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Findok · Richtlinien

VB-0210

2.2.2. Analytische Abweichungen für bestimmte Weine

überholte Fassung (bis 20.11.2012)RichtlinieBMF-010311/0015-IV/8/2012gilt ab 17.09.2010

Inhaltsverzeichnis der VB-0210

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 17.09.2010 bis 20.11.2012.

Wortlaut laut Findok

2.2.2. Analytische Abweichungen für bestimmte Weine (1) Abweichend von den in Abschnitt 2.1. Abs. 2 angeführten Einfuhrerfordernissen dürfen die nachstehend angeführten Weine in die Gemeinschaft eingeführt werden: a)Weine mit Ursprung in der Schweiz 1), die zwingend mit einer geographischen Angabe bezeichnet sind, einem Qualitätswein b.A. gleichgestellt werden können und deren Gesamtsäuregehalt, ausgedrückt in Weinsäure, mehr als 3 g/l beträgt, wenn sie zu mindestens 85 % aus Trauben einer oder mehrerer der nachstehenden Rebsorten gewonnen worden sind: Chasselas, Müller-Thurgau, Sylvaner, Pinot noir, Merlot. b)Weine mit Ursprung in Kanada, deren vorhandener Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt und deren Gesamtalkoholgehalt ohne Anreicherung 15 % vol überschreitet, wenn sie wie folgt bezeichnet sind: durch eine geographische Angabe und durch die Angabe "Icewine" unter den Bedingungen, die in der Gesetzgebung der Provinzen "Ontario" und "British Columbia" festgelegt sind. (2) In den Fällen des Abs. 1 hat die amtliche Stelle (siehe Abschnitt 1.5.) in Feld 15 des Dokuments V I 1 den nachstehenden Vermerk einzutragen und diesen durch Aufdruck ihres Stempels zu beglaubigen: "Dieser Wein erfüllt die in ArtikelArtikel 158a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 82 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und in [der] Verordnung (EG) Nr. 555/2008 vorgesehenen Bedingungen." 1 ) Im Hinblick auf die durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vereinbarten Sonderregelungen (siehe A) ist diese Bestimmung gegenstandslos.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0015-IV/8/2012
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0019-IV/8/2007
Stammnummer
26995
Enthalten in Fassung
9, 10, 11 (geltend: 18)
Gültig
17.09.2010 bis 20.11.2012
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF