RIS AI

Findok · Richtlinien

VB-0210

2.6. Neuaufgabe im Versandverfahren

überholte Fassung (bis 31.07.2008)RichtlinieBMF-010311/0058-IV/8/2008gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0210

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 31.07.2008.

Wortlaut laut Findok

2.6. Neuaufgabe im Versandverfahren (1) Wird eine Sendung vor ihrer Abfertigung zum freien Verkehr ungeteilt weiter versandt, so hat der neue Absender die im Dokument V I 1 enthaltenen Angaben in einen Vordruck V I 2 zu übertragen. Hinsichtlich der Formerfordernisse siehe Abschnitt 2.5.1. Abs. 2. Nach Prüfung der Übereinstimmung der Angaben im Dokument V I 1 mit dem Vordruck V I 2 ist das Teildokument V I 2 im Feld 10 zollamtlich zu bestätigen. Als laufende Nummer ist von der österreichischen Zollstelle die WE-Nr. der betreffenden Abfertigung anzusetzen. Der bestätigte Vordruck V I 2 gilt nunmehr als Teildokument V I 2. Auf der Rückseite des Dokumentes V I 1 ist die Ausstellung des Teildokumentes V I 2 vordrucksgemäß zu vermerken. Das Original des Dokumentes V I 1 und das Original und die Durchschrift des Teildokumentes V I 2 sind der Partei zu retournieren; die Durchschrift des Dokumentes V I 1 ist der Anmeldung anzuschließen. (2) Ebenso ist vorzugehen, wenn eine von einem Teildokument V I 2 begleitete Sendung vor ihrer Abfertigung zum freien Verkehr ungeteilt weiter versandt werden soll. (3) Sollen die Waren in ein Drittland wiederausgeführt werden, ist die Ausstellung eines Teildokumentes V I 2 nicht erforderlich.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0058-IV/8/2008
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0019-IV/8/2007
Stammnummer
26995
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 18)
Gültig
01.03.2007 bis 31.07.2008
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF