Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0036-S/06
Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen Nichtabgabe einer Altlastenbeitragsanmeldung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0036-S/06vom 22.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 4, HR Dr. Doris Schitter, in der Finanzstrafsache
gegen M.H., x., über die Beschwerde des Beschuldigten vom 27. Oktober
2006 gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Zollamtes Salzburg vom 5. Oktober 2006,
SN 600/2006/00000-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5. Oktober 2006 hat das Zollamt
Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 600/2006/00000-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Zollamtes Salzburg am 15. Mai
2002 vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige- und
Offenlegungspflicht eine Abgabenverkürzung iHv. € 4.147,20
(Altlastenbeitrag) dadurch bewirkt habe, dass er Anfang März 2002, 576
Tonnen mineralische Restbaumassen, die beim Brand des Stallgebäudes und der
Scheune angefallen sind, auf seinem Grundstück entsorgte bzw. langfristig
lagerte, ohne dafür beim Zollamt Salzburg eine Altlastenbeitragsmeldung
abgegeben zu haben und hiedurch ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG
begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 27. Oktober 2005, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die Maßnahme zum
Vergraben des verbrannten Heues und des Strohs sowie des nicht behandelten
verbrannten Holzes der abgebrannten Scheune sei auf Anordnung des anwesenden
Bürgermeisters G.S., des OFK H. sowie des zuständigen
Katastrophenreferenten R. infolge Gefahr in Verzug erfolgt. Der Standort der
Deponie, der Zeitpunkt für die Eingrabung und Schließung sei
ebenfalls von den genannten Herren angeordnet worden. Er sei über das
Altlastensanierungsgesetz von niemandem aufgeklärt worden. Ihm selbst sei
dieses Gesetz unbekannt gewesen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Am 4. März 2002 machten Beamte der Zollwachabteilung
Unken/MÜG Kontrollfahrten im Raum S.. Dabei stellten sie fest, dass auf dem
Grundstück Y. des Bf. auf einer sichtbaren Länge von ca. 90 m sowie
einer Breite von ca. 8 m und einer Tiefe von ca. 3 m ein Aushub vorgenommen
worden ist, der mit Brandschutt befüllt wurde. Der Brandschutt, bestehend
aus verkohltem Holz, Brettern, Bohlen sowie Stroh und Heu stammte laut Angaben
des Bf. vom Brand seiner Scheune und Ställe am 2. März 2002. Die
Erdarbeiten wurden von der Fa. E., durchgeführt, wobei der Brandschutt von
LKWs dieser Firma von der ca. 600 m entfernten Brandruine zur Wiese
erfolgte.
Laut Aussagen des Bf. sei die Verbringung des Brandschuttes
zur Deponie des D. in S. auf der Straße mit Lastkraftwagen wegen
Funkenfluges zu gefährlich. In Absprache mit dem Bürgermeister der
Stadt S. sowie des zuständigen Ortsfeuerwehrkommandanten H. und des
Katastrophenreferenten R. habe man sich entschlossen, den Brandschutt auf der
ihm gehörenden Wiese zu vergraben.
BezInsp. L. und BezInsp. A machten den Bf. in Anwesenheit
des Vertreters der Salzburger Landesregierung, B., darauf aufmerksam, dass diese
Vorgangsweise dem Altlastensanierungsgesetz widerspreche und sich der Bf. mit
dem Zollamt Salzburg in Verbindung setzen muss. Der Bf. ist dieser Aufforderung
jedoch nicht nachgekommen sondern hat es in der Folge unterlassen, eine
Altlastenbeitragsanmeldung beim Zollamt Salzburg abzugeben.
Der Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu
beurteilen:
Gem. § 3 Abs. 1 Z 2 Altlastensanierungsgesetz (AlSaG)
idgF. unterliegt das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das
Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich
deren Einbringung in geologische Strukturen dem Altlastenbeitrag.
Bei dem vom Bf. auf seinem Grundstück gelagerten
Brandschutt handelte es sich nach Auskunft des Sachverständigen für
Abfalltechnik der Salzburger Landesregierung, DI. Dr. Peter Bernthaler, um
Abfall im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes und nicht um die Kompostierung
von Brandabfällen.
Gem. § 4 Abs. 3 AlSaG ist derjenige, der mit
Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt oder
Geländeanpassungen vornimmt oder Abfälle in geologische Strukturen
einbringt, Beitragsschuldner.
Gem. § 9 Abs. 1 Z 2 AlSaG hat der Beitragsschuldner
spätestens am 15. Tag des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden
Kalendermonats eine Anmeldung bei dem für die Erhebung zuständigen
Hauptzollamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu
entrichtenden Beitrag selbst berechnet hat. Der Beitragsschuldner hat den Betrag
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Gem. § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Der Bf. hat keine Anmeldung betreffend Altlastenbeitrag
abgegeben. Seine Behauptung, das Vergraben des Brandschutts sei über
Weisung des zuständigen Bürgermeisters, des Ortsfeuerwehrkommandanten
sowie des Katastrophenreferenten erfolgt, da eine Beförderung zur Deponie
wegen Funkenfluges zu gefährlich gewesen wäre, wird nicht in Abrede
gestellt. Der Bf. wurde jedoch bereits im Zuge der Aufräumarbeiten nach dem
Brand von 2 Beamten der MÜG/Unken darüber belehrt, dass seine
Handlungsweise im Widerspruch zum Altlastensanierungsgesetz stehe und er sich
daher mit dem Zollamt in Verbindung setzen muss.
Wenn der Bf. nunmehr in der mit ihm am 8. Juli 2002
aufgenommene Niederschrift angegeben hat, er habe nicht gewusst, dass er eine
Altlastenbeitragsanmeldung abgegeben hätte müssen, ist ihm entgegen zu
halten, dass er genau darüber von den Zollbeamten beim Lokalaugenschein
aufmerksam gemacht worden ist.
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde 1. Instanz die ihr gem. § 80
oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen
darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie
in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangen.
Nach Absatz 3 leg. cit. hat die
Finanzstrafbehörde 1. Instanz bei Vorliegen genügender
Verdachtsgründe das Finanzstrafverfahren einzuleiten, insoweit die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der
Gerichte fällt.
Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht besteht, wenn
hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit
des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (siehe hiezu die
umfangreiche Rechtsprechung des VwGH, z.B. vom 28. Juni 1989, Zl
89/16/0036, vom 20. Juni 1990, Zl 89/13/0231, u.a.).
Nach Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates
liegen genügend Beweismittel vor, um den gegen den Bf gerichteten Verdacht
zu begründen.
Ob der somit als hinreichend konkretisiert anzusehende
Verdacht auch zu der für einen Schuldspruch im Sinne des
Einleitungsbescheides erforderlichen Überzeugung nach § 98 Abs.3
FinStrG führen wird, bleibt indes ohnehin dem von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz noch durchzuführenden
Untersuchungsverfahren vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
22. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 83 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 4 Z 3 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 9 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0036-S/06
- Stammnummer
- 26868
- Gültig
- 22.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF