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Findok · Richtlinien

GK-0900

6. Erhebung

geltende FassungRichtlinie2022-0.902.888gilt ab 01.01.2023

Inhaltsverzeichnis der GK-0900

Wortlaut laut Findok

6. Erhebung 6.1. Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer bei Zahlungsaufschubbewilligung (Nachhineinzahlung) (1) Soll die Kraftfahrzeugsteuer bargeldlos aufgrund einer Zahlungsaufschubbewilligung (Nachhineinzahlung) entrichtet werden, so ist für die Kraftfahrzeugsteuererklärung bzw. für die Vorschreibung der Steuer das Einheitspapier/AT zu verwenden. Im Fall der mündlichen Anmeldung hat die niederschriftliche Aufnahme unter Verwendung des Einheitspapiers/AT zu erfolgen. Hinsichtlich der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer mit diesem Vordruck siehe Abschnitt 6.3. (2) Die Kraftfahrzeugsteuer (KR) kann im Weg der Zahlungsaufschubbewilligung (Nachhineinzahlung) erhoben werden, wenn der Steuerschuldner (Abschnitt 3.) über eine entsprechende Bewilligung verfügt oder die Kraftfahrzeugsteuerschuld in sinngemäßer Anwendung des ArtikelArtikel 109 UZK 231 ZK i.V.m. § 79 Abs. 1 ZollR-DG übernommen wird.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2022-0.902.888
GZ der Erstfassung
BMF-010304/0011-IV/8/2007
Stammnummer
26947
Enthalten in Fassung
3 (geltend: 3)
Gültig
01.01.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF