Findok · Richtlinien
VB-0220
3.4. Sendungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten
geltende FassungRichtlinie2026-0.594.716gilt ab 02.02.2021
Inhaltsverzeichnis der VB-0220
Wortlaut laut Findok
3.4. Sendungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten
Beim Transport von Suchtmittelsendungen, die aus anderen EU-Mitgliedstaaten über eine österreichische Ausgangszollstelle in einen Drittstaat ausgeführt werden, ist die Ausfuhrbewilligung des Versandlandes beim Transport mitzuführen. Im Zuge der Austrittsbestätigung durch die österreichische Ausgangszollstelle ist auch das Vorliegen dieser Ausfuhrbewilligung zu kontrollieren.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.594.716
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0020-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27030
- Enthalten in Fassung
- 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24 (geltend: 24)
- Gültig
- 02.02.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF