Findok · Richtlinien
VB-0210
2.2. Zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmte Waren
überholte Fassung (bis 31.07.2008)RichtlinieBMF-010311/0058-IV/8/2008gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0210
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 31.07.2008.
Wortlaut laut Findok
2.2. Zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmte Waren
2.2.1. Inhalt der Bescheinigung (Feld 10 des Dokumentes V I 1) und des Analysebulletins (Feld 11 des Dokumentes V I 1)
(1) Für jede Partie (= Menge eines Erzeugnisses, die von ein und demselben Absender an ein und denselben Empfänger versandt wird), die zur Einfuhr in die Gemeinschaft und zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt ist, ist die Vorlage der Bescheinigung und des Analysebulletins gemäß Abschnitt 2.1. auf ein und demselben Vordruck V I 1 erforderlich (Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001). Bei der Abfertigung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr sind der zuständigen Zollstelle des Mitgliedsstaates, auf dessen Gebiet die Zollabfertigung erfolgt, das Original und die Durchschrift des betreffenden Dokumentes V I 1 (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C017") bzw. Teildokumentes V I 2 (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C018") auszuhändigen. Hinsichtlich Sonderregelungen für Likör- und Brennweine sowie für Weine mit ermäßigtem Zollsatz siehe Abschnitt 2.4.
(2) Die im Feld 10 vorgedruckte Bescheinigung, in der anzugeben ist, ob das Erzeugnis zum direkten menschlichen Verbrauch bestimmt ist oder nicht, muss von einer amtlichen Stelle oder einem Labor des Ursprungsdrittlandes ausgestellt worden sein, die hiezu ermächtigt sind (siehe Abschnitt 1.5.) Aus jenen Drittländern, die keine amtliche Stelle oder kein Laboratorium benannt haben, ist eine Einfuhr grundsätzlich nicht zulässig.
(3) Das Analysebulletin muss folgende Angaben enthalten:
a)für Traubenmost und Traubensaft:
Dichte;
b)für Wein und teilweise gegorenen Traubenmost:
Gesamtalkoholgehalt,
vorhandener Alkoholgehalt (über die zulässigen Grenzwerte siehe Abschnitt 2.1. Abs. 2 bzw. Abschnitt 2.2.2.);
c)für Wein, Traubenmost und Traubensaft:
Gesamttrockensubstanz,
Gesamtsäuregehalt (über die zulässigen Grenzwerte siehe Abschnitt 2.1. Abs. 2 bzw. Abschnitt 2.2.2.),
Gehalt an flüchtiger Säure,
Gehalt an Zitronensäure,
Gesamtschwefeldioxidgehalt,
Vorhandensein von Sorten, die aus interspezifischen Kreuzungen hervorgegangen sind (Direktträgerhybriden), oder anderen Sorten, die nicht zur Art Vitis vinifera gehören.
Das Analysebulletin muss von einer amtlichen Stelle oder einem Labor des Ursprungsdrittlandes ausgestellt worden sein, die hiezu ermächtigt sind (siehe Abschnitt 1.5.). Aus jenen Drittländern, die keine amtliche Stelle oder kein Laboratorium benannt haben, ist eine Einfuhr grundsätzlich nicht zulässig.
(4) Über Erleichterungen siehe Abschnitt 2.2.3.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0058-IV/8/2008
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0019-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26995
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 18)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 31.07.2008
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF