Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0035-S/06
Einleitung; Abgabenhinterziehung; Umsatzsteuer; Einkommensteuer; Erlösverkürzung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0035-S/06vom 16.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Michael Schrattenecker, in der
Finanzstrafsache gegen K.H., Sch., vertreten durch Dr. Peter STEMPFER,
Wirtschaftstreuhänder, 5026 Salzburg, Aignerstraße 53, über
die Beschwerde der Beschuldigten vom 31. Oktober 2006 gegen den Bescheid
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Salzburg-Stadt vom 3. Oktober 2006, xxx,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird
als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 3. Oktober 2006 hat das Finanzamt
Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin (Bf.) zur xxx ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im
Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt vorsätzlich unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger
Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2002 bis 2004 und einer
unrichtigen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004
bescheidmäßig festzusetzende Abgaben in einer Höhe von insgesamt
€ 5.840,38 verkürzt habe. Sie habe damit das Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen.
Begründend verwies das Finanzamt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz auf die Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfung im BP-Bericht vom 18.Juli 2006. Demnach
seien die gesetzlich vorgesehenen Grundaufzeichnungen nicht vorgelegt worden. In
subjektiver Hinsicht wurde darauf verwiesen, dass die Beschuldigte über
einen Zeitraum hinweg den grundsätzlichsten abgabenrechtlichen
Verpflichtungen, wie der zeitgerechten und richtigen Abgabe von
Jahreserklärungen nicht nachgekommen sei. Dies lasse nur den Schluss zu,
dass sich die Beschuldigte zumindest ein längeres Zahlungsziel verschaffen
wollte und dabei den Eintritt von Abgabenverkürzungen für gewiss
hielt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 31. Oktober 2006, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: die Hinzurechnungen durch die
Betriebsprüfung seien aufgrund von Kalkulationsdifferenzen erfolgt, da die
Bf. die verminderten Kilometerumsätze durch umfangreiche
Überlandfahrten und regelmäßig angefallene Leerfahrten nicht im
angefallenen Ausmaß nachweisen konnte. Keinesfalls habe sie
vorsätzlich ihre abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
verletzt. Sämtliche von den Taxifahrern eingefahrenen Losungen seien
erklärt worden. Die Bf. habe bei den einzelnen Fahrern nicht durchsetzen
können, dass diese jede einzelne Fahrt samt Losung dokumentieren. Dass es
bei den Aufzeichnungen der Tageslosungen Mängel gegeben habe, werde nicht
bestritten. Die Beschuldigte habe aber ihre Einnahmen vollständig und
zeitgerecht erklärt. Der Behauptung im Einleitungsbescheid, dass sie
über einen Zeitraum hinweg den grundsätzlichsten abgabenrechtlichen
Verpflichtungen, wie der zeitgerechten und richtigen Abgabe von
Jahressteuererklärungen nicht nachgekommen sei, werde entschieden
widersprochen. Es werde die Einstellung des Strafverfahrens
beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG haben die
Finanzstrafbehörden erster Instanz die ihnen gemäß
§§
80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie auf andere Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Abs. 3 leg. cit. haben die Finanzstrafbehörden
erster Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das
Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Im Gegenstandsfall wurde zwischen Februar und Juli 2006 im
Taxiunternehmen der K.H. eine Betriebsprüfung über die Jahre 2002 bis
2004 durchgeführt. Die Prüfungsfeststellungen, die zu erheblichen
Nachforderungen führten, sind im abschließenden Bericht vom 18.7.2006
festgehalten. Dieser Sachverhalt wurde der Finanzstrafbehörde erster
Instanz zugeleitet, die nach Prüfung der Sachlage den bekämpften
Einleitungsbescheid erließ.
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage ob
diese Einleitung zurecht erfolgt ist, d.h. ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens bestanden. Im Verfahren
betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens geht es nicht um die
Vorwegnahme der Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens, sondern
lediglich darum, ob die bisherigen Ermittlungsergebnisse die Annahme eines
ausreichenden Tatverdachtes rechtfertigen. Der Begriff des Verdachtes erfordert
noch keine endgültige abschließende rechtliche Beurteilung. Ein
Verdacht besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
bereits dann, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens strafbarer Umstände rechtfertigen. Diese
Frage ist nach der Aktenlage zu bejahen, weil auch das Beschwerdevorbringen
nicht geeignet ist, die bestehenden Verdachtsgründe auszuräumen.
Für die Einleitung sprechen die unbedenklichen und
unbestritten gebliebenen Feststellungen der Betriebsprüfung. Demnach wurden
für die in Rede stehenden Jahre zwar Abgabenerklärungen eingereicht,
die nach TZ 2 des Prüfungsberichtes aber nicht die gesamten Umsätze
bzw. Erträge umfasst haben. Nach der Aktenlage konnten die gesetzlich
vorgesehenen Grundaufzeichnungen dem Prüfer nicht vorgelegt werden. Es
wurde jeweils nur der Gesamtbetrag der Tageslosungen erfasst und verbucht. Dass
es bei den Aufzeichnungen der Tageslosungen Mängel gegeben hat, wird auch
von der Bf. eingeräumt. Die Kalkulation der Prüfers ergab vor allem im
Jahr 2004 hohe Erlösdifferenzen, die von der Bf. nicht entsprechend
aufgeklärt werden konnten. Die nunmehr erhobenen Einwendungen, dass die
verminderten Kilometerumsätze durch umfangreiche Überlandfahrten und
die regelmäßig angefallenen Leerfahrten zu erklären sind, werden
im Rahmen des Untersuchungsverfahrens abzuklären sein. Wenn sich dieses
Vorbringen im weiteren Verfahren bestätigen sollte, besteht
grundsätzlich auch die Möglichkeit der Anpassung/Reduzierung des
strafbestimmenden Wertbetrages.
Nach der Aktenlage ist jedoch davon auszugehen, dass die
Umsätze und Einnahmen nicht vollständig erklärt wurden. Da die
Beschwerdeführerin seit Jahren als Unternehmerin tätig ist kannte sie
ihre abgabenrechtlichen Verpflichtungen. Sie wusste daher zweifelsohne, dass die
umsatzsteuerpflichtigen Umsätze zur Gänze zu erfassen und in die
Abgabenerklärungen aufzunehmen sind. Da dennoch Teile der Erlöse nicht
in die Abgabenerklärungen aufgenommen wurden, ist die Schlussfolgerung des
Finanzamtes, dass die Bf. zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat, nahe
liegend und auch zutreffend. Dies begründet jedoch den Verdacht in Richtung
des angelasteten Tatbestandes, weil bei der Abgabenhinterziehung im Sinne des
§ 33 Abs. 1 FinStrG die Schuldform der Wissentlichkeit nicht gefordert ist.
Zusammenfassend ist auch für die
Rechtsmittelbehörde der Verdacht eines vorsätzlichen Finanzvergehens
ausreichend begründet. Das Finanzamt hat sich im Einleitungsbescheid mit
der objektiven und subjektiven Tatseite entsprechend auseinandergesetzt, die
Verdachtsmomente sind durch den Akteninhalt gedeckt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
16. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0035-S/06
- Stammnummer
- 26796
- Gültig
- 16.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF