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Findok · Richtlinien

VB-0210

2.2. Zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmte Waren

überholte Fassung (bis 31.07.2009)RichtlinieBMF-010311/0026-IV/8/2009gilt ab 20.03.2009

Inhaltsverzeichnis der VB-0210

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 20.03.2009 bis 31.07.2009.

Wortlaut laut Findok

2.2. Zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmte Waren 2.2.1. Inhalt der Bescheinigung (Feld 10 des Dokumentes V I 1) und des Analysebulletins (Feld 11 des Dokumentes V I 1) (1) Für jede Partie (= Menge eines Erzeugnisses, die von ein und demselben Absender an ein und denselben Empfänger versandt wird), die zur Einfuhr in die Gemeinschaft und zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt ist, ist die Vorlage der Bescheinigung und des Analysebulletins gemäß Abschnitt 2.1. auf ein und demselben Vordruck V I 1 erforderlich (Artikel 43 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008). Bei der Abfertigung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr sind der zuständigen Zollstelle des Mitgliedsstaates, auf dessen Gebiet die Zollabfertigung erfolgt, das Original und die Durchschrift des betreffenden Dokumentes V I 1 (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C014" oder"C017") bzw. Teildokumentes V I 2 (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C015" oder"C018") auszuhändigen. Hinsichtlich Sonderregelungen für Likör- und Brennweine sowie für Weine mit ermäßigtem Zollsatz siehe Abschnitt 2.4. (2) Die im Feld 10 vorgedruckte Bescheinigung, in der anzugeben ist, ob das Erzeugnis zum direkten menschlichen Verbrauch bestimmt ist oder nicht, muss von einer amtlichen Stelle oder einem Labor des Ursprungsdrittlandes ausgestellt worden sein, die hiezu ermächtigt sind (siehe Abschnitt 1.5.) Aus jenen Drittländern, die keine amtliche Stelle oder kein Laboratorium benannt haben, ist eine Einfuhr grundsätzlich nicht zulässig. (3) Das Analysebulletin muss folgende Angaben enthalten: a)für Traubenmost und Traubensaft: Dichte; b)für Wein und teilweise gegorenen Traubenmost: Gesamtalkoholgehalt, vorhandener Alkoholgehalt (über die zulässigen Grenzwerte siehe Abschnitt 2.1. Abs. 2 bzw. Abschnitt 2.2.2.); c)für Wein, Traubenmost und Traubensaft: Gesamttrockenmasse, Gesamtsäuregehalt (über die zulässigen Grenzwerte siehe Abschnitt 2.1. Abs. 2 bzw. Abschnitt 2.2.2.), Gehalt an flüchtiger Säure, Zitronensäuregehalt, Gesamtschwefeldioxidgehalt, Vorhandensein von Sorten, die aus interspezifischen Kreuzungen hervorgegangen sind (Direktträgerhybriden), oder anderen Sorten, die nicht zur Art Vitis vinifera gehören. Das Analysebulletin muss von einer amtlichen Stelle oder einem Labor des Ursprungsdrittlandes ausgestellt worden sein, die hiezu ermächtigt sind (siehe Abschnitt 1.5.). Aus jenen Drittländern, die keine amtliche Stelle oder kein Laboratorium benannt haben, ist eine Einfuhr grundsätzlich nicht zulässig. (4) Über Erleichterungen siehe Abschnitt 2.2.3.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0026-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0019-IV/8/2007
Stammnummer
26995
Enthalten in Fassung
7 (geltend: 18)
Gültig
20.03.2009 bis 31.07.2009
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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