Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1649-W/04
Besteuerung von Nachzahlungen durch den Insolvenz-Entgelt Ausfalls Fond
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1649-W/04vom 23.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Leopold Lenitz und die
weiteren Mitglieder Hofrat Dr. Ewald Rabensteiner, Walter Supper und Dr.
Wolfgang Malzer im Beisein der Schriftführerin Andrea Moravec über die
Berufung des Bw, vom 8. Mai 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, vertreten durch ORat Mag.
Georg Hänsel, vom 8. April 2003 betreffend Einkommensteuer 2002 nach
der am 23. Februar 2007 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die dem Berufungswerber (Bw) auf Grund der
Insolvenz seines Dienstgebers SV seitens der IAF Service GesmbH im Jahr 2002
ausbezahlten Beträge mit dem Durchschnittssteuersatz des Vorjahres oder als
laufende Bezüge mit dem Einkommensteuertarif zu versteuern sind.
Der Bw stellte am 2.1.2003 einen Antrag auf
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2002.
Auf Grund dieses Antrages wurde am 8.4.2003 der
Einkommensteuerbescheid 2002 erlassen, der eine Nachforderung in Höhe von
€ 178,12 ergab. In diesem Bescheid waren die dem Bw durch die IAF Service
GesmbH ausgezahlten Beträge nicht enthalten.
Da der Bescheid zu einer Nachforderung führte, brachte
der Bw frist- und formgerecht eine Berufung ein und erklärte, dass er
seinen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2002 zurückziehe.
In der Berufungsvorentscheidung (BVE) wurde dem Bw
mitgeteilt, dass er Zahlungen von der IAF Service GesmbH erhalten habe und somit
eine Zurückziehung des Antrages nicht möglich sei, da eine
Pflichtveranlagung vorzunehmen sei.
Die Zahlungen der IAF Service GesmbH wurden in der BVE lt.
dem von der IAF Service GesmbH übermittelten Lohnzettel wie folgt
angesetzt:
|
Bruttobezüge
(210)
|
€
24.143,00
|
SV-Beiträge
für laufende Bezüge (230)
|
€
3.375,00
|
Mit festen
Sätzen versteuerte Bezüge
|
€
4.829,00
|
Übrige
Abzüge (243)
|
€
4.829,00
|
Steuerpflichtige
Bezüge (245)
|
€
15.939,00
|
Anrechenbare
Lohnsteuer
|
€
2.390,00
|
SV-Beiträge
für mit festen Sätzen versteuerte Bezüge (226)
|
€
844,00
Das Finanzamt beließ einen
Betrag in Höhe von € 4.829,00 steuerfrei, brachte die
Sozialversicherungsbeiträge in Abzug und setzt den Restbetrag in Höhe
von € 15.939,00 als laufende Bezüge an.
Der Bw begehrt die Berechnung mit dem
Durchschnittsprozentsatz des Vorjahres, da sowohl die Klage beim Arbeitsgericht
als auch der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens beim Gericht
bereits im Jahr 2000 eingebracht worden seien.
In der am 23. Februar 2007 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung führt der Bw ergänzend aus, dass es seines
Wissens nach eine Übergangsregelung gegeben habe, dass für den
gegenständlichen Fall die Durchschnittssteuersätze des Jahres 2000 zur
Anwendung kommen sollten. Alles was im Jahr 2000 versucht worden sei,
einbringlich zu machen, sollte zum Durchschnittssteuersatz versteuert werden
können. Wo er das gelesen habe, wisse er nicht mehr. Der Bw beantragt
nochmals, diese Bezüge mit dem Durchschnittssteuersatz zu besteuern und der
Berufung folge zu geben.
Der Vertreter des Finanzamtes bringt vor, dass ihm eine
solche Verordnung nicht bekannt sei. Die zeitliche Zuordnung der Einkünfte
von der IAF Service GesmbH richte sich nach dem damals gültigen § 19
Abs. 1 EStG 1988, d.h., es sei das Jahr des Zuflusses von Bedeutung. Auf Grund
der damaligen Gesetzeslage werde beantragt, die Berufung abzuweisen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren wurden mit dem
Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I 2000/142 (BBG 2001) mit Wirkung ab 2001 neu
geregelt. An die Stelle der bisherigen Besteuerung mit dem
"Belastungsprozentsatz" (§ 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 idF vor dem BBG 2001)
tritt ein vereinfachtes Verfahren für den Lohnsteuerabzug, der sich an den
Durchschnittswerten orientiert. Eine Neuberechnung der Steuer erfolgt im Rahmen
der zwingend vorgesehen Veranlagung.
Gem. § 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988 in der Fassung BBG
2001 sind Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren, soweit sie Bezüge gem.
§ 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit. e oder f betreffen, mit dem festen Steuersatz zu
versteuern. Von den übrigen Nachzahlungen ist nach Abzug der darauf
entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z. 3, 4 und 5 ein Fünftel
steuerfrei zu belassen. Der verbleibende Betrag ist als laufender Bezug mit
einer vorläufigen Lohnsteuer in Höhe von 15 % zu versteuern.
Aus § 67 Abs. 11 EStG 1988 ergibt sich, dass diese
Bestimmungen auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern Gültigkeit
haben.
Aus § 124b Z 48 EStG 1988 idF BBG 2001 ergibt sich,
dass die neuen Regelungen betreffend nachträgliche Auszahlung von
Insolvenzausfallsgeld erstmalig ab der Veranlagung für das Kalenderjahr
2001 anzuwenden sind.
Gem. § 41 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 idF BBG 2001 sind
lohnsteuerpflichtige Einkünfte zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr
Bezüge gem. § 69 Abs. 2, 3, 5 oder 6 zugeflossen sind. Diese
Vorschrift ist auf Grund der Bestimmung des § 124b Z. 45 EStG 1988 idF BBG
2001 erstmalig ab der Veranlagung 2001 anzuwenden.
§ 69 Abs. 6 EStG 1988 idF BBG 2001 regelt die
Vorgangsweise der auszahlenden Stelle bei der Auszahlung von
Insolvenzausfallsgeld. Demnach hat die auszahlende Stelle bis zum 31.1. des
Folgejahres einen Lohnzettel auszustellen und an das Finanzamt der
Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist die bei der
Ermittlung des Auszahlungsbetrages gem. § 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988
berechnete Lohnsteuer, so weit sie nicht auf Bezüge gem. § 67 Abs. 3,
6 oder 8 lit. e oder f entfällt, als anrechenbare Lohnsteuer auszuweisen.
Diese Bestimmung ist gem. § 124b Z. 49 EStG 1988 idF BBG 2001 anzuwenden,
wenn der Antrag auf Insolvenz-Ausfallsgeld nach dem 31.12.2000 gestellt
wird.
Nach § 19 Abs. 1 EStG 1988 in der für das
Streitjahr geltenden Fassung sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in
dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Eine Ausnahme von diesem
Grundsatz besteht lediglich für regelmäßig wiederkehrende
Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach
Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören,
zugeflossen sind und für Nachzahlungen von Pensionen und Bezügen aus
der Unfallversorgung über die bescheidmäßig abgesprochen wird.
Diese Ausnahmetatbestände liegen jedoch im gegenständlichen Fall
unbestreitbar nicht vor.
Ein Zufluss nach § 19 Abs. 1 EStG 1988 in der für
das Streitjahr geltenden Fassung ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige
rechtlich und wirtschaftlich die Verfügungsmacht über die Einnahmen
erhält (VwGH 5.3.1986, 85/13/0085). Ein auf ein Bankkonto des
Zahlungsempfängers eingezahlter Betrag ist dem Empfänger mit dem
Zeitpunkt der Gutschrift zugeflossen (VwGH 10.11.1987, 86/14/0201). Das
Steuerrecht stellt demnach grundsätzlich - mit oben genannten Ausnahmen -
nicht darauf ab, für welchen Zeitraum eine Zahlung geleistet wird.
Entscheidend ist ausschließlich der Zeitpunkt der Erlangung der
Verfügungsmacht. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die im
Jahr 2002 bezahlten Vergütungen der IAF Service GmbH auch im Jahr 2002 der
Besteuerung zu unterziehen sind, selbst wenn es sich dabei um Teile der
Gehälter der Jahre 1999 und 2000 handelt, welche mangels Liquidität
des Dienstgebers im Anspruchszeitpunkt nicht zur Auszahlung gelangt sind.
Die Neufassung des § 19 Abs. 1 EStG 1988, wonach
Nachzahlungen im Insolvenzverfahren in dem Kalenderjahr als zugeflossen gelten,
für das der Anspruch besteht, ist aufgrund der Bestimmung des § 124b
Z. 130 EStG 1988 idF Abgabenänderungsgesetz 2005, BGBl. I 2005/161 erstmals
für Konkurse anzuwenden, die nach dem 31.12.2005 eröffnet
wurden.
Die IAF Service GesmbH hat im Jahr 2002 die ausstehenden
Lohnzahlungen auf Grund der Insolvenz der Fa. SV nach Abzug der
Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer an den Bw ausbezahlt. Dies
ergibt sich aus dem Lohnzettel, den die IAF Service GesmbH am 16.5.2003 mittels
Datakom auf elektronischem Wege an das Finanzamt übermittelt hat.
Bezüge gem. § 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit. e oder f
EStG 1988 sind in den Nachzahlungen nicht enthalten. Von den Bezügen wurden
die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen und ein Fünftel steuerfrei
belassen, der Restbetrag als laufender Bezug versteuert und die einbehaltene
Lohnsteuer angerechnet. Diese Vorgangsweise entspricht dem Gesetz. Da im Jahr
2002 die Besteuerung mit dem Belastungsprozentsatz nicht mehr vorgesehen war,
konnte dieser nicht angewendet werden.
Da das Einkommensteuergesetz auf das Zufließen der
Einkünfte abstellt, ist es nicht von Bedeutung, in welchem Jahr eine Klage
beim Arbeitsgericht bzw. ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
eingebracht wurde. Auch ist es nicht von Bedeutung, dass die Nachzahlung
wirtschaftlich Teile der Jahre 1999 und 2000 betrifft.
Eine Übergangsbestimmung, wonach der
Durchschnittssteuersatz anzuwenden sei, wenn versucht wurde, die Lohnforderung
im Jahr 2000 einbringlich zu machen, ist dem Unabhängigen Finanzsenat nicht
bekannt.
Gem. § 289 Abs. 2 BAO kann die Abgabenbehörde
zweiter Instanz den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung hin
abändern. Da die Insolvenzausfallsgeldzahlungen erst im Zuge des
Berufungsverfahrens bekannt wurden, sind sie in der Berufungsentscheidung zu
berücksichtigen und war der angefochtenen Bescheid abzuändern.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 23.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 11 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 69 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1649-W/04
- Stammnummer
- 26931
- Gültig
- 23.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF