder 1,25 Milligramm pro Liter oder Kilogramm des Lebensmittels nicht übersteigt Hanf siehe Cannabis Mohnstrohkonzentrat das Produkt, das bei der Behandlung von Mohnstroh zum Zwecke der Konzentration seiner Alkaloide erhalten wurde Opium, Rohopium der geronnene Saft der zur Art der Papaver somniferum gehörenden Pflanzen I.1.b. Folgende Stoffe: Acetorphin Acetyl-alpha-methylfentanyl Acetylmethadol Alfentanil Allylprodin Alphacetylmethadol Alphameprodin Alphamethadol Alpha-methylfentanyl Alpha-methylthiofentanyl Alphaprodin Anileridin Benzethidin Benzylmorphin Betacetylmethadol Beta-hydroxyfentanyl Beta-hydroxy-3-methylfentanyl Betameprodin Betamethadol Betaprodin Bezitramid Clonitazen Cocain Codein-N-oxid Codoxim Desomorphin Dextromoramid Diampromid Diethylthiambuten Difenoxin Dihydromorphin Dimenoxadol Dimepheptanol Dimethylthiambuten Dioxaphetylbutyrat Diphenoxylat Dipipanon Drotebanol Ecgonin, seine Ester und Derivate, die in Ecgonin und Cocain umgewandelt werden können Ethylmethylthiambuten Etonitazen Etorphin Etoxeridin Fentanyl Furethidin Heroin, Diacetylmorphin Hydrocodon Hydromorphinol Hydromorphon Hydroxypethidin Isomethadon Ketobemidon Levacetylmethadol Levomethorphan, ausgenommen Dextromethorphan Levomoramid Levophenacylmorphan Levorphanol Metazocin Methadon Methadon-Zwischenprodukt Methyldesorphin Methyldihydromorphin 3-Methylfentanyl 3-Methylthiofentanyl Metopon Moramid-Zwischenprodukt Morpheridin Morphin Morphinmethobromid und andere quartäre Salze des Morphins Morphin-N-oxid MPPP Myrophin Nicomorphin Noracymethadol Norlevorphanol Normethadon Normorphin Norpipanon Oripavin Oxycodon Oxymorphon Para-fluorofentanyl PEPAP Pethidin Pethidin-Zwischenprodukt A Pethidin-Zwischenprodukt B Pethidin-Zwischenprodukt C Phenadoxon Phenampromid Phenazocin Phenomorphan Phenoperidin Piminodin Piritramid Proheptazin Properidin Racemethorphan Racemoramid Racemorphan Sufentanil Thebacon Thebain Thiofentanyl Tilidin Trimeperidin I.1.c. Weiters: die Isomere der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte die Salze der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere sämtliche Zubereitungen der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt I.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach I.1. vergleichbares Gefährdungspotenzial aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz): Levacetylmethadol Remifentanil die Isomere der unter I.2. angeführten Suchtgifte die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter I.2. angeführten Suchtgifte die Salze der unter I.2. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere sämtliche Zubereitungen der unter I.2. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0054-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0020-IV/8/2007
Stammnummer
27030
Enthalten in Fassung
3 (geltend: 24)
Gültig
16.06.2009 bis 23.12.2009
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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