Findok · Richtlinien
VB-0210
2.2.2. Analytische Abweichungen für bestimmte Weine
überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010311/0069-IV/8/2013gilt ab 21.11.2012
Inhaltsverzeichnis der VB-0210
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 21.11.2012 bis 30.04.2016.
Wortlaut laut Findok
2.2.2. Analytische Abweichungen für bestimmte Weine
(1) Abweichend von den in Abschnitt 2.1. Abs. 2 angeführten Einfuhrerfordernissen dürfen die nachstehend angeführten Weine in die Gemeinschaft eingeführt werden:
a)Weine mit Ursprung in der Schweiz 1), die zwingend mit einer geographischen Angabe bezeichnet sind, einem Qualitätswein b.A. gleichgestellt werden können und deren Gesamtsäuregehalt, ausgedrückt in Weinsäure, mehr als 3 g/l beträgt, wenn sie zu mindestens 85 % aus Trauben einer oder mehrerer der nachstehenden Rebsorten gewonnen worden sind:
Chasselas,
Müller-Thurgau,
Sylvaner,
Pinot noir,
Merlot.
Hinweis: Im Hinblick auf die durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vereinbarten Sonderregelungen (siehe Abschnitt 2.4.3.) ist diese Bestimmung gegenstandslos.
b)Weine mit Ursprung in Kanada, deren vorhandener Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt und deren Gesamtalkoholgehalt ohne Anreicherung 15 % vol überschreitet, wenn sie wie folgt bezeichnet sind:
durch eine geographische Angabe und
durch die Angabe "Icewine"
unter den Bedingungen, die in der Gesetzgebung der Provinzen "Ontario" und "British Columbia" festgelegt sind.
(2) In den Fällen des Abs. 1 hat die amtliche Stelle (siehe Abschnitt 1.5.) in Feld 15 des Dokuments V I 1 den nachstehenden Vermerk einzutragen und diesen durch Aufdruck ihres Stempels zu beglaubigen:
"Dieser Wein erfüllt die in Artikel 158a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und in [der] Verordnung (EG) Nr. 555/2008 vorgesehenen Bedingungen."
1
) Im Hinblick auf die durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vereinbarten Sonderregelungen (siehe ) ist diese Bestimmung gegenstandslos.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0069-IV/8/2013
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0019-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26995
- Enthalten in Fassung
- 12, 13 (geltend: 18)
- Gültig
- 21.11.2012 bis 30.04.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF