Findok · Richtlinien
VB-0210
2. Einfuhr aus Drittstaaten
überholte Fassung (bis 31.07.2008)RichtlinieBMF-010311/0058-IV/8/2008gilt ab 23.10.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0210
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 23.10.2007 bis 31.07.2008.
01.03.200723.10.200701.08.200817.09.201021.11.201201.05.201603.03.201801.02.201913.06.201917.02.2022 (geltend)
Wortlaut laut Findok
2. Einfuhr aus Drittstaaten
2.1. Einfuhrbeschränkungen
(1) Gemäß Art. 68 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 dürfen die in Abschnitt 1.1. angeführten Waren, bei denen auf diesen Abschnitt verwiesen wird, nur dann eingeführt werden,
wenn eine Bescheinigung einer zuständigen Einrichtung des Ursprungsdrittlandes darüber, dass sie den Bestimmungen für die Erzeugung, die Vermarktung und gegebenenfalls für die Abgabe zum direkten menschlichen Verbrauch im Ursprungsdrittland entsprechen, und
falls die Waren für den direkten menschlichen Verbrauch bestimmt sind, ein Analysebulletin einer vom Ursprungsland benannten Einrichtung oder Dienststelle
vorgelegt wird.
(2) Gemäß Art. 68 Abs. 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 dürfen zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmte Weine - außer Likörweine und Schaumweine - überdies nur eingeführt werden,
wenn sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 9% vol und einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15% vol haben und
wenn sie einen Gesamtsäuregehalt, ausgedrückt in Weinsäure, von mindestens 3,5 Gramm je Liter, ddh. h. von 46,6 Milliäquivalent je Liter haben.
Über Ausnahmen von diesen Erfordernissen siehe Abschnitt 2.2.2.
(3) Falls Wein aus einem Drittland, in dessen Hoheitsgebiet er hergestellt wurde (Ursprungsland), in ein anderes Drittland verbracht wird, von wo er anschließend in die Europäische Gemeinschaft ausgeführt wird (Ausfuhrland), kann die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes das erforderliche Dokument V I 1 ohne zusätzliche Analyse des Weines auf der Grundlage eines Dokumentes V I 1 oder eines gleichwertigen, von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes erteilten Dokumentes ausstellen, sofern der betreffende Wein
im Ursprungsland bereits abgefüllt und etikettiert worden und unverändert geblieben ist, oder
in loser Schüttung aus dem Ursprungsland ausgeführt und im Ausfuhrland lediglich abgefüllt und etikettiert wurde.
Die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes muss auf dem Dokument V I 1 einen entsprechenden Hinweis aufnehmen. Das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Dokumentes V I 1 oder des gleichwertigen Dokumentes des Ursprungslandes ist dem Dokument V I 1 des Ausfuhrlandes beizufügen.
(4) Aus jenen Drittländern (Ursprungsländern), die keine amtliche Stelle oder kein Laboratorium benannt haben, ist eine Einfuhr grundsätzlich nicht zulässig.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0058-IV/8/2008
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0019-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26995
- Enthalten in Fassung
- 4, 5 (geltend: 18)
- Gültig
- 23.10.2007 bis 31.07.2008
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF