Findok · Richtlinien
VB-0210
2.3. Nicht zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmte Waren
überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010311/0069-IV/8/2013gilt ab 01.08.2008
Inhaltsverzeichnis der VB-0210
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.08.2008 bis 30.04.2016.
Wortlaut laut Findok
2.3. Nicht zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmte Waren
(1) Für jede Partie (= Menge eines Erzeugnisses, die von ein und demselben Absender an ein und demselben Empfänger versandt wird), die zur Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmt ist und zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch nicht geeignet ist, ist nur die Bescheinigung im Feld 109 des Vordruckes V I 1 erforderlich. Das Analysebulletin (Feld 1110) muss nicht ausgefüllt werden.
(2) Hinsichtlich Sonderregelungen für Likör- und Brennweine sowie für Weine mit ermäßigtem Zollsatz siehe Abschnitt 2.4.
(3) Aus jenen Drittländern die keine amtliche Stelle benannt haben, ist eine Einfuhr grundsätzlich nicht zulässig.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0069-IV/8/2013
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0019-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26995
- Enthalten in Fassung
- 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 (geltend: 18)
- Gültig
- 01.08.2008 bis 30.04.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF