Findok · Richtlinien
GK-0900
6. Erhebung
überholte Fassung (bis 31.12.2022)RichtlinieBMF-010304/0017-IV/8/2009gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der GK-0900
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 31.12.2022.
Wortlaut laut Findok
6. Erhebung
6.1. Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer bei Zahlungsaufschubbewilligung (Nachhineinzahlung)
(1) Soll die Kraftfahrzeugsteuer bargeldlos aufgrund einer Zahlungsaufschubbewilligung (Nachhineinzahlung) entrichtet werden, so ist für die Kraftfahrzeugsteuererklärung bzw. für die Vorschreibung der Steuer das Einheitspapier/AT zu verwenden. Im Fall der mündlichen Anmeldung hat die niederschriftliche Aufnahme unter Verwendung des Einheitspapiers/AT zu erfolgen. Hinsichtlich der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer mit diesem Vordruck siehe Abschnitt 6.3.
(2) Die Kraftfahrzeugsteuer (KR) kann im Weg der Zahlungsaufschubbewilligung (Nachhineinzahlung) erhoben werden, wenn der Steuerschuldner (Abschnitt 3.) über eine entsprechende Bewilligung verfügt oder die Kraftfahrzeugsteuerschuld in sinngemäßer Anwendung des Artikel 231 ZK i.V.m. § 79 Abs. 1 ZollR-DG übernommen wird.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010304/0017-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010304/0011-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26947
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 3)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 31.12.2022
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF