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Findok · Richtlinien

VB-0210

2.3. Nicht zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmte Waren

überholte Fassung (bis 02.03.2018)RichtlinieBMF-010311/0052-IV/8/2016gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der VB-0210

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 02.03.2018.

Wortlaut laut Findok

2.3. Nicht zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmte Waren (1) Für jede Partie (= Menge eines Erzeugnisses, die von ein und demselben Absender an ein und demselben Empfänger versandt wird), die zur Einfuhr in die GemeinschaftUnion bestimmt ist und zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch nicht geeignet ist, ist nur die Bescheinigung im Feld 9 des Vordruckes V I 1 erforderlich. Das Analysebulletin (Feld 10) muss nicht ausgefüllt werden. (2) Hinsichtlich Sonderregelungen für Likör- und Brennweine sowie für Weine mit ermäßigtem Zollsatz siehe Abschnitt 2.4. (3) Aus jenen Drittländern die keine amtliche Stelle benannt haben, ist eine Einfuhr grundsätzlich nicht zulässig.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0052-IV/8/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0019-IV/8/2007
Stammnummer
26995
Enthalten in Fassung
14 (geltend: 18)
Gültig
01.05.2016 bis 02.03.2018
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF