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Findok · Richtlinien

VB-0210

2.4.2. Weine mit ermäßigtem Zollsatz

überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010311/0069-IV/8/2013gilt ab 01.08.2008

Inhaltsverzeichnis der VB-0210

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.08.2008 bis 30.04.2016.

Wortlaut laut Findok

2.4.2. Weine mit ermäßigtem Zollsatz Bei Weinen, die mit einem ermäßigten Zollsatz in die Gemeinschaft eingeführt werden, können die V I 1 - Dokumente gleichzeitig als Bescheinigungen der Ursprungsbezeichnung dienen, wenn die amtlichen Stellen (siehe Abschnitt 1.5.) a)in Feld Nr. 15 F14 folgendes vermerkt haben: "Es wird bescheinigt, dass der in diesem Dokument genannte Wein im Weinbaugebiet ... erzeugt wurde und ihm nach den Vorschriften des Ursprungslandes die in Feld Nr. 6 angegebene Ursprungsbezeichnunggeographische Angabe zuerkannt worden ist", b)und diesen Vermerk ergänzt haben durch: den Namen und die vollständige Anschrift der Stelle, die die Bescheinigung ausgestellt hat, die Unterschrift eines zuständigen Sachbearbeiters dieser Stelle und den Stempelaufdruck dieser Stelle.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0069-IV/8/2013
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0019-IV/8/2007
Stammnummer
26995
Enthalten in Fassung
6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 (geltend: 18)
Gültig
01.08.2008 bis 30.04.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF