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Findok · Richtlinien

VB-0210

2.7. Ausnahmen

überholte Fassung (bis 02.03.2018)RichtlinieBMF-010311/0052-IV/8/2016gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der VB-0210

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 02.03.2018.

Wortlaut laut Findok

2.7. Ausnahmen (1) Gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 entfällt die Vorlage einer Bescheinigung und eines Analysebulletins (Dokument V I 1 oder Teildokument V I 2) für: 1)Erzeugnisse mit Ursprung und Herkunft aus Drittländern, sofern diese in etikettierten Behältnissen mit einem Fassungsvermögen bis zu fünf Litern abgefüllt und mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss versehen sind, wobei die beförderte Gesamtmenge, die auch aus mehreren Teilmengen bestehen kann, 100 Liter nicht übersteigt; 2)Erzeugnisse bis zu 30 Litern je Reisenden, die im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden; 3)Weinmengen bis zu 30 Litern in Sendungen von Privatpersonen an Privatpersonen; 4)Wein oder Traubensaft, der im Übersiedlungsgut von Privatpersonen enthalten ist; 5)Wein oder Traubensaft, der für Ausstellungen bestimmt ist, sofern die betreffenden Erzeugnisse in etikettierten Behältnissen bis zu zwei Litern abgefüllt und mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss versehen sind; 6)Wein, Traubenmost oder Traubensaft zu wissenschaftlichen oder technischen Versuchszwecken bis zur einer Höchstmenge von 100 Liter (unabhängig von der Größe des Behältnisses); 7)Wein oder Traubensaft, der für diplomatische Vertretungen, Konsulatsstellen und gleichgestellte Einrichtungen bestimmt ist und im Rahmen der abgabenfreien Menge eingeführt wird; 8)Wein oder Traubensaft zur Bevorratung von Schiffen oder Flugzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr; 9)Wein oder Traubensaft mit Ursprung und Abfüllung in der Europäischen GemeinschaftUnion, der in ein Drittland ausgeführt worden ist und in das Zollgebiet der GemeinschaftUnion zurückverbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wird. (2) Die Ausnahme des Abs. 1 Z 1 ist nicht mit einer oder mehreren Ausnahmen des Abs. 1 Z 2 bis 9 kumulierbar. (3) Sofern eine Ausnahmeregelung gemäß Abschnitt 2.7. Anwendung findet, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "7039" anzugeben.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0052-IV/8/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0019-IV/8/2007
Stammnummer
26995
Enthalten in Fassung
14 (geltend: 18)
Gültig
01.05.2016 bis 02.03.2018
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF