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Findok · Richtlinien

VB-0210

2.5.2. Teilsendungen

überholte Fassung (bis 31.07.2009)RichtlinieBMF-010311/0026-IV/8/2009gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0210

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 31.07.2009.

Wortlaut laut Findok

2.5.2. Teilsendungen (1) Wird eine Sendung vor der Abfertigung zum freien Verkehr geteilt, so hat der Anmelder die im Dokument V I 1 aufscheinenden Daten in Vordrucke V I 2 zu übertragen, wobei für jede Teilsendung ein Vordruck V I 2 auszustellen ist, der auf den jeweiligen neuen Empfänger zu lauten hat. Hinsichtlich der Formerfordernisse siehe Abschnitt 2.5.1. Abs. 2. Nach Prüfung der Übereinstimmung der Angaben im Dokument V I 1 mit den für die Teilmengen ausgestellten Vordrucken V I 2 sind die Teildokumente V I 2 im Feld 10 zollamtlich zu bestätigen. Als laufende Nummer ist von der österreichischen Zollstelle die WE-Nr. der betreffenden Abfertigung anzusetzen. Die bestätigten Vordrucke V I 2 gelten nunmehr als Teildokumente V I 2. Auf der Rückseite des Dokumentes V I 1 ist die Ausstellung der Teildokumente V I 2 vordrucksgemäß zu vermerken. Das Original des Dokumentes V I 1 und die Originale und Durchschriften der Teildokumente V I 2 sind der Partei zu retournieren; die Durchschrift des Dokumentes V I 1 ist der Anmeldung anzuschließen. (2) Ebenso ist vorzugehen, wenn eine von einem Teildokument V I 2 begleitete Sendung geteilt werden soll. (3) Die Ausstellung der Teildokumente V I 2 ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscode "70400" zu beantragen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0026-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0019-IV/8/2007
Stammnummer
26995
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 (geltend: 18)
Gültig
01.03.2007 bis 31.07.2009
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF