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Findok · Richtlinien

VB-0220

3.3. Aufgaben der Ausgangszollstelle

überholte Fassung (bis 18.05.2020)RichtlinieBMF-010311/0051-III/11/2019gilt ab 30.07.2019

Inhaltsverzeichnis der VB-0220

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 30.07.2019 bis 18.05.2020.

Wortlaut laut Findok

3.3. Aufgaben der Ausgangszollstelle (1) Bei ungebrochener Durchfuhr ist zu prüfen, ob die Ausfuhrbewilligung des Versandlandes vorliegt und in dieser als Bestimmungsland ein anderes Land als Österreich angegeben ist. Ergibt diese Prüfung keine Beanstandung, so sind auf der rechten oberen Ecke der Vorderseite der Abfertigungsstempel, das Datum und die Unterschrift des Zollorganes anzusetzen und die Bewilligung den übrigen Begleitpapieren anzuschließen. (2) Fehlt diese Ausfuhrbewilligung oder ergibt ihre Überprüfung eine Beanstandung, so ist die Sendung zur Ausfuhr nur zuzulassen, wenn eine gültige Ausfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und FrauenKonsumentenschutz vorgelegt wird. Das gleiche gilt, wenn eine zur Durchfuhr bestimmte Suchtmittelsendung in ein anderes Land als das in der Ausfuhrbewilligung des Versandlandes bezeichnete Bestimmungsland geleitet werden soll. (3) Bei gebrochener Durchfuhr muss bei der Abfertigung zur (Wieder-) Ausfuhr neben der Ausfuhrbewilligung des Versandlandes eine Ausfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und FrauenKonsumentenschutz vorliegen. (4) Die Ausfuhrbewilligung des Versandlandes begleitet die Sendung in das Bestimmungsland.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0051-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0020-IV/8/2007
Stammnummer
27030
Enthalten in Fassung
15 (geltend: 24)
Gültig
30.07.2019 bis 18.05.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF