Findok · Richtlinien
VB-0220
3.4. Sendungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten
überholte Fassung (bis 18.05.2020)RichtlinieBMF-010311/0051-III/11/2019gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0220
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 18.05.2020.
Wortlaut laut Findok
3.4. Sendungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten
Beim Transport von Suchtmittelsendungen, die aus anderen EU-Mitgliedstaaten über eine österreichische Ausgangszollstelle in einen Drittstaat ausgeführt werden, ist die Ausfuhrbewilligung des Versandlandes beim Transport mitzuführen. Im Zuge der Austrittsbestätigung durch die österreichische Ausgangszollstelle ist auch das Vorliegen dieser Ausfuhrbewilligung zu kontrollieren.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0051-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0020-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27030
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15 (geltend: 24)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 18.05.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF