Findok · Richtlinien
GK-0900
0.2. Allgemeines
überholte Fassung (bis 30.09.2009)RichtlinieBMF-010304/0011-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der GK-0900
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 30.09.2009.
Wortlaut laut Findok
0.2. Allgemeines
In dieser Arbeitsrichtlinie werden nur jene Bestimmungen des KfzStG 1992 behandelt, die für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer durch die Zollämter von Bedeutung sind. Die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer durch die Finanzämter wird hierdurch nicht berührt. Soweit im Folgenden von der Kraftfahrzeugsteuer die Rede ist, ist darunter immer die von den Zollämtern zu erhebende Kraftfahrzeugsteuer zu verstehen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010304/0011-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26947
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 3)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 30.09.2009
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF