Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0384-G/03
Nach Aufhebung des 1. Kaufvertrages neuer Kaufvertrag mit teilweise selben Erwerber
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0384-G/03vom 27.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des am 28.6.2006 verstorbenen
Bw., vertreten durch Dr. Paul Wuntschek, Rechtsanwalt, 8013 Graz,
Kaiser-Franz-Josef-Kai 70, vom 16. Juni 2003 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Umgebung vom 13. Mai 2003 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 31.7./8.8.2001 erwarb EF von der
ARGmbH&CoKG die EZZ 52 und 1884 je KG, sowie von RS und MZ die EZ 228
derselben KG um den Gesamtkaufpreis von 1,816.820,8 € (25,000.000,--
S).
Mit Bescheid vom 14.3.2002 setzte das Finanzamt die
Grunderwerbsteuer für diese Erwerbsvorgänge fest.
Mit Aufhebungsvertrag vom 4.12.2002 wurde vereinbart den
Kaufvertrag vom 31.7./8.8.2001 in vollem Umfang und mit allen Bedingungen, sowie
allfälligen Nebenabreden aufzuheben, sodass die Verkäufer wiederum
alleinige und uneingeschränkte Eigentümer und
Verfügungsberechtigte über den seinerzeitigen Kaufgegenstand
sind. In Pkt. V. dieses Vertrages wird unter Hinweis auf § 17 GrEStG
um Rückerstattung der einbezahlten Grunderwerbsteuer
angesucht.
Mit Kaufvertrag vom 4.12.2002 erwarben EF, CF und MF
- nunmehr zu je 1/3 - von den oa. Verkäufern dieselben
Liegenschaften um denselben Gesamtkaufpreis.
Mit Bescheid vom 13.5.2003 setzte das Finanzamt für EF
die Grunderwerbsteuer fest, dabei ausgehend vom anteiligen
Kaufpreis.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht unter Verweis auf die drei abgeschlossenen Verträge. Weiters
werde auf das offene Rechtsmittel betreffend die Abweisung des Antrages
gemäß
§ 17 GrEStG zum Aufhebungsvertrag vom 4.12.2002
hingewiesen. Sollte dieser vorangeführten Berufung nicht stattgegeben
werden, so handle es sich beim Kaufvertrag vom 4.12.2002 um eine
Eigentumsübertragung durch EF im Ausmaß von 2/3 des Eigentums an den
Liegenschaften und werde daher beantragt der Berufung stattzugeben und den
Bescheid vom 13.5.2003 vollinhaltlich aufzuheben. Werde aber der Berufung
betreffend die Abweisung des Antrages gemäß
§ 17 GrEStG Folge
gegeben, so sei der gegenständliche Bescheid zu Recht erlassen
worden.
Am 1.10.2003 erging seitens des Finanzamtes die abweisliche
Berufungsvorentscheidung.
Am 14.10.2003 wurde der Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 unterliegt
ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf
Übereignung begründet, der Grunderwerbsteuer.
Die berufungsgegenständlichen Liegenschaften wurden
vom Bw. zunächst mit Kaufvertrag vom 31.7./8.8.2001 allein
erworben. Nach Aufhebung desselben mit Aufhebungsvertrag vom 4.12.2002
wurden diese Liegenschaften neuerlich - diesmal zu 1/3 - mit
Kaufvertrag ebenfalls vom 4.12.2002 vom Bw. erworben.
Für beide Kaufverträge ergingen
Grunderwerbsteuervorschreibungen an den Bw.
Auf Grund des Aufhebungsvertrages wurde vom Bw. ein Antrag
gemäß
§ 17 GrEStG eingebracht, welcher jedoch mit
Berufungsentscheidung vom 27.2.2007 abgewiesen wurde.
Nachdem der Bw. die Liegenschaften bereits im Jahr 2001
erworben hat, liegt eine Doppelvorschreibung der Grunderwerbsteuer vor, weshalb
der Berufung stattzugeben und der Bescheid vom 13.5.2003 aufzuheben
war.
Graz, am 27.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0384-G/03
- Stammnummer
- 26949
- Gültig
- 27.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF