Findok · Richtlinien
VB-0210
1.5. Amtliche Stellen und Laboratorien, die von den Drittländern zur Ausfüllung der Weinexportdokumente beauftragt worden sind
überholte Fassung (bis 02.03.2018)RichtlinieBMF-010311/0052-IV/8/2016gilt ab 01.05.2016
Inhaltsverzeichnis der VB-0210
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 02.03.2018.
Wortlaut laut Findok
1.5. Amtliche Stellen und Laboratorien, die von den Drittländern zur Ausfüllung der Weinexportdokumente beauftragt worden sind
(1) Die Kommission erstellt aufgrund von Mitteilungen der zuständigen Behörden der Drittländer Verzeichnisse mit Namen und Anschriften der amtlichen Stellen und Laboratorien sowie der Weinerzeuger, die zur Ausstellung von Dokumenten V I 1 ermächtigt sind. Aus jenen Drittländern, die keine amtliche Stelle oder kein Laboratorium benannt haben, ist eine Einfuhr grundsätzlich nicht zulässig.
(2) Die derzeit geltende Liste der amtlichen Stellen und Laboratorien, die von den Drittländern zur Ausfüllung der jeden Weinexport in die GemeinschaftUnion begleitenden Dokumente beauftragt worden sind, ist von der Kommission gemäß Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 unter http://ec.europa.eu/agriculture/markets/wine/lists/06_en.pdf veröffentlicht worden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0052-IV/8/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0019-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26995
- Enthalten in Fassung
- 14 (geltend: 18)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 02.03.2018
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF