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Findok · Richtlinien

VB-0210

1. Begriffsbestimmungen

überholte Fassung (bis 12.06.2019)RichtlinieBMF-010311/0012-III/11/2019gilt ab 03.03.2018

Inhaltsverzeichnis der VB-0210

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 03.03.2018 bis 12.06.2019.

Wortlaut laut Findok

1. Begriffsbestimmungen 1.1. Umfang der Beschränkungen Den Beschränkungen unterliegen nachstehend angeführte Waren: Warenkatalog | KN-Code | Warenbezeichnung |   | 2009 61 2009 69 | Traubensaft (einschließlich Traubenmost) |   | 2204 10 | Schaumwein |   | 2204 21 2204 29 | anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist |   | 2204 30 10 | anderer Traubenmost, teilweise gegoren, auch ohne Alkohol stummgemacht |   | 2204 30 92 2204 30 94 2204 30 96 2204 30 98 | anderer Traubenmost, ausgenommen teilweise gegorener, auch ohne Alkohol stummgemachter Most   1.2. Dokument V I 1 (1) Das Dokument V I 1 ist ein Dokument, das auf einem Vordruck ausgestellt ist, der dem Muster in Anlage 1 entspricht. Es ist von einer amtlichen Stelle oder einem Labor eines Drittlandes (siehe Abschnitt 1.5.) auszustellen. Der Vordruck besteht aus einem Original und einer Kopie. Jeder Vordruck erhält eine laufende Nummer, die von der amtlichen Stelle (Abschnitt 1.5.), die ihn unterzeichnet, zugeteilt wird. Hinsichtlich der Formerfordernisse siehe Abschnitt 2.5.1. Abs. 2., hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen siehe Abschnitt 2.2. und hinsichtlich von Sonderregelungen für bestimmte Weine bzw. Länder siehe Abschnitt 2.4.1., Abschnitt 2.4.2., Abschnitt 2.4.3., Abschnitt 2.4.4., Abschnitt 2.4.5. und Abschnitt 2.4.6. Hinweis: Für die Erklärung des Dokuments V I 1 in Feld 44 der Zollanmeldung stehen bei e-zoll folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung: C017 => versehen mit einem Vermerk gemäß Artikel 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/273 [Bescheinigung, dass ein eingeführter Wein eine geografische Angabe trägt, die dem WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS), den Unionsvorschriften über geografische Angaben oder einer Vereinbarung über die Anerkennung und den Schutz geografischer Angaben zwischen der Union und dem Ursprungsdrittland des Weins entspricht] C014 => ohne Vermerk gemäß Artikel 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/273. (2) Das Dokument V I 1 gilt als Bescheinigung dafür, dass das eingeführte Erzeugnis a)die Eigenschaften eines Weinbauerzeugnisses gemäß dem Unionsrecht oder im Einklang mit einem geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Union und einem Drittland aufweist; b)aus Trauben eines bestimmten Erntejahres gewonnen wurde oder für die Herstellung die angegebene(n) Keltertraubensorte(n) verwendet wurden; c)gegebenenfalls der Spezifikation einer geografischen Angabe im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS), den Unionsvorschriften über geografische Angaben oder einer Vereinbarung über die Anerkennung und den Schutz geografischer Angaben zwischen der Union und dem Ursprungsdrittland des Weins entspricht. (3) Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2018/273 kann das Dokument V I 1 durch ein elektronisches Dokument ersetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Drittländer, die elektronische Dokumente verwenden, in Anhang VII Teil IV Abschnitt C der Verordnung (EU) 2018/273 aufgenommen sind. Derzeit sind in diesem Anhang keine Drittländer genannt. 1.3. Teildokument V I 2 Das Teildokument V I 2 (Anlage 2) wird von einer Zollstelle der Union auf Grund eines Dokumentes V I 1 oder eines Teildokumentes V I 2 ausgestellt. Soll eine Sendung, die von einem Dokument V I 1 begleitet wird, geteilt werden, ist für jede Teilsendung ein gesondertes Teildokument V I 2 auszustellen. Das Teildokument V I 2 besteht aus einem Original und zwei Kopien. Jeder Vordruck erhält eine laufende Nummer, die von der Zollstelle, die ihn unterzeichnet, zugeteilt wird. Hinsichtlich der Formerfordernisse siehe Abschnitt 2.5.1. Abs. 2. Hinweis: Für die Erklärung des Teildokument V I 2 in Feld 44 der Zollanmeldung stehen bei e-zoll folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung: C018 => versehen mit einem Vermerk gemäß Artikel 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/273 [Bescheinigung, dass ein eingeführter Wein eine geografische Angabe trägt, die dem WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS), den Unionsvorschriften über geografische Angaben oder einer Vereinbarung über die Anerkennung und den Schutz geografischer Angaben zwischen der Union und dem Ursprungsdrittland des Weins entspricht] C015 => ohne Vermerk gemäß Artikel 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/273. 1.4. Anwendungszeitpunkt Die Beschränkungen finden in jenem Zeitpunkt Anwendung, in dem die im Abschnitt 1.1. angeführten Waren im Versandverfahren neu aufgegeben werden, oder dem Zollamt zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden. 1.5. Amtliche Stellen und Laboratorien, die von den Drittländern zur Ausfüllung der Weinexportdokumente beauftragt worden sind (1) Die Kommission erstellt aufgrund von Mitteilungen der zuständigen Behörden der Drittländer Verzeichnisse mit Namen und Anschriften der amtlichen Stellen und Laboratorien sowie der Weinerzeuger, die zur Ausstellung von Dokumenten V I 1 ermächtigt sind. Aus jenen Drittländern, die keine amtliche Stelle oder kein Laboratorium benannt haben, ist eine Einfuhr grundsätzlich nicht zulässig. (2) Die derzeit geltende Liste der amtlichen Stellen und Laboratorien, die von den Drittländern zur Ausfüllung der jeden Weinexport in die Union begleitenden Dokumente beauftragt worden sind, ist von der Kommission gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2018/273 unter https://ec.europa.eu/agriculture/sites/agriculture/files/wine/lists/06.pdf veröffentlicht worden. (3) Hinsichtlich von Sonderregelungen zur Ausstellung von Dokumenten V I 1 siehe für die Vereinigten Staaten von AmerikaAbschnitt 2.4.4., siehe für AustralienAbschnitt 2.4.5. und siehe für ChileAbschnitt 2.4.6.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0012-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0019-IV/8/2007
Stammnummer
26995
Enthalten in Fassung
15, 16 (geltend: 18)
Gültig
03.03.2018 bis 12.06.2019
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF