Findok · Richtlinien
VB-0210
1. Begriffsbestimmungen
geltende FassungRichtlinie2022-0.126.125gilt ab 17.02.2022
Inhaltsverzeichnis der VB-0210
Wortlaut laut Findok
1. Begriffsbestimmungen
1.1. Umfang der Beschränkungen
Den Beschränkungen unterliegen nachstehend angeführte Waren:
Warenkatalog
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KN-Code
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Warenbezeichnung
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2009 61
2009 69
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Traubensaft (einschließlich Traubenmost)
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2204 10
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Schaumwein
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2204 21
2204 22
2204 29
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anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist
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2204 30 10
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anderer Traubenmost, teilweise gegoren, auch ohne Alkohol stummgemacht
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2204 30 92
2204 30 94
2204 30 96
2204 30 98
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anderer Traubenmost, ausgenommen teilweise gegorener, auch ohne Alkohol stummgemachter Most
1.2. Dokument V I 1
(1) Das Dokument V I 1 ist ein Dokument, das auf einem Vordruck ausgestellt ist, der dem Muster in Anlage 1 entspricht. Es ist von einer amtlichen Stelle oder einem Labor eines Drittlandes (siehe Abschnitt 1.5.) auszustellen. Der Vordruck besteht aus einem Original und einer Kopie. Jeder Vordruck erhält eine laufende Nummer, die von der amtlichen Stelle (Abschnitt 1.5.), die ihn unterzeichnet, zugeteilt wird. Hinsichtlich der Formerfordernisse siehe Abschnitt 2.5.1. Abs. 2., hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen siehe Abschnitt 2.2. und hinsichtlich von Sonderregelungen für bestimmte Weine bzw. Länder siehe Abschnitt 2.4.1., Abschnitt 2.4.2., Abschnitt 2.4.3., Abschnitt 2.4.4., Abschnitt 2.4.5., Abschnitt 2.4.6., Abschnitt 2.4.7. und, Abschnitt 2.4.8.undAbschnitt 2.4.9.
Hinweis: Für die Erklärung des Dokuments V I 1 in Feld 44 der Zollanmeldung stehen bei e-zoll folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:
C017 => versehen mit einem Vermerk gemäß Artikel 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/273 [Bescheinigung, dass ein eingeführter Wein eine geografische Angabe trägt, die dem WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS), den Unionsvorschriften über geografische Angaben oder einer Vereinbarung über die Anerkennung und den Schutz geografischer Angaben zwischen der Union und dem Ursprungsdrittland des Weins entspricht] Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS), den Unionsvorschriften über geografische Angaben oder einer Vereinbarung über die Anerkennung und den Schutz geografischer Angaben zwischen der Union und dem Ursprungsdrittland des Weins entspricht]
C014 => ohne Vermerk gemäß Artikel 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/273.
(2) Das Dokument V I 1 gilt als Bescheinigung dafür, dass das eingeführte Erzeugnis
a)die Eigenschaften eines Weinbauerzeugnisses gemäß dem Unionsrecht oder im Einklang mit einem geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Union und einem Drittland aufweist;
b)aus Trauben eines bestimmten Erntejahres gewonnen wurde oder für die Herstellung die angegebene(n) Keltertraubensorte(n) verwendet wurden;
c)gegebenenfalls der Spezifikation einer geografischen Angabe im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS), den Unionsvorschriften über geografische Angaben oder einer Vereinbarung über die Anerkennung und den Schutz geografischer Angaben zwischen der Union und dem Ursprungsdrittland des Weins entspricht.
(3) Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2018/273 kann das Dokument V I 1 durch ein elektronisches Dokument ersetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Drittländer, die elektronische Dokumente verwenden, in Anhang VII Teil IV Abschnitt C der Verordnung (EU) 2018/273 aufgenommen sind. Derzeit sind in diesem Anhang keine Drittländer genannt.
1.3. Teildokument V I 2
Das Teildokument V I 2 (Anlage 2) wird von einer Zollstelle der Union auf Grund eines Dokumentes V I 1 oder eines Teildokumentes V I 2 ausgestellt. Soll eine Sendung, die von einem Dokument V I 1 begleitet wird, geteilt werden, ist für jede Teilsendung ein gesondertes Teildokument V I 2 auszustellen. Das Teildokument V I 2 besteht aus einem Original und zwei Kopien. Jeder Vordruck erhält eine laufende Nummer, die von der Zollstelle, die ihn unterzeichnet, zugeteilt wird. Hinsichtlich der Formerfordernisse siehe Abschnitt 2.5.1. Abs. 2.
Hinweis: Für die Erklärung des Teildokument V I 2 in Feld 44 der Zollanmeldung stehen bei e-zoll folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:
C018C018 => versehen mit einem Vermerk gemäß Artikel 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/273 [Bescheinigung, dass [Bescheinigung, dass ein eingeführter Wein eine geografische Angabe trägt, die dem WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS), den Unionsvorschriften über geografische Angaben oder einer Vereinbarung über die Anerkennung und den Schutz geografischer Angaben zwischen der Union und dem Ursprungsdrittland des Weins entspricht] WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS), den Unionsvorschriften über geografische Angaben oder einer Vereinbarung über die Anerkennung und den Schutz geografischer Angaben zwischen der Union und dem Ursprungsdrittland des Weins entspricht]
C015 => ohne Vermerk gemäß Artikel 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/273.
1.4. Anwendungszeitpunkt
Die Beschränkungen finden in jenem Zeitpunkt Anwendung, in dem die im Abschnitt 1.1. angeführten Waren
im Versandverfahren neu aufgegeben werden, oder
dem Zollamt zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden.
1.5. Amtliche Stellen und Laboratorien, die von den Drittländern zur Ausfüllung der Weinexportdokumente beauftragt worden sind
(1) Die Kommission erstellt aufgrund von Mitteilungen der zuständigen Behörden der Drittländer Verzeichnisse mit Namen und Anschriften der amtlichen Stellen und Laboratorien sowie der Weinerzeuger, die zur Ausstellung von Dokumenten V I 1 ermächtigt sind. Aus jenen Drittländern, die keine amtliche Stelle oder kein Laboratorium benannt haben, ist eine Einfuhr grundsätzlich nicht zulässig.
(2) Die derzeit geltende Liste der amtlichen Stellen und Laboratorien, die von den Drittländern zur Ausfüllung der jeden Weinexport in die Union begleitenden Dokumente beauftragt worden sind, ist von der Kommission gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2018/273 unter https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/food-farming-fisheries/farming/documents/wine-list-06-third-countries-competent-bodies_en.pdf veröffentlicht worden.
(3) Hinsichtlich von Sonderregelungen zur Ausstellung von Dokumenten V I 1
siehe für die Vereinigten Staaten von Amerika Abschnitt 2.4.4.,
siehe für Australien Abschnitt 2.4.5.,
siehe für Chile Abschnitt 2.4.6.,
siehe für Japan Abschnitt 2.4.7. und
siehe für Kanada Abschnitt 2.4.8.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2022-0.126.125
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0019-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26995
- Enthalten in Fassung
- 18 (geltend: 18)
- Gültig
- 17.02.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF