RIS AI

Findok · Richtlinien

VB-0210

2. Einfuhr aus Drittstaaten

überholte Fassung (bis 02.03.2018)RichtlinieBMF-010311/0052-IV/8/2016gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der VB-0210

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 02.03.2018.

Wortlaut laut Findok

2. Einfuhr aus Drittstaaten 2.1. Einfuhrbeschränkungen (1) Gemäß Artikel 158a90 Abs. 3 der Verordnung (EGEU) Nr. 12341308/20072013 dürfen die in Abschnitt 1.1. angeführten Waren nur dann eingeführt werden, wenn eine von einer amtlichen Stelle (siehe Abschnitt 1.5.) des Ursprungslandes ausgestellte Bescheinigung über die Erfüllung der Bestimmungen des Artikel 158as 90 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EGEU) Nr. 12341308/20072013 und falls die Waren für den direkten menschlichen Verbrauch bestimmt sind, ein Analysebulletin eines vom Ursprungsland amtlichen anerkannten Laboratoriums (siehe Abschnitt 1.5.) vorgelegt wirdvorliegt. (2) Gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sind die Bescheinigung und das Analysebulletin in einem einzigen Dokument (V I 1 - siehe Abschnitt 1.2.) auszustellen, wobei die Bescheinigung von einer amtlichen Stelle des Ursprungsdrittlandes und das Analysebulletin von einem amtlich anerkannten Laboratorium im Ursprungsdrittland auszustellen ist. (3) Aus jenen Drittländern (Ursprungsländern), die keine amtliche Stelle oder kein Laboratorium (siehe Abschnitt 1.5.) benannt haben, ist eine Einfuhr grundsätzlich nicht zulässig.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0052-IV/8/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0019-IV/8/2007
Stammnummer
26995
Enthalten in Fassung
14 (geltend: 18)
Gültig
01.05.2016 bis 02.03.2018
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF