Findok · Richtlinien
VB-0210
2.7. Ausnahmen
überholte Fassung (bis 31.07.2008)RichtlinieBMF-010311/0058-IV/8/2008gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0210
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 31.07.2008.
Wortlaut laut Findok
2.7. Ausnahmen
(1) Gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 entfällt die Vorlage einer Bescheinigung und eines Analysebulletins (Dokument V I 1 oder Teildokument V I 2) für:
a)Erzeugnisse mit Ursprung in oder Herkunft aus Drittländern, sofern diese in etikettierten Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von fünf Litern oder weniger abgefüllt und mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss versehen sind, wobei die beförderte Gesamtmenge, die auch aus mehreren Teilmengen bestehen kann, 100 Liter nicht übersteigt;
b)Erzeugnisse bis zu 30 Litern je Reisenden, die im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden;
c)Weinmengen bis zu 30 Litern in Sendungen von Privatpersonen an Privatpersonen;
d)Wein oder Traubensaft, der in etikettierten Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von fünf Litern oder weniger abgefüllt und mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss versehen ist, mit Ursprung in oder Herkunft aus folgenden Drittländern:
Bolivien, China (Volksrepublik), Indien, Indonesien, Iran, Libanon, Republik San Marino, Taiwan und Thailand.
e)Wein oder Traubensaft, der im Übersiedlungsgut von Privatpersonen enthalten ist;
f)Wein oder Traubensaft, der für Messen bestimmt ist, sofern die betreffenden Erzeugnisse in etikettierten Behältnissen von zwei Litern oder weniger abgefüllt und mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss versehen sind;
g)Wein, Traubenmost oder Traubensaft zu wissenschaftlichen oder technischen Versuchszwecken bis zur einer Höchstmenge von einem Hektoliter;
h)Wein oder Traubensaft, der für diplomatische Vertretungen, Konsulatsstellen und gleichgestellte Einrichtungen bestimmt ist und im Rahmen der abgabenfreien Menge eingeführt wird;
i)Wein oder Traubensaft, der als Bordvorrat in grenzüberschreitenden Verkehrsmitteln dient;
j)Boberg-Likörweine, wenn eine Bescheinigung über die Ursprungsbezeichnung vorgelegt wird; für diese Bescheinigung kann das Feld Nr. 15 des Dokuments V I 1 verwendet werden. Dabei ist es nicht erforderlich, dass das Analysebulletin in Feld Nr. 11 ausgefüllt ist.
(2) Die Ausnahme des Abs. 1 lit. a) ist nicht mit einer oder mehreren Ausnahmen des Abs. 1 lit. b) bis i) kumulierbar.
(3) Sofern eine Ausnahmeregelung gemäß Abschnitt 2.7. Anwendung findet, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartcode "7039" anzugeben.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0058-IV/8/2008
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0019-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26995
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 18)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 31.07.2008
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF