Findok · Richtlinien
VB-0210
2.4.2. Weine mit ermäßigtem Zollsatz
überholte Fassung (bis 31.07.2008)RichtlinieBMF-010311/0058-IV/8/2008gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0210
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 31.07.2008.
Wortlaut laut Findok
2.4.2. Weine mit ermäßigtem Zollsatz
Bei Weinen, die mit einem ermäßigten Zollsatz in die Gemeinschaft eingeführt werden, können die V I 1 - Dokumente gleichzeitig als Bescheinigungen der Ursprungsbezeichnung dienen, wenn die amtlichen Stellen (siehe Abschnitt 1.5.)
a)in Feld Nr. 15 Folgendes vermerkt haben:
"Es wird bescheinigt, dass der in diesem Dokument genannte Wein im Weinbaugebiet ... erzeugt wurde und ihm nach den Vorschriften des Ursprungslandes die in Feld Nr. 6 angegebene Ursprungsbezeichnung zuerkannt worden ist",
b)und diesen Vermerk ergänzt haben durch:
den Namen und die vollständige Anschrift der Stelle, die die Bescheinigung ausgestellt hat,
die Unterschrift eines zuständigen Sachbearbeiters dieser Stelle und
den Stempelaufdruck dieser Stelle.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0058-IV/8/2008
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0019-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26995
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 18)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 31.07.2008
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF