Findok · Richtlinien
VB-0220
3.3. Aufgaben der Ausgangszollstelle
überholte Fassung (bis 29.07.2019)RichtlinieBMF-010311/0054-III/11/2017gilt ab 01.01.2017
Inhaltsverzeichnis der VB-0220
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2017 bis 29.07.2019.
Wortlaut laut Findok
3.3. Aufgaben der Ausgangszollstelle
(1) Bei ungebrochener Durchfuhr ist zu prüfen, ob die Ausfuhrbewilligung des Versandlandes vorliegt und in dieser als Bestimmungsland ein anderes Land als Österreich angegeben ist. Ergibt diese Prüfung keine Beanstandung, so sind auf der rechten oberen Ecke der Vorderseite der Abfertigungsstempel, das Datum und die Unterschrift des Zollorganes anzusetzen und die Bewilligung den übrigen Begleitpapieren anzuschließen.
(2) Fehlt diese Ausfuhrbewilligung oder ergibt ihre Überprüfung eine Beanstandung, so ist die Sendung zur Ausfuhr nur zuzulassen, wenn eine gültige Ausfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen vorgelegt wird. Das gleiche gilt, wenn eine zur Durchfuhr bestimmte Suchtmittelsendung in ein anderes Land als das in der Ausfuhrbewilligung des Versandlandes bezeichnete Bestimmungsland geleitet werden soll.
(3) Bei gebrochener Durchfuhr muss bei der Abfertigung zur (Wieder-) Ausfuhr neben der Ausfuhrbewilligung des Versandlandes eine Ausfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen vorliegen.
(4) Die Ausfuhrbewilligung des Versandlandes begleitet die Sendung in das Bestimmungsland.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0054-III/11/2017
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0020-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27030
- Enthalten in Fassung
- 13, 14 (geltend: 24)
- Gültig
- 01.01.2017 bis 29.07.2019
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF