Findok · Richtlinien
VB-0210
2.6. Neuaufgabe im Versandverfahren
überholte Fassung (bis 31.07.2009)RichtlinieBMF-010311/0026-IV/8/2009gilt ab 01.08.2008
Inhaltsverzeichnis der VB-0210
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.08.2008 bis 31.07.2009.
Wortlaut laut Findok
2.6. Neuaufgabe im Versandverfahren
(1) Wird eine Sendung vor ihrer Abfertigung zum freien Verkehr ungeteilt weiter versandt, so hat der neue Absender die im Dokument V I 1 enthaltenen Angaben in einen Vordruck V I 2 zu übertragen. Hinsichtlich der Formerfordernisse siehe Abschnitt 2.5.1. Abs. 2. Nach Prüfung der Übereinstimmung der Angaben im Dokument V I 1 mit dem Vordruck V I 2 ist das Teildokument V I 2 im Feld 109 zollamtlich zu bestätigen. Als laufende Nummer ist von der österreichischen Zollstelle die WE-Nr. der betreffenden Abfertigung anzusetzen. Der bestätigte Vordruck V I 2 gilt nunmehr als Teildokument V I 2. Auf der Rückseite des Dokumentes V I 1 ist die Ausstellung des Teildokumentes V I 2 vordrucksgemäß zu vermerken. Das Original des Dokumentes V I 1 und das Original und die Durchschrift des Teildokumentes V I 2 sind der Partei zu retournieren; die Durchschrift des Dokumentes V I 1 ist der Anmeldung anzuschließen.
(2) Ebenso ist vorzugehen, wenn eine von einem Teildokument V I 2 begleitete Sendung vor ihrer Abfertigung zum freien Verkehr ungeteilt weiter versandt werden soll.
(3) Sollen die Waren in ein Drittland wiederausgeführt werden, ist die Ausstellung eines Teildokumentes V I 2 nicht erforderlich.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0026-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0019-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26995
- Enthalten in Fassung
- 6, 7 (geltend: 18)
- Gültig
- 01.08.2008 bis 31.07.2009
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF