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Findok · Richtlinien

VB-0210

1.5. Amtliche Stellen und Laboratorien, die von den Drittländern zur Ausfüllung der Weinexportdokumente beauftragt worden sind

überholte Fassung (bis 31.07.2008)RichtlinieBMF-010311/0058-IV/8/2008gilt ab 05.06.2008

Inhaltsverzeichnis der VB-0210

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 05.06.2008 bis 31.07.2008.

Wortlaut laut Findok

1.5. Amtlichen Stellen und Laboratorien, die von den Drittländern zur Ausfüllung der Weinexportdokumente beauftragt worden sind (1) Die Kommission erstellt aufgrund von Mitteilungen der zuständigen Behörden der Drittländer Verzeichnisse mit Namen und Anschriften der amtlichen Stellen und Laboratorien sowie der Weinerzeuger, die zur Ausstellung von Dokumenten V I 1 ermächtigt sind. Aus jenen Drittländern, die keine amtliche Stelle oder kein Laboratorium benannt haben, ist eine Einfuhr grundsätzlich nicht zulässig. (2) Die derzeit geltende Liste der amtlichen Stellen und Laboratorien, die von den Drittländern zur Ausfüllung der jeden Weinexport in die Gemeinschaft begleitenden Dokumente beauftragt worden sind, ist von der Kommission gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 im ABl. Nr. C 237139 vom 205. April 2007Juni 2008 veröffentlicht worden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0058-IV/8/2008
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0019-IV/8/2007
Stammnummer
26995
Enthalten in Fassung
5 (geltend: 18)
Gültig
05.06.2008 bis 31.07.2008
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF