Findok · Richtlinien
VB-0210
1.5. Amtliche Stellen und Laboratorien, die von den Drittländern zur Ausfüllung der Weinexportdokumente beauftragt worden sind
überholte Fassung (bis 31.07.2008)RichtlinieBMF-010311/0058-IV/8/2008gilt ab 05.06.2008
Inhaltsverzeichnis der VB-0210
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 05.06.2008 bis 31.07.2008.
Wortlaut laut Findok
1.5. Amtlichen Stellen und Laboratorien, die von den Drittländern zur Ausfüllung der Weinexportdokumente beauftragt worden sind
(1) Die Kommission erstellt aufgrund von Mitteilungen der zuständigen Behörden der Drittländer Verzeichnisse mit Namen und Anschriften der amtlichen Stellen und Laboratorien sowie der Weinerzeuger, die zur Ausstellung von Dokumenten V I 1 ermächtigt sind. Aus jenen Drittländern, die keine amtliche Stelle oder kein Laboratorium benannt haben, ist eine Einfuhr grundsätzlich nicht zulässig.
(2) Die derzeit geltende Liste der amtlichen Stellen und Laboratorien, die von den Drittländern zur Ausfüllung der jeden Weinexport in die Gemeinschaft begleitenden Dokumente beauftragt worden sind, ist von der Kommission gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 im ABl. Nr. C 237139 vom 205. April 2007Juni 2008 veröffentlicht worden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0058-IV/8/2008
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0019-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26995
- Enthalten in Fassung
- 5 (geltend: 18)
- Gültig
- 05.06.2008 bis 31.07.2008
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF