Findok · Richtlinien
VB-0220
1.4. Ausfuhr
überholte Fassung (bis 18.05.2020)RichtlinieBMF-010311/0051-III/11/2019gilt ab 01.05.2016
Inhaltsverzeichnis der VB-0220
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 18.05.2020.
Wortlaut laut Findok
1.4. Ausfuhr
Ausfuhr ist das Verbringen einer den Beschränkungen unterliegenden Ware aus dem Bundesgebiet (auch aus Zolllagern oder aus Freizonen oder nach einer Umwandlung) - und nicht aus dem Zollgebiet - in das Ausland. Das Verbringen von Suchtmitteln aus einem EU-Mitgliedstaat über österreichisches Bundesgebiet in ein Drittland ist zwar zollrechtlich eine Ausfuhr, suchtmittelrechtlich aber eine Durchfuhr. Die - zollrechtlich nicht relevante - Verbringung von Suchtmitteln in einen anderen EU-Mitgliedstaat ist suchtmittelrechtlich ebenfalls als Ausfuhr anzusehen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0051-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0020-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27030
- Enthalten in Fassung
- 12, 13, 14, 15 (geltend: 24)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 18.05.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF