Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0020-W/07
Aufwendungen für Studienreise eines Richters nach Portugal mit Mischprogramm sind Kosten der Lebensführung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0020-W/07vom 21.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 21. August 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 26. Juli 2006
betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Beiblatt zur Einkommensteuererklärung für
2005 machte der Bw, Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes (OGH), u a
Fortbildungskosten (Werbungskosten), und zwar "Delegation von Richtern und
Staatsanwälten nach Portugal vom 00.-99. abcd 0000, xy01 des
Oberlandesgerichtes Wien" iHv € 1.400,-- geltend.
Das Finanzamt (FA) ersuchte den Bw im Vorhalteverfahren um
Nachreichung der Belege sämtlicher Werbungskosten sowie hinsichtlich der
Fortbildungskosten auch um Vorlage des Reiseprogramms und der Teilnehmerliste.
Laut Aktenvermerk (AV) des FA wurde kein Reiseprogramm
vorgelegt, sondern lediglich die Teilnehmerliste; die Belege wurden lt AV
retourniert.
Im Einkommensteuerbescheid 2005 wurden die beantragten
Fortbildungskosten mit folgender Begründung nicht anerkannt:
"Kosten für
eine Studienreise, deren Gegenstand ein Mischprogramm ist, sind der privaten
Lebensführung zuzuordnen und können folglich nicht als Werbungskosten
anerkannt werden. Für die Frage, ob ein Mischprogramm vorliegt, ist nicht
entscheidend, ob der Dienstgeber für die Reise Dienstfreistellung
gewährt. Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen vielmehr
derartig einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer
der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass die Reise jeglicher
Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich
interessierte Teilnehmer entbehrt.
Da das Reiseprogramm nicht
vorgelegt wurde, musste entgegen Ihrem Antrag entschieden
werden."
In der Berufung gegen diesen Bescheid brachte der Bw
vor:
"Im Verfahren vom
dem Finanzamt für Klosterneuburg bin ich der Aufforderung u a die
Unterlagen betreffend die Studienreise der Richtergruppe nach Portugal im
abcd0000 vorzulegen, versehentlich
unvollständig nachgekommen, indem ich das Reiseprogramm, das aus
unbekanntem Grund nicht mehr bei meinen Unterlagen war, nicht mit vorlegte,
worauf noch in der mir zur Vorlage eingeräumten Frist der angefochtene
Bescheid erging, der die Kosten der in Rede stehenden Studienreise nicht
berücksichtigt.
Ich habe
mir nunmehr das vom Präsidium des Oberlandesgerichtes Wien erstellte
Reiseprogramm vom dortigen Sekretariat ausdrucken lassen, lege dieses der
Beschwerde zum Nachweis dafür bei, dass die Reise ausschließlich auf
interessierte Teilnehmer meiner Berufsgruppe (Richter) abgestellt war und die
Absetzung des dafür aufgewendeten Betrags rechtens ist und stelle den
Antrag, der Berufung Folge zu geben und die nachgewiesenen Aufwendungen für
die Studienreise im abcd0000 der Ermittlung meiner
Einkommensteuer 2005 mit zu Grunde zu legen." Die
entsprechenden Unterlagen - Zahlungsbestätigung, Schreiben des
Präsidiums des OLG Wien, Teilnehmerliste und eine Programmübersicht
- waren beigelegt.
Mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom 29.8.2006 wies das
FA die Berufung als unbegründet ab und führte aus:
"Nach dem
Verwaltungsgerichtshof sind Kosten einer Studienreise nur dann absetzbar, wenn
folgende 4 Voraussetzungen kumulativ
vorliegen:
1) Planung und
Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer
Lehrgangsmäßigen
Organisation
2) Die Reise muss
nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit
bieten, Kenntnisse zu erwerben, die beruflich verwertet werden
können.
3) Das
Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und
nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer ihrer Berufsgruppe
abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der
spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer
entbehren.
4) Andere allgemein
interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum
einnehmen, als den, der während der laufenden Berufsausübung als
Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen
verwendet wird.
Da Punkt 3 und
4 nicht vorliegen, war abweisend zu entscheiden."
Der Bw stellte mit Schreiben vom 26.9.2006 den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest.
Der Bw ist Senatspräsident des OGH und erzielt als
solcher Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.
Er unternahm iR einer "Delegation von Richtern und
Staatsanwälten nach Portugal vom 00 .-99 . abcd 2005, xy01 des
Oberlandesgerichtes Wien" eine Studienreise nach Lissabon und Madeira.
Die Reise wurde vom OLG Wien gemeinsam mit der Vereinigung der
österreichischen Richter veranstaltet. Es wurde hiefür Sonderurlaub in
der Dauer von 3 Tagen gewährt. Die Reise kostete
€ 1.400,--.
Die Reise gliederte sich in folgende
Programmpunkte.
Tag1 10h25 - 12h55 Flug Wien -
Lissabon anschließend Transfer vom Flughafen zur Residenz der
Österr. Botschaft 14h Begrüßung in der
Residenz anschließend Weiterfahrt ins Hotel 15h30
Stadtrundfahrt 18h30 Besuch Vinho do Porto (Portwein) 19h30
Transfer ins Hotel
2.Tag .0000 morgens Abfahrt vom Hotel mit
Bus 10h Procuradoria Geral da Republica (Finanzprokuratur) 14h15
Supremo Tribunal de Justica (Oberster Gerichtshof) 15h45 Centro de
Estudos Judiciarios (Zentrum für Juristische Studien; zuständige
Einrichtung für die Ausbildung der portugiesischen Richter)
anschließend Rückfahrt ins Hotel 20h Abendessen in
einem Restaurant
3.Tag .0000 8h30 Sektfrühstück in der
österr. Botschaft 10h Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes
Verwaltungsgericht) 11h15 Tribunal da Relacao de Lisboa (Berufungsgericht
Lissabon) 13h Abfahrt vom Hotel nach Sintra, Cascais und Estoril
4.Tag .0000 10h Tribunal Constitucional
(Verfassungsgericht) anschließend Exkursion nach Obidos, Nazare,
Alcobaca
5.Tag .0000 9h Transfer zum Flughafen und Weiterflug
nach Madeira 13h Ankunft in Funchal und
Begrüßung anschließend Transfer zum
Hotel anschließend kleiner Imbiss im Pool Restaurant 15h
Tribunal de Contas da Madeira (regionaler
Rechnungshof) anschließend Besichtigung Monte 19h
Hotel
29.10.0000 ganztätige Stadtbesichtigung inkl
Markthalle und Fischmarkt und Ost- Inselbesichtigungstour 20h Abendessen
in einem Restaurant anschließend Hotel
Tag7 West-Inselbesichtigungstour Tag8 Abfahrt
vom Hotel 10h Instituto do Vinho da Madeira (Weininstitut von
Madeira) anschließend Transfer zum Flughafen 13h20 -
18h55 Rückflug nach Wien
Es handelte sich um eine Studienreise mit Mischprogramm,
die teils privaten und teils beruflichen Zwecken diente, wobei das
außerberufliche Programm den zeitlichen Rahmen des beruflichen Programms
deutlich überstieg, wenn man von 8 Stunden Normalarbeitszeit ausgeht. Die
weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit ist nicht erkennbar. Allgemein
interessierende Programmpunkte nahmen zeitlich gesehen mehr Raum ein als jener,
der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit
regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet
wird. Die Reise dauerte 8 Tage. Berücksichtigt man die
Zeiten der An-, Ab und Weiterreise, ist von ca 6 ½ Tagen Aufenthaltsdauer
auszugehen. Davon waren am Anreisetag 0 Stunden beruflich bedingt
(Begrüßung in der Botschaft, Stadtrundfahrt, Besuch Vinho do Porto).
Am 2.Tag. waren ca 8 h beruflich bedingt. Am 3.Tag. waren ca 3h
beruflich bedingt (10h bis 13h ). Der Ausflug nach Sintra, Cascais und Estoril
war privat veranlasst. Am 4.Tag. waren ca 3 h beruflich bedingt
(Verfassungsgericht). Die Exkursion nach Obidos, Nazare und Alcobaca war privat
bedingt. Am 5.Tag. waren ca 3h beruflich bedingt
(Rechnungshof). Am 6.Tag. waren 0h beruflich bedingt (Stadtbesichtigung
und Ost-Inselbesichtigungstour). Am 7.Tag. waren 0h beruflich bedingt
(West-Inselbesichtigungstour). Am 8.Tag. waren 0h beruflich bedingt
(Weininstitut).
Die 6 ½ Tage Aufenthaltsdauer entsprechen 52 Stunden
Normalarbeitszeit. Davon dienten 17h, also deutlich weniger als die Hälfte,
beruflichen Zwecken.
Diese Feststellungen gründen auf folgender
Beweiswürdigung.
Das Schreiben des OLG Wien betreffend Organisation und
Sonderurlaub, die Teilnehmerliste und das detaillierte Reiseprogramm wurden
vorgelegt. Aus dem Reiseprogramm ergeben sich obige Feststellungen über die
privaten bzw beruflichen Programmpunkte. Für die An-, Ab- und Weiterreise
(3 Flüge) wurden 1 ½ Tage abgezogen. Begrüßung und
Sektfrühstück in der österr Botschaft sind nicht nur für
Richter und Staatsanwälte, sondern allgemein von Interesse; dass
Stadtrundfahrten, Insel- und sonstige Besichtigungen wie der Markthalle, Besuche
von Weininstituten u ä privat veranlasst und von allgemeinem Interesse
sind, ist allgemein bekannt und unbestritten. Für die Besuche aller
Gerichte und des Rechnungshofes ist hingegen grs die berufliche Veranlassung
gegeben. Es wurden dafür die im Programm angegebenen Zeiten angeführt.
Waren keine genauen Zeiten angegeben, wurden diese großzügig
geschätzt. So wurden für das Verfassungsgericht am 4.Tag . und den
Rechnungshof am 5.Tag . jeweils 3h veranschlagt.
Als Normalarbeitszeit sind allgemein anerkannt 8h
täglich zu verstehen.
Aus rechtlicher Sicht ist auszuführen.
Gemäß
§ 16 Abs 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten "die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwebung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
..."
Gemäß
§ 20 Abs 1 EStG 1988 dürfen bei
den einzelnen Einkünften u a nicht abgezogen werden:
"... 2.) a) Aufwendungen oder
Aufgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen. ..."
Kosten für Studienreisen können Werbungskosten
sein. Sie sind allerdings nur dann abzugsfähig, wenn auf Grund des
Reiseprogramms und der Durchführung der Reise die Möglichkeit eines
privaten Reisezwecks nahezu ausgeschlossen ist (s
Doralt, Kommentar, EStG, Stand
1.1.2006, Bd I, § 4 Tz 364f). Nach Lehre und Judikatur müssen für
die Anerkennung von Studienreisen folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen
(s Doralt, aaO)
- Planung und Durchführung der Reise erfolgen
entweder iR einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer
Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit
einwandfrei erkennen lässt - Die Reise muss nach Planung und
Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse
zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung in seinem
Unternehmen gestatten - Das Reiseprogramm und seine
Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich
auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt
sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen
Richtung beruflich interessierter Teilnehmer entbehren - Andere
allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr
Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als
Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen
verwendet wird; dabei ist auf eine Normalarbeitszeit von durchschnittlich acht
Stunden abzustellen.
Wie oben im Sachverhalt ausgeführt, überstieg das
außerberufliche Programm den im letzten Punkt dargestellten Rahmen bei
weitem. Darüber hinaus war das Reiseprogramm nicht nahezu
ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des
Abgabepflichtigen (Richter und Staatsanwälte) abgestellt, sondern wäre
auch für andere juristischer Berufe und juristisch interessierte Personen
anziehend gewesen.
Die geforderten Voraussetzungen liegen daher nicht vor.
Wie im Sachverhalt ausgeführt wurde, handelt es sich um ein
Mischprogramm. Für die Frage, ob ein Mischprogramm vorliegt, ist nicht
entscheidend, ob der Arbeitgeber Sonderurlaub gewährt. Vielmehr ist der
tatsächliche Verlauf der Reise zu beurteilen. Rechtsfolge nach
Lehre und Judikatur (s Doralt aaO) ist, dass bei einem Mischprogramm die
gesamten Aufwendungen keine Werbungskosten, sondern der privaten
Lebensführung zuzuordnen und gemäß
§ 20 EStG insgesamt
nicht abzugsfähig sind (Aufteilungsverbot).
Auf die zutreffenden Begründungen des FA im
Erstbescheid und in der BVE wird verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 21.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0020-W/07
- Stammnummer
- 26845
- Gültig
- 21.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF