Findok · Richtlinien
VB-0210
1.4. Anwendungszeitpunkt
überholte Fassung (bis 02.03.2018)RichtlinieBMF-010311/0052-IV/8/2016gilt ab 21.11.2012
Inhaltsverzeichnis der VB-0210
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 21.11.2012 bis 02.03.2018.
Wortlaut laut Findok
1.4. Anwendungszeitpunkt
Die Beschränkungen finden in jenem Zeitpunkt Anwendung, in dem die im Abschnitt 1.1. angeführten Waren
im Versandverfahren neu aufgegeben werden, oder
dem Zollamt zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden, oder.
in ein Drittland ausgeführt bzw. wiederausgeführt werden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0052-IV/8/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0019-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26995
- Enthalten in Fassung
- 12, 13, 14 (geltend: 18)
- Gültig
- 21.11.2012 bis 02.03.2018
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF