Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1190-L/06
Anspruch auf Familienbeihilfe für subsidär Schutzberechtigten nach dem AsylG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1190-L/06vom 06.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des C.I., vertreten durch Dr. Heinrich
Oppitz Rechtsanwalt KEG, 4600 Wels, Karl-Loy-Str. 17, vom 11. Oktober
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 5. Oktober
2006 betreffend Familienbeihilfe entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben. Für die Kinder C.A. und C.E. wird ab 1.7.2006 die
Familienbeihilfe gewährt. Im Übrigen wird die Berufung als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Formular Beih 1 beantragte der nunmehrige
Berufungswerber (im Folgenden kurz Bw.) am 7.3.2006 beim Finanzamt Grieskirchen
Wels die Weitergewährung der Familienbeihilfe für seine beiden im
Spruch genannten Kinder E. und A. ab 1. Jänner 2006. Diesen Antrag
wies das genannte Finanzamt mit Bescheid vom 23.3.2006 mit der Begründung
sinngemäß ab, dass gem. § 3 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) nicht österreichische
Staatsbürger nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe hätten, wenn sich
diese nach den §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG) rechtmäßig in Österreich aufhalten würden, oder
diesen Personen nach dem Asylgesetz bereits endgültiges Asyl gewährt
worden sei. Diese Voraussetzungen seien im gegenständlichen Fall nicht
vorgelegen, weshalb der Antrag entsprechend abzuweisen gewesen wäre.
Mit 4.9.2006 beantragte der Bw. neuerlich beim Finanzamt
Grieskirchen Wels - wiederum mit Formular Beih 1 - die Gewährung der
Familienbeihilfe für seine beiden genannten Söhne ab 1.1.2006. In der
Folge wies das Finanzamt mit Bescheid vom 5.10.2006 den Antrag betreffend den
Zeitraum von Jänner bis März 2006 als unzulässig mit der
Begründung zurück, dass eine neuerliche Antragstellung in der selben
Sache nicht möglich sei. Dieser Zurückweisungsbescheid erwuchs
folglich in Rechtskraft. Für den Zeitraum ab 1.4.2006 erließ das
Finanzamt Grieskirchen Wels neuerlich einen Abweisungsbescheid (Bescheid vom
5.10.2006) und begründet dies sinngemäß mit der gleichen
Begründung, wie bereits im Abweisungsbescheid des genannten Finanzamtes vom
23.3.2006.
Gegen diesen vorbezeichneten Abweisungsbescheid brachte der
Bw. durch seinen bevollmächtigten Vertreter, mit Schriftsatz vom 11.10.2006
fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Begründend führt der
Bw. darin sinngemäß aus, dass der Nachweis eines
rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich weder nach den
Bestimmungen des § 8 bzw. 9 NAG nachgewiesen werden könne, noch ein
endgültiger Asylbescheid für den Antragsteller und seine Kinder
vorliege. Es sei jedoch dem vorgenannten Personenkreis eine befristete
Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 Asylgesetz
(AsylG) mit einer Gültigkeit bis 20.1.2007 vom Bundesasylamt erteilt
worden. In analoger Anwendung der Bestimmungen des § 3 Abs. 3 FLAG seien
somit auch die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe
gegeben. Der Bw. ersucht daher abschließend in seiner Berufungseingabe, ab
1.4.2006 für seine beiden Kinder E. und A., die Beihilfe entsprechend zu
gewähren.
In der Folge erging vom Finanzamt Grieskirchen Wels mit
31.10.2006 eine Berufungsvorentscheidung, mit der sie die eingebrachte Berufung
vom 11.10.2006 abwies. Dabei verweist das Finanzamt neuerlich in seiner
Begründung auf die Bestimmungen des § 3 FLAG, wonach seit 1.1.2006
für nicht österreichische Staatsbürger zusätzliche
Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe geschaffen
worden seien. Demnach sei es ab Jänner 2006 erforderlich, dass ein Nachweis
über den Aufenthalt nach § 8 NAG bei Drittstaatenangehörigen oder
Staatenlosen, ein Nachweis über den Aufenthalt nach § 9 NAG bei EU/EWR
Bürgern, oder ein positiver Asylbescheid nach den Bestimmungen des AsylG
vorliegen müsse. Diese Unterlagen seien im gegenständlichen Fall nicht
vorgelegt worden, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt
seien und der Antrag demnach vom Finanzamt entsprechend abzuweisen gewesen
wäre. Mit Eingabe vom 22.11.2006 beantragte der nunmehrige Bw. eine
Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist
ausschließlich der Abweisungsbescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels
vom 5.10.2006.
Die ab 1.1.2006 (BGBl 100/2005) maßgebliche, hier
anzuwendende Fassung des § 3 FLAG lautet wie folgt:
(1) Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach
dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch
auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Mit BGBl 168/2006 wurde der § 3 FLAG rückwirkend
mit In-Kraft treten 1.7.2006 wie folgt geändert:
(1) Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach
dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch
auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status
des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde,
Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der
Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig
erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status
des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt
wurde.
(5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und
Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe
rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder,
rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen
im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als
nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des
Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder
subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren
werden.
In dem, dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) vom
Finanzamt Grieskirchen Wels vorgelegten Akt, befinden sich sowohl für den
gegenständlichen Antragsteller, als auch für dessen Gattin sowie deren
beiden Kinder E. und A., jeweils ein vom Bundesasylamt am 11.2.2006
ausgestellter Bescheid, mit dem den vorgenannten Personen die
Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG bis
20.1.2007 erteilt wurde. Weiters übermittelte der Bw. dem UFS ebenfalls
für den vorgenannten Personenkreis jeweils eine gem. § 52 AsylG
ausgestellte Karte für subsidär Schutzberechtigte (mit einer jeweils
bereits eingetragenen befristeten Aufenthaltsgültigkeit bis 20.1.2008),
wodurch die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet im Sinne
des § 52 Abs. 1 AsylG entsprechend nachgewiesen ist. Des weiteren ergaben
amtswegige Ermittlungen des UFS, dass der Antragsteller keine Leistung aus der
Grundversorgung bezieht. Auch ist im gegenständlichen Fall unstrittig, dass
der Antragsteller unselbständig erwerbstätig ist.
Durch die rückwirkend, mit 1.7.2006 in Kraft getretene
Bestimmung des § 3 Abs. 4 FLAG liegen demnach sämtliche
Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe ab Juli 2006
vor, wodurch ab diesem Zeitpunkt dem Berufungsbegehren nunmehr zu entsprechen
war. Hingegen war auf Grund der bis dahin geltenden Rechtslage, demnach bis
30.6.2006, dem eingebrachten Rechtsmittel der Erfolg zu versagen, da jene
Nachweise des rechtmäßigen Aufenthaltes gem. §§ 8 oder 9
NAG, welche jedoch nach den vom 1.1.2006 bis 30.6.2006 gültigen
Bestimmungen des § 3 FLAG zur Gewährung der Beihilfe erforderlich
gewesen wären, vom Antragsteller nicht vorgelegt werden konnten. Auch
konnte der Bw. im gesamten bisherigen Verfahren keinen Nachweis über ein
bereits endgültig gewährtes Asyl beibringen.
Es war daher, wie im Spruch ausgeführt, zu
entscheiden.
Linz, am 6.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1190-L/06
- Stammnummer
- 26878
- Gültig
- 06.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF