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Findok · Richtlinien

VB-0210

2.3. Nicht zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmte Waren

überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010311/0069-IV/8/2013gilt ab 01.08.2008

Inhaltsverzeichnis der VB-0210

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.08.2008 bis 30.04.2016.

Wortlaut laut Findok

2.3. Nicht zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmte Waren (1) Für jede Partie (= Menge eines Erzeugnisses, die von ein und demselben Absender an ein und demselben Empfänger versandt wird), die zur Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmt ist und zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch nicht geeignet ist, ist nur die Bescheinigung im Feld 109 des Vordruckes V I 1 erforderlich. Das Analysebulletin (Feld 1110) muss nicht ausgefüllt werden. (2) Hinsichtlich Sonderregelungen für Likör- und Brennweine sowie für Weine mit ermäßigtem Zollsatz siehe Abschnitt 2.4. (3) Aus jenen Drittländern die keine amtliche Stelle benannt haben, ist eine Einfuhr grundsätzlich nicht zulässig.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0069-IV/8/2013
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0019-IV/8/2007
Stammnummer
26995
Enthalten in Fassung
6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 (geltend: 18)
Gültig
01.08.2008 bis 30.04.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF