Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2810-W/06
Haftung nach § 14 BAO, Aufhebung unter Zurückverweisung gemäß § 289 Abs. 1 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2810-W/06vom 28.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung der Bw., vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft Dr. Karl Claus
und Mag. Dieter Berthold, 2130 Mistelbach, Hauptplatz 1, vom
20. April 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf
Mistelbach vom 22. März 2004 betreffend Haftung gemäß
§ 14 BAO entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung vom 13. Juli 2004
werden gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
22. März 2004 wurde die Berufungswerberin (Bw.) gemäß
§ 14 BAO als Erwerberin des Unternehmens der K-GmbH für deren in
Höhe von € 52.247,39 aushaftenden Abgabenschuldigkeiten zur
Haftung herangezogen, nämlich
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Abgabe
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Stammabgabe
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Betrag
in €
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fällig
am
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Zahlungsfrist
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SZ
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U
2001
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290,69
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16.
03. 04
|
|
U
12/02
|
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4.378,17
|
17.
02. 03
|
05.
03. 04
|
SZ
|
U
12/02
|
87,56
|
16.
03. 04
|
|
U
12/02
|
|
17.141,83
|
17.
02. 03
|
05.
03. 04
|
SZ
|
U
12/02
|
342,84
|
16.
03. 04
|
|
U
1-8/03
|
|
19.198,60
|
15.
10. 03
|
05.
03. 04
|
SZ
|
U
1-8/03
|
383,97
|
16.
03. 04
|
|
U
12/03
|
|
10.523,73
|
16.
02. 04
|
Begründend
wurde ausgeführt, dass die Bw. mit Kaufvertrag vom 30. Dezember 2003
das gesamte Inventar und den Warenbestand der K-GmbH als Veräußerin
gekauft und den Betrieb fortgeführt hätte. Zwar wären die
haftungsgegenständlichen Abgaben - im Zuge einer Umsatzsteuerprüfung
auf Grund fehlender oder mangelhafter Buchhaltung - erst etwa einen Monat
nach der Übereignung festgesetzt worden. Da die Bw. als Erwerberin des
Unternehmens jedoch bei gehöriger Sorgfaltsanwendung von der Schuld
Kenntnis hätte haben müssen, da bei jedem Unternehmensübergang
besondere Sorgfalt durch Einsicht in die Geschäftsbücher anzuwenden
wäre, wobei Mangelhaftigkeit oder gänzliches Fehlen der Buchhaltung
Anlass zu besonderer Vorsicht wäre, würde dieser Umstand der
Haftungsinanspruchnahme nicht entgegenstehen.
In der dagegen am
20. April 2004 rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte die Bw. vor, dass
der angefochtene Bescheid als einzige Begründung lediglich den lakonischen
Hinweis auf § 14 BAO enthalten würde. Diese
Gesetzesbestimmung würde vorsehen, dass für Abgabenschuldigkeiten
eines Unternehmens der Rechtsnachfolger, der das Unternehmen des
Abgabenschuldners daher "erworben" hätte, in Anspruch genommen werden
könnte. Da aber weder die Bw. noch die Verkäuferin ein Vorbringen
erstattet hätte, aus dem geschlossen werden könnte, dass ein solcher
Unternehmenserwerb beabsichtigt oder gar durchgeführt worden wäre, sei
§ 14 BAO nicht anwendbar.
Darüber hinaus wandte die
Bw. ein, dass die Veräußerin ihre gewerblich und operative
Tätigkeit eingestellt und auch die Gewerbeberechtigungen zurückgelegt
bzw. ruhend gestellt hätte und deren Liquidation mit oder ohne
Durchführung eines Insolvenzverfahrens beabsichtigt wäre.
Dass ein Unternehmen Teile
seines Betriebsvermögens abstößt, weil diese wegen der
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit nicht mehr benötigt wären,
sei nach Ansicht der Bw. ein durchaus normeler wirtschaftlicher Vorgang, durch
den eine Haftung für Abgabenschuldigkeiten des Verkäufers nicht bzw.
nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen angenommen werden könne, die im
vorliegenden Fall in keiner Weise erörtert, geschweige denn festgestellt
worden wäre. Eine dieser Voraussetzungen wäre nach Ansicht der Bw.
etwa, wenn Betriebsvermögen verschleudert bzw. verschenkt werde, was aber
im gegenständlichen Fall nicht angenommen werden könne, da der, der
Abgabenbehörde ohnehin bekannt gegebene Kaufpreis dem tatsächlichen
Wert entsprochen hätte. Solange nicht das Gegenteil als erwiesen angenommen
werden könnte, könne auch keine Haftung unter Berufung auf
§ 14 BAO auferlegt werden.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 13. Juli 2004 wies das Finanzamt die Berufung ab und führte
begründend aus, dass § 14 BAO dem Zweck dienen würde,
die auf dem Betrieb des Unternehmens gegründeten Abgabenschulden nicht
verloren gehen zu lassen. Ebenso stehe diese Bestimmung der Geltendmachung
zivilrechtlicher Haftungen im Zivilrechtsweg nicht entgegen.
Für die Haftung wäre
entscheidend, ob die übernommenen Grundlagen den Erwerber in die Lage
versetzen würden, den übernommenen Betrieb fortzuführen.
Unwesentlich dabei sei, ob die Verkäuferin - mit oder ohne
Insolvenzverfahren - die Liquidation herbeiführen wolle. Gerade weil die
Verkäuferin die gewerbliche und operative Tätigkeit eingestellt und
- laut Kaufvertrag - das gesamte Betriebsvermögen verkauft
hätte, sei nach Ansicht des Finanzamtes die Betriebsübereignung
erwiesen und die Erwerberhaftung ausreichend begründet.
MIt Schreiben vom
10. August 2004 beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte ergänzend aus, dass
sich die Berufungsvorentscheidung für die Annahme einer
Betriebsfortführung bzw. eines Betriebsüberganges in der Darstellung
der Rechtslage erschöpfen würde. Dafür würde aber nach
Ansicht der Bw. nicht der Kauf eines Warenlagers oder von Teilen des
Anlagevermögens genügen, weil ansonsten die Liquidation eines
Unternehmens nicht bzw. nur in Form eines Insolvenzverfahrens durchgeführt
werden könnte.
Jedenfalls könne nicht
jeder Kauf des Warenlagers zu einer Haftung nach § 14 BAO
führen, sondern seien dafür Umstände bzw. Voraussetzungen
notwendig, welche in einem Ermittlungsverfahren erörtert und festgestellt
werden müssten, was bisher nicht der Fall gewesen wäre.
Mit Schreiben vom
7. März 2005 forderte der Unabhängige Finanzsenat die Bw.
ergänzend zur Bekanntgabe der Höhe des Gesamtkaufpreises auf, da ein
Kaufpreis in Höhe von € 42.073,00 lediglich der Kaufvertrag
betreffend das übernommene Anlagevermögen aufweisen würde, nicht
jedoch der der über die veräußerten Warenbestände der
Veräußerin, der lediglich auf Einkaufsrechnungen laut
Inventurverzeichnis verwiesen hätte.
In Beantwortung dieses
Vorhaltes gab die Bw. mit Schreiben vom 31. März 2005 bekannt, dass
das Warenlager, die Treibstoffe und Ersatzteile um € 27.679,84 von der
Firma K. erworben worden wären.
Mit Berufungsentscheidung vom
1. April 2005 gab der Unabhängige Finanzsenat der Berufung teilweise
statt und beschränkte den Haftungsbetrag auf € 52.056,70, da die
die Haftung für den infolge nicht rechtzeitig entrichteter Umsatzsteuer
für das Jahr 2001 in Höhe von
€ 290,69 verwirkten
Säumniszuschlag nicht zu Recht bestehe, da der Zeitpunkt der Entstehung des
Abgabenanspruches bei Säumniszuschlägen an die
Tatbestandsverwirklichung, nämlich die Erbringung der Lieferung oder
sonstigen Leistung, bei der zugrunde liegenden Umsatzsteuer
anknüpfe.
Begründend wurde
ausgeführt, dass bei einem Handelsbetrieb mit kundenbezogenen
Tätigkeiten (gegenständlich Tankstelle, Shop und KFZ-Werstatt samt
Autohandel) die Handelsware, die Hilfs-, Betriebs- und Verbrauchsmaterialien und
der Kundenstock sowie der Betriebsgegenstand, der Standort und das
Anlagevermögen die betriebswesentlichen Grundlagen darstellen würden.
Diese genannten wesentlichen Grundlagen wären laut Schätzungsgutachten
sowie Inventurverzeichnis von der Bw. erworben worden. Hinsichtlich des
Standortes wäre zwar keine Übereignung erfolgt, jedoch wäre von
der ungehinderten Weiterbenützung des Standortes auszugehen gewesen, da die
betriebsgegenständliche Liegenschaft im Eigentum von E.H.,
Alleingesellschafterin der Bw. sowie Mutter des Geschäftsführers der
Bw. (M.H.) bzw. Ehefrau des Geschäftsführers der Verkäuferin
(J.H.), gestanden wäre und die Bw. auch bereits vor der Übernahme des
Unternehmens der Veräußerin ihren Sitz an eben diesem Standort gehabt
hätte.
Dagegen brachte die Bw. am
16. Mai 2005 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein und brachte vor,
dass die Annahmen in der bekämpften Entscheidung, dass ein
lebensfähiger Betrieb im Ganzen übertragen worden wäre, nicht
begründet worden wäre. Im Dezember 2003 wäre die Firma K. nach
Ansicht der Bw. weder ein lebensfähiges Unternehmen gewesen, da auf Grund
von wirtschaftlichen Problemen und des Brandes in der Werkstätte ein
Konkursantrag gestellt worden wäre, der allerdings mangels Kostendeckung
abgewiesen worden wäre, noch hätte eine Übertragung im Ganzen
stattgefunden, sondern lediglich Teile des Betriebsvermögens erworben
worden.
Auch das angeführte
Naheverhältnis zwischen den Geschäftsführern der beiden
Unternehmen würde nicht ausschließen, dass beide Firmen nicht nur
rechtlich, sondern auch wirtschaftlich getrennt gewesen wären. Im
Wesentlichen wäre auch nur die Tankstelle samt Shop, nicht aber die
Werkstätte erworben worden. Damit wäre aber auch der wesentliche
Kundenstock nicht übernommen worden.
Diesen Einwändungen
entgegnete der Unabhängige Finanzsenat in seiner Gegenschrift vom
25. August 2005, dass nicht nur der Erwerb eines Betriebes im Ganzen,
sondern auch eines Teilbetriebes die Inanspruchnahme des Erwerbers zur Haftung
nach sich ziehen könne. Auch wenn die Werkstätte nicht
mitübernommen worden sein sollte, würde daher ein
haftungsbegründender Erwerb eines Teilbetriebes vorliegen. Darüber
hinaus werde dem Vorbringen, die Werkstätte nicht erworben zu haben,
widersprochen, da laut Kaufvertrag vom 30. Dezember 2003 die im
Anlageverzeichnis stehenden Gegenstände, somit auch der Werkstätte,
erworben worden wären. Zudem spreche auch das verwendete
Korrespondenzpapier, auf dem ersichtlich wäre, dass sowohl ein Service als
auch nach der StVO verpflichtende Autoüberprüfungen angeboten werden
würden, für die Übernahme der Werkstätte.
Mit Erkenntnis vom
25. Oktober 2006, 2005/15/0065, hob der Verwaltungsgerichtshof die
angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften auf, da sich im Verwaltungsakt kein Hinweis auf die
Übertragung eines den Autohandel umfassenden Betriebes finden würde.
Darüber hinaus wäre auch nicht ausreichend begründet worden,
weshalb der Brand und der Wasserschaden im Jahr 2002 nicht der Annahme einer
ebenfalls übernommenen Reparaturwerkstätte entgegenstehe.
Dem Einwand der belangten
Behörde, dass auch ein erworbener Teilbetrieb haftungsbegründend
wäre, hielt der VwGH entgegen, dass in einem solchen Fall die Haftung nur
für Abgaben, die dem entsprechenden Teilbetrieb zuzuordnen wären,
geltend gemacht werden dürfte. Der angefochtene Bescheid enthalte aber
keine Ausführungen darüber, dass die Abgaben, für welche die
Haftung ausgesprochen wäre, ausschließlich im Bereich Tankstelle samt
Shop entstanden wären.
Darüber hinaus wäre
es erforderlich gewesen, konkret unter Beachtung der einzelnen Betriebszweige
eine Auseinandersetzung mit den wesentlichen Betriebsgrundlagen anzustellen, da
es auszuschließen wäre, dass beispielsweise das Warenlager eines
Tankstellen-Shops auch in Bezug auf einen Betriebszweig Autohandel die
wesentliche Betriebsgrundlage darstellen würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach
§ 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter
Instanz, wenn die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als
zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 275) oder als
gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären
ist, diese durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger
Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115
Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders
lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können. Durch die Aufhebung des angefochtenen
Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor
Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Nach
§ 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die
abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für
die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich
sind.
Nach Ansicht des
Verwaltungsgerichtshofes steht lediglich fest, dass von der Bw. die Tankstelle
samt angeschlosenem Shop übernommen wurde, da aus dem Briefkopf des von ihr
verwendeten Geschäftspapiers nicht auf aufrechte Geschäftszweige
geschlossen werden kann. Es sind daher Ermittlungen dahingehend erforderlich, ob
auch der Autohandel und der Werkstättenbetrieb übergeben wurden bzw.
in welchem Umfang die Bw. bereits vor der Übernahme in diesen
Geschäftsbereichen tätig war. Im Falle der Werkstätte muss auch
begründet werden, weshalb diese trotz der durch den Brand und den
Wasserschaden eingetretenen Beeinträchtigung ein lebensfähiges
Unternehmen geblieben wäre.
Ebenfalls sind noch
Untersuchungen anzustellen, ob hinsichtlich jedes Teilbetriebes bzw.
Geschäftsbereiches die wesentlichen Betriebsgrundlagen übergegangen
sind.
Falls dies nicht zutreffen
sollte, wird zu prüfen sein, wie die ausständigen Abgaben den
einzelnen Teilbetrieben zuzuordnen sind, da dann Teile der
haftungsgegenständlichen Abgaben aus der Haftung auszuscheiden
wären.
In Anbetracht der vorstehenden
Ausführungen erachtete es der UFS für angezeigt, den angefochtenen
Bescheid unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster
Instanz aufzuheben.
Ob die Abgabenbehörde
zweiter Instanz von der Möglichkeit einer kassatorischen
Berufungserledigung Gebrauch macht, liegt in ihrem Ermessen. Die
Berufungsbehörde hat ihrer Entscheidung, die gegenständliche Berufung
einer kassatorischen Erledigung zuzuführen, folgende Überlegung zu
Grunde gelegt: Der Anordnung des Gesetzgebers über ein zweitinstanzliches
Verfahren in Abgabensachen würde es unterlaufen, wenn es mangels
Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch die
Abgabenbehörde erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten
Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei
Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht
im Sinn des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende)
Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals
den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung
unterzieht (so auch: Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. Auflage,
Tz 5 zu § 289, und die dort angeführte
Judikatur).
In diesem Zusammenhang ist auch
darauf zu verweisen, dass der Gesetzgeber die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung
auch schon vor der Reform des Rechtsmittelverfahrens vorrangig dem Finanzamt
auferlegt hat, da auch schon § 276 Abs. 3 BAO "alt"
ausdrücklich die Berufungsvorlage erst nach Durchführung der
erforderlichen Ermittlungen anordnete. Zudem ist zu berücksichtigen, dass
das mit Wirkung ab 1. Jänner 2003 reformierte Verfahren dem
Unabhängigen Finanzsenat als Rechtsmittelbehörde die Rolle eines
unabhängigen Dritten zuweist. Will der UFS dieser Rolle gerecht werden,
muss er sich im Wesentlichen auf die Funktion eines Kontroll- und
Rechtsschutzorgans beschränken (vgl. Beiser, SWK 3/2003, S 102
ff).
Der Unabhängige
Finanzsenat machte von dem ihm eingeräumten Ermessen auf Aufhebung des
angefochtenen Bescheides insbesondere deshalb Gebrauch, da im
gegenständlichen Fall die fehlenden Ermittlungen einen Umfang annehmen, die
allein in einem Vorhalteverfahren nicht durchgeführt werden können. Es
ist daher zweckmäßig diese Ermittlungen von der Abgabenbehörde
erster Instanz nachholen zu lassen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 28.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Erwerberhaftungwesentliche Betriebsgrundlagenlebendes UnternehmenErmittlungenAufhebungZurückverweisung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2810-W/06
- Stammnummer
- 26960
- Gültig
- 28.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF