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Findok · Richtlinien

GK-0900

0.2. Allgemeines

überholte Fassung (bis 31.12.2022)RichtlinieBMF-010304/0017-IV/8/2009gilt ab 01.10.2009

Inhaltsverzeichnis der GK-0900

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.10.2009 bis 31.12.2022.

Wortlaut laut Findok

0.2. Allgemeines (1) In dieser Arbeitsrichtlinie werden nur jene Bestimmungen des KfzStG 1992 behandelt, die für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer durch die Zollämter von Bedeutung sind. Die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer durch die Finanzämter wird hierdurch nicht berührt. Soweit im Folgenden von der Kraftfahrzeugsteuer die Rede ist, ist darunter immer die von den Zollämtern zu erhebende Kraftfahrzeugsteuer zu verstehen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010304/0017-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010304/0011-IV/8/2007
Stammnummer
26947
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 3)
Gültig
01.10.2009 bis 31.12.2022
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF