Findok · Richtlinien
GK-0900
0.2. Allgemeines
überholte Fassung (bis 31.12.2022)RichtlinieBMF-010304/0017-IV/8/2009gilt ab 01.10.2009
Inhaltsverzeichnis der GK-0900
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.10.2009 bis 31.12.2022.
Wortlaut laut Findok
0.2. Allgemeines
(1) In dieser Arbeitsrichtlinie werden nur jene Bestimmungen des KfzStG 1992 behandelt, die für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer durch die Zollämter von Bedeutung sind. Die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer durch die Finanzämter wird hierdurch nicht berührt. Soweit im Folgenden von der Kraftfahrzeugsteuer die Rede ist, ist darunter immer die von den Zollämtern zu erhebende Kraftfahrzeugsteuer zu verstehen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010304/0017-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010304/0011-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26947
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 3)
- Gültig
- 01.10.2009 bis 31.12.2022
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF