Findok · Richtlinien
VB-0210
2.2.3. Erleichterungen
überholte Fassung (bis 08.08.2013)RichtlinieBMF-010311/0108-IV/8/2012gilt ab 21.11.2012
Inhaltsverzeichnis der VB-0210
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 21.11.2012 bis 08.08.2013.
Wortlaut laut Findok
2.2.3. Erleichterungen
(1) Handelt es sich um einen Wein
mit Ursprung in einem Drittland, das besondere Garantien geboten hat 2) und
ist dieser Wein in etikettierten Behältnissen mit einem Inhalt von höchstens 60 Litern und einem nicht wieder verwendbaren Verschluss abgefüllt,
so sind im Teil "Analysebulletin" des Dokumentes V I 1 nur folgende Angaben einzutragen:
vorhandener Alkoholgehalt,
Gesamtsäuregehalt und
Gesamtschwefeldioxidgehalt.
Diese Erleichterung ist derzeit nur für Wein mit Ursprung in Australien anzuwenden. Hinsichtlich weiterer Sonderregelungen für Wein aus Australien siehe Abschnitt 2.4.5. und Abschnitt 2.5.1.
(2) In den Fällen des Abs. 1 dürfen die Weinerzeuger die Bescheinigung oder das Analysebulletin (Dokument V I 1) überdies selbst ausstellen, sofern diese Weinerzeuger zur Ausstellung dieser Dokumente ermächtigt worden sind (siehe Abschnitt 1.5.). Die ermächtigten Weinerzeuger haben im Feld 9 des Vordruckes V I 1 den Namen und die Anschrift der zuständigen Behörde des Drittlandes anzugeben, die die Zulassung für die Ausstellung erteilt hat. Ferner haben die ermächtigten Weinerzeuger anzugeben
in Feld 1: Name, Anschrift und Registriernummer und
in Feld 10:
den vorhandenen Alkoholgehalt,
die Gesamtsäure und
den Gesamtschwefeldioxidgehalt.
In den Feldern Nrn. 9 und 10 haben sie diese Angaben an den dafür vorgesehenen Stellen zu unterzeichnen, nachdem die Worte "Name und Dienstbezeichnung des zuständigen Sachbearbeiters der amtlichen Stelle" und "Name und Dienstbezeichnung des zuständigen Sachbearbeiters des Laboratoriums" gestrichen worden sind. Das Anbringen von Stempeln und die Angabe des Namens und der Anschrift des Laboratoriums ist nicht erforderlich.
2
) Diese Erleichterung ist derzeit nur für Wein mit Ursprung in Australien anzuwenden. Hinsichtlich weiterer Sonderregelungen für Wein aus Australien siehe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0108-IV/8/2012
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0019-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26995
- Enthalten in Fassung
- 12 (geltend: 18)
- Gültig
- 21.11.2012 bis 08.08.2013
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF