Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2125-W/06
Familienbeihilfe für eine bulgarische Studentin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2125-W/06vom 20.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die in § 2 FLAG 1967 für den Anspruch auf Familienbeihilfe normierten Voraussetzungen müssen von den Eltern des anspruchsvermittelnden Kindes erfüllt werden. Eine volljährige bulgarische Staatsbürgerin, die sich in Österreich zwecks Absolvierung eines ordentlichen Studiums aufhält, Unterhaltszahlungen von ihren in Bulgarien lebenden Eltern erhält und keine nennenswerten eigenen Einkünfte erzielt, hat in Österreich keinen Anspruch auf Familienbeihilfe für sich selbst.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., in W., vertreten durch Baier
Böhm, Rechtsanwälte OG, 1010 Wien, Kärntner Ring 12,
vom 26. Juni 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat
Gerasdorf vom 14. Juni 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Mai 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 30. Mai 2006 beantragte die am
xx.xx.1982 in ....., Bulgarien, geborene Berufungswerberin (Bw.) die Zuerkennung
der Familienbeihilfe für sich selbst ab 30. Mai 2001. Betreffend ihre
Person machte sie folgende weitere Angaben: Staatsbürgerschaft: bulgarisch;
Datum der Einreise nach Österreich: 20.06.00; bisheriger Wohnsitzstaat:
Bulgarien, ....; Beruf: Studentin; Wohnort: 1030 Wien, .......
Im Akt befinden sich Bestätigungen der Studien- und
Prüfungsabteilung der Technischen Universität Wien für folgende
Studienzeiten:
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Universitätslehrgang
Vorstudienlehrgang
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Wintersemester 2000(/2001)
- Sommersemester 2001, 2 Semester als außerordentliche Studierende
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Maschinenbau
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Wintersemester 2001(/2002)
- Sommersemester 2006, 10 Semester als ordentliche Studierende
Weiters befinden sich im Akt:
Bestätigung des Studienerfolges an der Technischen
Universität Wien über abgelegte Prüfungen im Zeitraum von
Jänner 2002 bis Februar 2006.
Versicherungsdatenauszug der österreichischen
Sozialversicherung (von 01.01.2001 bis 30.09.2001 und von 16.05.2002 bis laufend
Selbstvers. Krankenvers. § 16 ASVG; am 06.03.2003 und am
17.03.2003 geringfügig beschäftigte Angestellte).
Meldedaten des Zentralen Melderegisters
(Hauptwohnsitzmeldung von 26.01.2001 bis 09.02.2005 in Studentenheim in 1070
Wien; seit 09.02.2005 an der o.a. Wohnadresse).
Kopien der Reisepass-Eintragungen, insbesondere
Aufenthaltstitel
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gültig bis
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Ausstellungsort/Datum
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Art des Aufenthaltstitel
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31-10-00
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Wien/09-08-00
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Aufenthaltserlaubnis Student
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31-10-06
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Wien/17-11-05
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Aufenthaltserlaubnis Ausbildung
§ 7 Abs. 4 Z 1 FRG
Visum aus dem Jahr 2000 sowie Ein- bzw. Ausreisestempel
betreffend die Jahre 2000, 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005.
Über Ergänzungsersuchen seitens des Finanzamtes,
wovon die Bw. ihren Lebensunterhalt bestreite, gab diese bekannt: "Die Eltern
geben mir immer wieder Bargeld."
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 14. Juni 2006 den
Antrag der Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Mai 2001 ab, da sie
nicht selbst für ihren Unterhalt aufkommen könne.
In der Berufung vom 26. Juni 2006 wird von der
rechtsfreundlichen Vertretung der Bw. begründend ausgeführt:
"Die Berufungswerberin erfüllt sämtliche
Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe. Das
Familienlastenausgleichsgesetz sieht nicht als Voraussetzung für die
Gewährung von Familienbeihilfe vor, dass der Anschlussberechtigte für
seinen Unterhalt selbst aufkommen kann. Im Gegenteil, gemäß
§ 5 Familienlastenausgleichsgesetz erlischt der Anspruch auf
Familienbeihilfe gerade dann, wenn zu versteuerndes Einkommen von mehr als
EUR 8.425,00 im Kalenderjahr bezogen wird.
Die Berufungswerberin hält sich seit September 2000
und somit seit mehr als 5 Jahren in Österreich auf und ist somit
österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Sie hält sich
entsprechend § 3 Familienlastenausgleichsgesetz rechtmäßig
in Österreich auf."
Die Erlassung der im Akt befindlichen
Berufungsvorentscheidung vom 31. Juli 2006 dürfte nicht
rechtsgültig geschehen sein, denn die Vertretung der Bw. übermittelte
dem Finanzamt folgendes Schreiben vom 5. September 2006:
"Das Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf hat folgende
Sendung, welche hiermit retourniert wird, an unsere Mandantin ...
übersandt, welche bei der Post hinterlegt wurde:
- ,Berufungsvorentscheidung' vom 31.7.2006 (ungeheftete
Blätter und ohne Unterschrift) - Original unserer Berufung vom
26.6.2006 samt Eingangsstempel des Finanzamtes, diesem Schriftstück ist
beigeheftet ein Ausdruck der Berufungsvorentscheidung vom 31.7.2006 (ebenfalls
ohne Unterschrift)
Mangels Unterfertigung des Schriftstückes liegt zwar
keine Berufungsvorentscheidung vor, die der Berufungswerberin zugestellt worden
wäre, doch ergibt sich aus den Unterlagen, dass das Finanzamt Wien 3/11
Schwechat Gerasdorf die Berufung vom 26.6.2006, welche beim Finanzamt am
27.6.2006 eingelangt ist, abzuweisen beabsichtigt. Die Berufungswerberin stellt
daher somit bereits jetzt den Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Der Abweisungsbescheid vom 14.6.2006 wird
ausschließlich damit begründet, dass die Antragstellerin nicht selbst
für den Unterhalt aufkommen könne. Dem gegenüber wird die
Abweisung der Berufung in der (mangels Unterschrift als Entwurf oder in Kopie
übermittelten jedoch nicht ordnungsgemäß zugestellten)
Berufungsvorentscheidung damit begründet, dass der von der
Berufungswerberin vorgelegte Aufenthaltstitel lediglich zu einem
vorübergehenden Aufenthalt im Inland für Ausbildungszwecke berechtige
und der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Berufungswerberin nicht in
Österreich liege.
Dies ist unrichtig:
Gemäß
§ 3 FLAG haben Kinder, die nicht
österreichische Staatsbürger sind Anspruch auf Familienbeihilfe,
sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten. Der
Aufenthaltstitel der Berufungswerberin als Studierende gemäß
§ 7 Abs. 4 Z 1 FRG entspricht der Aufenthaltsbewilligung
gemäß
§ 8 Abs. 1 Z 5 iVm § 64
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Dieser Aufenthaltstitel der
Berufungswerberin ist somit entgegen den Ausführungen der
,Berufungsvorentscheidung' sehr wohl eine Aufenthaltsbewilligung iS des
§ 3 FLAG.
Überdies bestehen keine Zweifel daran, dass der
Mittelpunkt der Lebensinteressen der Berufungswerberin in Österreich liegt:
Die Berufungswerberin bestreitet in Wien seit 19.9.2000 ein
Studium. Dieses Studium erfordert die ständige Anwesenheit in Wien. Die
Berufungswerberin hält sich pro Kalenderjahr zumindest elf Monate in
Österreich auf (Aufenthaltszeiten sind ein bedeutsames quantitatives
Kriterium für den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse - VwGH
18.1.1996, 93/15/0145).
- Die Berufungswerberin bezieht in Österreich die
aktenkundigen Einkünfte. - Die Berufungswerberin ist Mieterin der
Wohnung ..., 1030 Wien und führt ausschließlich an dieser
Adresse ihren Haushalt. Die Berufungswerberin führt in Bulgarien keinen
Haushalt.
Die Tatsache, dass die Aufenthaltsbewilligung für
einen vorübergehenden bestimmten Zweck befristet ist, schließt
keineswegs aus, dass während der Dauer dieses Zweckes (Studium) der
Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich besteht. Zudem kann auch
nach Ablauf dieser Frist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
anschließend eine Niederlassungsbewilligung erlangt werden (§ 8
Abs. 1 Z 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz).
Die besagte Berufungsvorentscheidung (Entwurf) hat
folgenden Wortlaut:
"Gemäß
§ 3 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber länger als
3 Monate beschäftigt sind und Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit erzielen.
Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit
mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten.
Ab 1.1.2006 reicht der rechtmäßige Aufenthalt in
Österreich.
Gemäß
§ 2 Abs. 8
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen (die sowohl im Bundesgebiet
als auch im Ausland einen Wohnsitz haben) jedoch nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im
Bundesgebiet haben (Klammerzusatz bis 31.12.2005 gültig).
Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in
dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen hat.
Gemäß Verwaltungsgerichtshof sind vor allem die
persönlichen Beziehungen, die eine Person zum Bundesgebiet hat, von
besonderer Bedeutung (vgl. VwGH v. 30.1.1990, Zl. 14/0054 u. v. 18.1.1996,
Zl. 15/0145).
Unabhängig von den Voraussetzungen des § 3
FLAG 1967 muss somit der Mittelpunkt der Lebensinteressen in
Österreich liegen. Ist das nicht der Fall, kann auch bei Erfüllung
dieser gesetzlichen Auflagen (§ 3 FLAG 1967) keine
Familienbeihilfe gewährt werden.
Der vorgelegte Aufenthaltstitel (Ausbildung § 7
Abs. 4 Z 1 FrG entspricht der seit 1.1.2006 geltenden
Aufenthaltsbewilligung - Studierender lt. NAG) berechtigt lediglich zu einem
vorübergehenden Aufenthalt im Inland für Ausbildungszwecke.
Lt. Anfragebeantwortung vom 13.6.2006 wird der
Lebensunterhalt durch Bargeldzahlungen der Eltern bestritten.
Auf Grund dieser Fakten kann nicht von einem Mittelpunkt
der Lebensinteressen im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 8
FLAG 1967 ausgegangen werden.
Vielmehr liegt nur ein vorübergehender Aufenthalt
für Studienzwecke in Österreich vor."
Laut weiterem Versicherungsdatenauszug (vom
8. September 2006) war die Bw. im Jahr 2006 an 10 Tagen als Arbeiterin in
einem Restaurationsbetrieb als beschäftigt gemeldet (02.05.; 05.05.;
23.05.; 30.05.; 02.06.; 08.06.; 13.07.; 01.und 02.08.; 04.08.). Die übrige
Zeit im Jahr 2006 bestand die Meldung: Selbstvers. Krankenvers.
§ 16 ASVG.
Betreffend das Vorbringen, das Finanzamt habe das Original
der Berufung vom 26. Juni 2006 an die Bw. übersandt, ist anzumerken:
Das Original der Berufung vom 26. Juni 2006 (samt Original-Eingangsstempel
des Finanzamtes) befindet sich im Akt, Aktenseiten 25, 26.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 2 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) bestimmt: Anspruch auf
Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige
Kinder, b) für volljährige Kinder, ... c) für
volljährige Kinder, ... d) für volljährige Kinder, ...
e) für volljährige Kinder, ... f) für
volljährige Kinder, ... g) für volljährige Kinder, ...
h) für volljährige Kinder, ... i) für
volljährige Kinder, ... .
Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung
hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die
Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt
das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine
andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Kinder einer Person sind gemäß
§ 2
Abs. 3 FLAG 1967 deren Nachkommen, deren Wahlkinder und deren
Nachkommen, deren Stiefkinder und deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a
des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
Gemäß
§ 2 Abs. 8 FLAG 1967 idF BGBl. Nr.
116/1971 haben Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen
Wohnsitz haben, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt
ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im
Bundesgebiet aufhalten. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen hat.
§ 2 Abs. 8 FLAG 1967 lautet in der ab 2006 (§ 55
FLAG 1967) gültigen Fassung (BGBl. I Nr. 100/2005): Personen haben nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im
Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in
dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen hat.
Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967
idF BGBl. Nr. 311/1992 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht
überwiegend Unterhalt leisten (und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden), unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
Gemäß
§ 6
Abs. 1 FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe auch
minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem
früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu
gewähren ist.
Volljährige Vollwaisen haben nach § 6
Abs. 2 lit. a leg.cit. Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die
Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf
ausgebildet werden, wobei § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis
letzter Satz FLAG 1967 anzuwenden sind. Bei Kindern, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, gilt gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 die Aufnahme als
ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste
Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für
ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des
betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen
wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder
des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt
leisten, werden durch die Bestimmungen des § 6 Abs. 5
FLAG 1967 mit Vollwaisen, für die
niemand unterhaltspflichtig ist und die deshalb einen eigenen Anspruch auf
Familienbeihilfe haben, gleichgestellt. Entscheidend ist dabei nur, ob
das Kind eines Unterhaltes bedarf. Ob dieser Unterhaltsanspruch gegen den
Unterhaltspflichtigen überhaupt realisiert werden kann, ist ohne Bedeutung
(siehe VwGH-Erkenntnis vom 24. Oktober 1995, Zl. 93/14/0051). Wenn Eltern ihrer
Unterhaltspflicht - aus welchen Gründen immer -
nicht nachkommen, ist somit
§ 6 Abs. 5 leg. cit. anwendbar.
Die Bw., eine bulgarische Staatsbürgerin, befindet
sich ihren eigenen Angaben zufolge seit Juni 2000 zum Zwecke der Absolvierung
eines Studiums in Österreich und machte
als antragstellende Person für sich
die Zuerkennung von Familienbeihilfe ab 30. Mai 2001 (fünf
Jahre ab Antragstellung am 30. Mai 2006) geltend. Wie aus den
Reisepass-Eintragungen ersichtlich ist, fuhr die Bw. nach Bulgarien und gaben
ihr ihre Eltern laut Angabe der Bw. immer wieder Bargeld. Im Zeitraum von 2000
bis 2006 sind folgende Bezüge bzw. Einkünfte aktenkundig: 2000 bis
2002: S bzw. € 0,00; 2003: € 26,25; 2004 und 2005:
€ 0,00; 2006: € 1.360,91 (Abgabeninformationsabfragen).
Im gegenständlichen Berufungsfall wurde der Antrag der
Bw. vom Finanzamt im Erstbescheid mit der Begründung abgewiesen, dass die
Bw. nicht selbst für ihren Unterhalt aufkommen könne. Das Finanzamt
stützte sich hierbei auf die eigene Angabe der Bw. Die Bw. hatte auf das
Ersuchen des Finanzamtes "um Bekanntgabe wovon Sie Ihren Lebensunterhalt
bestreiten" angegeben: "Die Eltern geben mir immer wieder Bargeld." In
Verbindung mit den aktenkundigen Beschäftigungen in der Dauer von
2 Tagen im Jahr 2003 (geringfügig beschäftigte Angestellte) und
von 10 Tagen im Jahr 2006 ergibt sich daraus, dass die Eltern der Bw. ihr
überwiegend den Unterhalt geleistet haben. Laut Aktenlage hat die Bw. kein
eigenes Einkommen. Die Bw. hat somit nicht einmal behauptet, dass ihre Eltern im
strittigen Zeitraum finanziell nicht in der Lage waren, den erforderlichen
Unterhalt für die Bw. zu leisten; sie wurde ihrer eigenen Angabe folgend
von ihnen vielmehr unterstützt. Auf Grund des Umstandes, dass die Eltern
der Bw. die Bw. den erforderlichen Unterhalt für die Bw. tatsächlich
geleistet haben, liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen
für die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 -
die Geltendmachung von Familienbeihilfe für sich selbst -
nicht vor.
Die Berufung war daher schon aus diesem Grund als
unbegründet abzuweisen.
Die geltend gemachte Familienbeihilfe kann auch aus
folgendem Blickwinkel nicht zuerkannt werden:
Ein Kind gehört ein gemäß
§ 2
Abs. 5 FLAG 1967 dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei
einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die
Haushaltszugehörigkeit gilt jedoch (u.a.) nicht als aufgehoben, wenn
(lit. a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der
gemeinsamen Wohnung aufhält oder (lit. b) das Kind für Zwecke der
Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der
Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt.
Daher haben Studenten, die sich während ihrer
Ausbildung am Studienort in einer Zweitunterkunft aufhalten, den Abschluss ihres
Studiums (zielstrebig) verfolgen und weiterhin ein besonderes
Naheverhältnis zu ihrem bisherigen Familienverband haben, im Allgemeinen
die bisherige Haushaltsgemeinschaft (mit den Eltern oder einem Elternteil) auch
nicht aufgegeben. Bestehen wirtschaftliche und gesellschaftliche
Anknüpfungspunkte, ist das Bestehen eines "fiktiven Haushaltes"
gemäß
§ 2 Abs. 5 lit. a oder b FLAG 1967 mit
den im § 2 Abs. 3 leg.cit. genannten nahen Verwandten, den die
Lebensführungskosten bestreitenden Eltern, anzunehmen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2125-W/06
- Stammnummer
- 26836
- Gültig
- 20.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF