Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0067-S/06
Höchstgerichtliche Erkenntnisse stellen keinen Wiederaufnahmsgrund iSd § 303 Abs. 1 BAO dar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0067-S/06vom 01.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Dr. Karl Heinz
Vanas, Notar, 5163 Mattsee, Marktplatz 8, vom 2. Dezember 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 2. November 2005
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO, St.Nr. 036/0377, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2005 beantragte
der Berufungswerber (kurz: Bw) die Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 BAO und begründete dies wie
folgt:
Mit Schenkungsvertrag vom 19.10.2000, ERFNR. 315.495/2000,
habe er von seinem Vater (im Antrag näher bezeichnete) Liegenschaftsanteile
im Schenkungswege übernommen. Eine Vorschenkung vom 23.03.1998 (Erwerb von
Geschäftsanteilen) wurde bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage
berücksichtigt. In der Folge sei es zwischen dem 19.10.2000 und 14.04.2001
zur erheblichen Differenzen zwischen dem Bw und dem Geschenkgeber gekommen,
wobei der Widerruf der Schenkung vom 23.03.1998 in Aussicht gestellt wurde. Um
weiteren Streitigkeiten zu vermeiden, wobei auch gerichtliche Schritte in
Aussicht gestellt worden seien, habe der Bw mit seinem Vater einen Widerruf der
Schenkung vom 19.10.2000 in Form einer Stornierungsvereinbarung vereinbart. Mit
Bescheid vom 31.01.2001 wurde vom Finanzamt Salzburg-Land Schenkungssteuer in
Höhe von S 104.999,00 vorgeschrieben. Die gegen diesen Bescheid
erhobene Berufung sei unter Hinweis auf § 33 ErbStG abgewiesen
worden. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 02.03.2005,
G 104/04, die Wortfolge in § 33 lit. a ErbStG als
verfassungswidrig aufgehoben, demnach kommen auch andere Gründe als die im
bürgerlichen Gesetz genannten Widerrufsgründe in Frage. Der Bw habe
der Aufhebung des Schenkungsvertrages nur zugestimmt, da er vom Widerruf einer
größeren Schenkung bedroht gewesen sei. Demnach führe die
Stornierungsvereinbarung zur Aufhebung der vorgeschriebenen
Schenkungssteuer.
Mit angefochtenem Bescheid wies das Finanzamt den Antrag
auf Wiederaufnahme des Schenkungssteuerverfahrens ab und begründete dies im
Wesentlichen damit, dass das VfGH-Erkenntnis keinen Wiederaufnahmegrund
darstelle.
Innerhalb offener Frist wurde vom Bw Berufung erhoben und
ergänzend vorgebracht, dass das Finanzamt in dem Verfahren zur
St.Nr. 036/0377 immer wieder darauf hingewiesen habe, dass nur die
Widerrufsgründe des ABGB zur Aufhebung der Schenkung führen
könnten. Der VfGH habe nun in seiner Entscheidung erkannt, dass auch andere
Gründe zulässig wären, demgemäß stelle sich diese
Vorfrage als Wiederaufnahmegrund gemäß
§ 303 lit. c BAO dar.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab und zwar mit folgender Begründung:
" Der Umstand,
dass der VfGH im Erkenntnis vom 2.3.2005, GZ G 104/04-6, die Formulierung des
§ 33 lit a) ErbStG 'eine Schenkung widerrufen wurde und
deshalb' als verfassungswidrig aufgehoben hat, stellt keinen als Vorfrage im
Sinn des § 303 BAO zu wertender Umstand dar. Als Vorfrage ist
nämlich nur eine Frage zu qualifizieren, deren Beantwortung ein
unentbehrliches Tatbestandselement für die Entscheidung der Hauptfrage im
konkreten Rechtsfall bildet, ein vorweg zu klärendes rechtliches Element,
das für sich allein Gegenstand einer Entscheidung einer anderen
Behörde ist. Es ist nicht ersichtlich inwieweit der VfGH über ein
Tatbestandselement im gegenst. Fall entschieden hat.
Darüber
hinaus ist die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO nur
dann zu bewilligen, wenn auf Grund der in § 303
Abs. 1 lit a-c BAO genannten Wiederaufnahmsgründe ein
im Spruch anders lautender Bescheid zu erlassen gewesen wäre. Mit dem
gegenständlichen Erkenntnis stellt der VfGH klar, dass die Erstattung der
Schenkungssteuer dann zu erfolgen hat, 'wenn und insoweit das Geschenk
herausgegeben werden musste'. Dazu führte der VfGH in Tz 2.4. seines
Erkenntnisses aus:
' .....Das hat
zur Konsequenz, dass nicht mehr nur Widerrufsfälle des ABGB zur Erstattung
führen, sondern auch andere Fälle, in denen der Beschenkte gegen
seinen Willen das Geschenk herausgeben muss, zum anderen bedeutet die bereinigte
Rechtslage im Sinne der oben angestellten - systematischen - Überlegungen,
dass eine Herausgabepflicht nur dann zur Erstattung führt, wenn sie die
Ursache in der Schenkung selbst hat. .......... Ebenso wenig hätte es bei
bereinigtem Gesetzestext zur Erstattung zu kommen, wenn eine Schenkung
einvernehmlich rückgängig gemacht wird.'
Aus dieser
Rechtsansicht ergibt sich, dass auch unter Berücksichtigung des neu
formulierten § 33 ErbStG kein im Spruch anders lautender Bescheid
zu erlassen gewesen wäre, da die gegenst. Schenkung durch einvernehmliche
Vereinbarung vom 10.4.2001 storniert wurde und die Herausgabepflicht keine
Ursache im ursprünglichen Schenkungsvertrag hatte. "
Dagegen wurde fristgerecht der Antrag gestellt, die
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A) Zunächst ist das Verfahren betreffend
Schenkungssteuer näher darzustellen:
Mit Schenkungsvertrag vom 19. Oktober 2000, beim
Finanzamt Salzburg-Land erfasst unter der ERFNR. 315.495/00, erwarb der Bw von
seinem Vater verschiedene Liegenschaftsanteile.
Mit Bescheid vom 31. Jänner 2001 setzte das
Finanzamt für diesen Rechtsvorgang eine Schenkungssteuer in Höhe von
S 104.999,00 fest.
In der dagegen erhobenen Berufung vom
07. März 2001, beim Finanzamt eingelangt am
08. März 2001, bekämpfte der Bw die vom Finanzamt
angenommene Bemessungsgrundlage. Im gleichen Schriftsatz beantragte der Bw den
Abgabenbetrag bis zur Entscheidung über die Berufung auszusetzen.
Am 11. April 2001 ergingen zwei Verwaltungsakte
des Finanzamtes:
1.) In einem Vorhalt
"betreffend Berufung vom 8.3.2001 zur
Gebührenvorschreibung vom 31.1.2001" ersuchte das Finanzamt um
ergänzende Auskünfte.
2.) In einem Bescheid gemäß
§ 275 BAO zur Eingabe "vom
8. März 2001 betreffend Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem.
§ 212a BAO zur Berufung vom 8.3.2001" wurde der Bw unter Setzung
einer Frist aufgefordert, Mängel (hier: Berechnung des strittigen
Abgabenbetrages) zu beheben, widrigenfalls würde die Eingabe als
zurückgenommen gelten.
Mit Schriftsatz vom 17. April 2001 betreffend
"Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem.
§ 212a BAO zur Berufung vom 8.3.2001" teilte der Bw
folgendes mit:
" In obiger
Angelegenheit ziehe ich meinen Antrag vom 08.03.2001 unter Hinweis auf die
Stornierungsvereinbarung zum Schenkungsvertrag vom 19.10.2000, dem Finanzamt
Salzburg-Land zu Erf. Nr. 307134/01 angezeigt, zurück. "
Die erstinstanzliche Behörde wertete dieses Schreiben
als 'Zurücknahme der Berufung'. Das Finanzamt erließ in der Folge
aber keinen Bescheid gemäß
§ 256 BAO
(Gegenstandsloserklärung), sondern erklärte mit
Zurücknahmebescheid vom 19. September 2001, dass die Berufung vom
8. März 2001 'als zurückgenommen gilt'.
Das Berufungsverfahren betreffend Schenkungssteuer wurde
daher nicht - wie im Berufungsverfahren vorgebracht - unter Hinweis auf
§ 33 ErbStG in der Fassung vor dem Erkenntnis des VfGH vom
02.03.2005 abgewiesen, sondern mit einem (inhaltlich rechtswidrigen)
Zurücknahmebescheid gemäß
§ 275 BAO
abgeschlossen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
B) § 33 lit. a ErbStG lautete idF
der BAO-Novelle 1980, BGBl. Nr. 151/1980, folgendermaßen:
" § 33. Die
Steuer ist zu erstatten,
a) wenn und
insoweit eine Schenkung widerrufen wurde und deshalb das Geschenk herausgegeben
werden musste; "
Mit dem Erkenntnis des VfGH vom
2. März 2005, G 104/04, wurde die Wortfolge
"eine Schenkung widerrufen wurde und
deshalb" in § 33 lit. a ErbStG als
verfassungswidrig aufgehoben. Das Erkenntnis wurde am 29. April 2005
unter BGBl. I Nr. 26/2005 kundgemacht. Mit diesem Tag ist die
Aufhebung somit in Kraft getreten.
Bei den Verkehrsteuern gilt der Grundsatz, dass die einmal
entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder
beseitigt werden kann. Spätere Änderungen können eine entstandene
Steuerschuld nur dann wegfallen lassen, wenn sie einen steuervernichtenden
Tatbestand erfüllen (vgl. Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern III, Rz 1 zu § 33 ErbStG,
mwN).
Für den Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer
enthält § 33 ErbStG Bestimmungen, nach denen die Erstattung
der (mit rechtskräftigem Abgabenbescheid vorgeschriebenen) Steuer erfolgt.
Auf die Erstattungen nach § 33 ErbStG sind -
wie durch § 2 lit. a Z 2 BAO idFd
Bundesgesetzes BGBl. 151/1980, klargestellt ist - als von den
Abgabenbehörden des Bundes zurückzufordernde, bundesrechtlich
geregelte Erstattungen von Abgaben die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung
uneingeschränkt anzuwenden.
Der infolge eines Erstattungstatbestandes zu erlassende
Bescheid tritt nicht an die Stelle des ursprünglichen Abgabenbescheides.
Daraus folgt, dass im Erstattungsverfahren die Frage der
Rechtsmäßigkeit der (ursprünglichen) Steuerfestsetzung nicht
mehr aufgerollt werden kann (vgl.
Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern III, Rz 3 zu § 33 ErbStG, mwN).
Auf die Erstattung besteht ein Rechtsanspruch, wenn der
Rückerstattungstatbestand erfüllt worden ist.
§ 33 ErbStG bildet einen Verfahrenstitel sui generis mit dem
bescheidmäßig über die Erstattung abgesprochen wird.
Faktum ist, dass im konkreten Fall noch kein Bescheid
gemäß
§ 33 ErbStG ergangen ist. Ob der Schriftsatz vom
14. Oktober 2005 oder eines der weiteren Berufungsschreiben als
Erstattungsantrag gemäß
§ 33 ErbStG anzusehen ist, ist
nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
C) Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
Schenkungssteuer
§ 303 BAO lautet, soweit für das
Berufungsverfahren von Bedeutung, wie folgt:
" (1) Dem Antrag
einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und
a) der Bescheid
durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere
gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden
ist, oder
b) Tatsachen
oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes
Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid
von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche
Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in
wesentlichen Punkten anders entschieden wurde
und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
(2) Der Antrag
auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist binnen einer Frist von drei
Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem
Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde
einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz
erlassen hat.
(3)
.............
(4)
............. "
1.) Neuerungstatbestand gemäß
§ 303 Abs. 1
lit b) BAO:
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des
abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche
Umstände; also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden
Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, etwa
Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (vgl.
Ritz, BAO³, § 303 Tz 7,
mwN).
Keine Wiederaufnahmsgründe (keine Tatsachen) sind
hingegen etwa
- neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung
von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen
Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung
oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage
eigenständig gewonnen werden,
- höchstgerichtliche Erkenntnisse (vgl.
Ritz, BAO³, § 303 Tz 9,
mwN).
Ein höchstgerichtliches Erkenntnis stellt kein
Sachverhaltselement und damit keine Tatsache dar. Selbst wenn es sich beim
VfGH-Judikat um eine Tatsache handelte, so wäre es keine solche, die
bereits im abgeschlossenen Verfahren existent war.
2.) Vorfragentatbestand gemäß
§ 303 Abs. 1
lit b) BAO:
Eine Vorfrage ist eine Frage, deren Beantwortung ein
unentbehrliches Tatbestandselement für die Entscheidung der Hauptfrage im
konkreten Rechtsfall bildet, ein vorweg zu klärendes rechtliches Moment,
das für sich allein Gegenstand einer bindenden Entscheidung einer anderen
Behörde ist . Eine Vorfrage ist somit eine Rechtsfrage, für deren
Entscheidung die Behörde nicht zuständig ist, die aber für ihre
Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet (vgl.
Ritz, BAO³, § 116 Tz 1,
mwN).
Die Auslegung der Rechtsvorschriften durch
Höchstgerichte - seien dies nun innerstaatliche (VwGH, VfGH) oder solche
auf EU-Ebene (EuGH) - kann zwar das nachträgliche Erkennen der
Unrichtigkeit der rechtlichen Würdigung, die einem rechtskräftigen
Abgabenbescheid zugrunde liegt, bewirken. Die Änderung bloß der
rechtlichen Würdigung eines Sachverhaltes stellt aber keinen
Wiederaufnahmsgrund iSd § 303 Abs. 1 lit. c BAO dar (vgl.
Unabhängiger Finanzsenat vom 12.02.2003, RV/3963-W/02).
3.) Für eine Wiederaufnahme des Verfahrens fehlt noch
eine weitere Voraussetzung:
Infolge des höchstgerichtlichen Spruchs ist die
aufgehobene Gesetzesstelle auf alle bis zur Bekanntmachung verwirklichten
Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden
(vgl. Art. 140 Abs. 7 B-VG). Da sohin für eine
Anwendung der neu lautenden Gesetzesstelle bei der Steuerfestsetzung im Jahre
2001 die gesetzliche Grundlage fehlt, könnte auch kein anders lautender
Schenkungssteuerbescheid ergehen.
Der angefochtene Bescheid entspricht daher der Rechtslage,
weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
1. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 lit. a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0067-S/06
- Stammnummer
- 27019
- Gültig
- 01.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF