RIS AI

Findok · Richtlinien

VB-0220

1.4. Ausfuhr

überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010311/0067-IV/8/2015gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0220

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 30.04.2016.

Wortlaut laut Findok

1.4. Ausfuhr Ausfuhr ist das Verbringen einer den Beschränkungen unterliegenden Ware aus dem Bundesgebiet (auch aus Zolllagern oder aus Freizonen oder nach einer Umwandlung) - und nicht aus dem Zollgebiet - in das Ausland. Das Verbringen von Suchtmitteln aus einem EU-Mitgliedstaat über österreichisches Bundesgebiet in ein Drittland ist zwar zollrechtlich eine Ausfuhr, suchtmittelrechtlich aber eine Durchfuhr. Die - zollrechtlich nicht relevante - Verbringung von Suchtmitteln in einen anderen EU-Mitgliedstaat ist suchtmittelrechtlich ebenfalls als Ausfuhr anzusehen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0067-IV/8/2015
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0020-IV/8/2007
Stammnummer
27030
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 (geltend: 24)
Gültig
01.03.2007 bis 30.04.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF