Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0382-W/03
Zurechnung von endbesteuerten Sparbüchern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0382-W/03vom 16.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien, vertreten durch HR
Dr. Gerhard Felmer, vom 16. Dezember 2002, ErfNr. betreffend
Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert wie folgt:
Die Erbschaftssteuer wird festgesetzt mit €
2.053,28 gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 4% vom gemäß
§ 28 ErbStG abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von €
51.332,00.
Entscheidungsgründe
In der Verlassenschaft nach R., verstorben am 7. Mai 2001,
wurde der Nachlass auf Grund des Testamentes vom 27. März 1984
und 26. April 1998 zur Gänze der Gattin des Erblassers, Frau D.
als Alleinerbin eingeantwortet.
Die beiden erbl. Töchter, Frau S. (Berufungswerberin,
Bw.) G. waren pflichtteilsberechtigt.
Die Bw. erhielt lt. Pflichtteilsübereinkommen vom 20.
Juni 2002 als Abfindung ihrer Pflichtteilsansprüche von der Erbin ein auf
den Namen "S." lautendes Namenssparbuch mit einer Einlage von €
218.018,50. Weiters nahm das Verlassenschaftsgericht mit Beschluss vom 1.
August 2002 die Erklärung der erbl Tochter G. den Pflichtteilsanspruch mit
der erbl. Witwe außergerichtlich zu regeln zur Kenntnis.
Lt. an den Gerichtskommissär gerichteter Mitteilung
des steuerlichen Vertreters der Erbin und der Pflichtteilsberechigten vom 21.
November 2002 erhielt G. einen Abfindungsbetrag von €
122.817,09.
Mit Erbschaftssteuerbescheid vom 16. Dezember 2002 setzte
das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG)
gegenüber der Bw. für den
"Erwerb von Todes wegen nach
R" ausgehend vom
Abfindungsbetrag von € 218.018,50 (S 2.999.999,97) Erbschaftssteuer in
Höhe von € 17.266,99 fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte
die Bw. eine Erbschaftssteuerbefreiung nach § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG
einerseits mit der Begründung, die Pflichtteilsabgeltung sei mit einem
Sparbuch erfolgt, geltend. Andererseits meinte die Bw., es gehe die von der
Erbin nicht verbrauchte Steuerbefreiung auf die Pflichtteilsberechtigte
über.
Diese Berufung wurde vom FAG mit der Begründung
abgewiesen, zur Befreiung nach § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG sei es
erforderlich, dass die endbesteuerten Vermögenswerte dem Erblasser
zuzurechnen waren. Im gegenständlichen Fall hätten aber die
Sparbücher auf die erbl. Witwe gelautet.
Dagegen brachte die Bw. einen Vorlageantrag ein und
beantragte eine mündliche Verhandlung vor dem gesamten
Berufungssenat.
Im Rahmen des am 19. Mai 2006 dazu stattgefundenen
Erörterungsgespräches bzw. in einem ergänzenden Schreiben vom
6.6.2006 erklärte die Bw. eine gesonderte Erbschaftssteuerbefreiung
für die Abgeltung des Pflichtteilsanspruches in Form eines Sparbuches nicht
mehr weiter geltend zu machen. Den Anspruch auf eine allenfalls anteilig auf sie
entfallende Erbschaftssteuerbefreiung gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17
ErbStG aus einem Überhang der von der Erbin nicht verbrauchten Befreiung
von endbesteuertem Vermögen hielt die Bw. unter Bezugnahme auf die Berufung
im Erbschaftssteuerverfahren der Erbin aufrecht.
Der Antrag auf mündliche Senatsverhandlung wurde mit
Eingabe vom 9. Februar 2007 zurückgezogen.
Im Erbschaftssteuerverfahren der Erbin war im Wesentlichen
strittig, ob der Erblasser gegenüber der erbl. Witwe eine Forderung in
Höhe von S 4.500.000,00 (Veräußerungserlös von S
6.000.000,00 abzüglich darauf entfallender Einkommensteuer mit dem halben
Steuersatz von 25%) aus der Veräußerung von Vermögen hatte,
welches die Erbin auf Grund einer Vollmacht vom 19. Februar 2001 im Namen
und auf Rechnung des Erblassers zu dessen Lebzeiten veräußerte, oder
ob die Erbin den Veräußerungserlös auf Rechung des Erblasser
neben eigenem Vermögen auf vier, auf den Namen der Erbin lautenden
Sparbücher veranlagt hatte und dem Erblasser ein zum Zeitpunkt seines Todes
auf diesen Sparbüchern gelegenes, der Endbesteuerung unterlegenes
Sparguthaben in Höhe von S 6.000.000,00 samt Erträgen zuzurechnen war,
und ob für dieses Vermögen die Befreiung nach § 15 Abs. 1 Z 17
ErbStG zukommt.
Der unabhängige Finanzsenat folgte mit
Berufungsentscheidung vom 16. Februar 2007, RV/0381-W/03, der Ansicht der Erbin,
berücksichtigte auch die auf den Veräußerungserlös
zurückzuführende Einkommensteuernachzahlung als Nachlasspassivum und
stellte abweichend von den Feststellungen des FAG einen Reinnachlass von S
8.429.056,87 und einen Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG
von S 7.277.471,58 fest.
Die Berufungsentscheidung vom 16. Februar 2007,
begründete der unabhängige Finanzsenat im Wesentlichen wie
folgt:
"Auf Grund der hier vorliegenden Vollmacht
vom 19. Februar 2001 steht fest, dass die Bw. im Rahmen dieser Vollmacht vom
Erblasser ermächtigt war, Vermögenswerte des Erblassers zu
veräußern. Bei dieser Vollmacht handelt es sich um eine
durchaus fremdüblichen Bevollmächtigungsvertrag mit detaillierten
Ermächtigungen.
Weiters steht auf Grund der vorliegenden Aktenlage
fest, dass die Bw. den auf den Erblasser entfallenden
Veräußerungserlös von S 6,000.000,00 zu dessen Lebzeiten
gemeinsam mit eigenem Vermögen auf vier Sparbücher verteilt bei der
Sparkasse Dornbirn, Niederlassung Wien, zur Gänze unter ihrem eigenen Namen
veranlagte und dass diese Sparbücher mit dem Guthaben des Erblassers von
über S 6,000.000,00 zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch bestanden
haben. Das ergibt sich aus den vorgelegten Kopien der Sparbücher
KtNr. X-398 und KtNr. X-448 sowie dem EDV-Auszug des Sparbuches KtNr. X-406 und
den glaubhaften Angaben der Bw.. Zur Anmerkung des FAG in der
Stellungnahme vom 9. Oktober 2006, wonach das Sparbuch X-406 S 2,5 Mio und nicht
S 600.000,00 ausweise, ist zu bemerken, dass es sich hier offensichtlich um
Namenssparbücher (Rektapapiere) handelt, die grundsätzlich mehreren
gemeinsam gehören können. Es besteht kein Grund, warum nicht auch nur
ein Teil der darin verbrieften Forderung bzw. der Erträge wirtschaftlich
einem Dritten zugerechnet werden kann.
Bei den Sparguthaben handelte es sich um
endbesteuertes Vermögen.
Der Bw. war zwar mit der gegenständlichen
Vollmacht auch eine umfassende Geldvollmacht, samt der Vollmacht für den
Erblasser bei Kreditinstituten Konten zu eröffnen, eingeräumt.
Ein konkreter Auftrag oder eine Ermächtigung hinsichtlich der
weiteren Veranlagung der erzielten Entgelte ist aus dem Vollmachtsurkunde jedoch
nicht ersichtlich. Ungeachtet dessen liegt kein Anhaltspunkt vor, wonach
abgesondert von der Vollmacht zwischen dem Erblasser und der Bw. ein derartiges
Schuldverhältnis begründet worden wäre, auf Grund dessen der Bw.
die Erträge und dem Erblasser lediglich ein Forderungsrecht gegen die Bw.
in Höhe der Einlage zugestanden wäre. Ein solches gesondertes
Schuldverhältnis wurde selbst vom FAG nicht behautet. Das FAG
leitete lediglich aus dem Inhalt der Vollmacht ab, dass die Erträge nicht
dem Erblasser zuzurechnen wären.
In seinem Erkenntnis vom 22.6.2005, B1349/04
führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass für die Anwendung des
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG nicht auf die im Zeitpunkt des Todes gegebenen
zivilrechtlichen Umstände, sondern darauf abzustellen ist, wem im Zeitpunkt
des Todes einkommensteuerlich die Kapitalerträge zuzurechnen sind, wer
daher Schuldner einer von diesen Kapitalerträgen abzuführenden
Kapitalertragsteuer wäre. Der Umstand, dass der Kapitalbetrag samt
aufgelaufenen Zinsen erst später ausbezahlt werden sollte (im do. Fall auf
einem Treuhandkonto gelegener Kaufpreis, der samt Zinsen erst nach
Durchführung des Rechtsgeschäftes ausbezahlt werden sollte),
änderte nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes nichts daran, dass die
Kapitalerträge im Zeitpunkt des Todes des Erblasser, dem der Kaufpreis
letztlich zustand, zuzurechnen waren.
Lag diesem Fall auch eine offene Treuhand zu
Grunde, so geht aus dem Erkenntnis klar hervor, dass ausschließlich die
einkommensteuerrechtliche Zurechnung der Erträge zum Zeitpunkt des Todes
maßgeblich ist.
Zur Frage der Zurechnung von Einkünften aus
Kapitalvermögen hat der VwGH in Zusammenhang mit Teilschuldverschreibungen,
die lt. Feststellungen der belangten Behörde im Namen der Kinder aber auf
Rechnung des Beschwerdeführers ohne Offenlegung eines
Treuhandverhältnisses erworben wurden, im Erkenntnis vom 24.11.1987,
87/14/0011 Folgendes ausgeführt:
"Eine Einkunftsquelle ist nun bei der
Einkommensbesteuerung (Ertragsbesteuerung) demjenigen zuzurechnen, der
wirtschaftlich über sie disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen
kann. .... Eine solche wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit kommt
regelmäßig demjenigen zu, auf dessen Rechnung sie erworben
wurde. ......... Es kam zwar zu einem Erwerb der
Teilschuldverschreibungen im Namen, nicht aber auf Rechnung der Kinder. Dies
entspricht in seinem wirtschaftlichen Gehalt einem treuhändigen
Erwerb. Dass kein formelles Treuhandverhältnis begründet wurde,
spielt im Rahmen der nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu lösenden
Frage der Zurechnung von Einkünften sowie im Rahmen des von
wirtschaftlichen Vorstellungen geprägten § 27 Abs. 5 EStG 1972 keine
Rolle."
Im gegenständlichen Fall hatte der Erblasser
als Machtgeber auf Grund der Bestimmungen des § 1009 ABGB
gegenüber der Bw. als Gewalthaberin nicht nur einen Anspruch auf Herausgabe
des Kapitals, sondern auch einen Anspruch auf Herausgabe der
Zinsen. Diesbezüglich ist die Vollmacht der Treuhand vollkommen
gleich, bei welcher sich der Herausgabeanspruch ebenfalls nach § 1009 ABGB
richtet (siehe OGH vom 19.6.2006, 8Ob5/06b und OGH vom 13.4.2000,
2Ob87/00h).
Weiters ist zu sagen, dass im Hinblick darauf, dass
im Bevollmächtigungsvertrag keine Regelung hinsichtlich der Veranlagung der
Kauferlöse erfolgte, die Bw. als Gewalthaberin grundsätzlich dem
Weisungsrecht des Erblasser unterlegen war (siehe dazu Apathy in Schwimann, ABGB
Praxiskommentar, RZ 12 zu § 1009 ABGB).
Aus dem Herausgabeanspruch und dem Weisungsrecht
erschließt sich die für die Einkommensbesteuerung maßgebliche
wirtschaftliche Zurechnung der Kapitalerträge zum Erblasser entsprechend
dem bereits oben zitierten Erkenntnis des VwGH vom 24.11.1987,
87/14/0011. Dass die Bw. vergleichbar mit dem in diesem Erkenntnis
zugrunde liegenden Fall ohne formelles Treuhandverhältnis den
Verkaufserlös auf ihren Namen veranlagte und dass im Zuge des
Verlassenschaftsverfahrens im eidesstättigen Vermögensbekenntnis
lediglich der Kapitalherausgabeanspruch nach Abzug der zu erwartenden
Einkommensteuer deklariert wurde, ändert nichts daran, dass der Erblasser
einen Anspruch auf Herausgabe des anteiligen Kapitalertrages und auch ein
Weisungsrecht hatte.
Die Einkommensteuern des Erblassers, die zum
Zeitpunkt des Todes noch nicht entrichtet bzw. noch nicht festgesetzt waren,
betrugen lt. Parteienangabe S 2.224.847,73. Dies entspricht dem Betrag der lt.
der Buchungsabfrage in der finanzinternen Datenbank zu StNr. 802/4585 an
Einkommensteuer des Erblassers nach dem Todestag festgesetzt und entrichtet
wurde.
Zur Ansicht des FAG, dass wenn der
Verkaufserlös als endbesteuertes Vermögen anzusehen sei, die darauf
entfallenden Steuerschulden nicht abzugsfähig seien, ist zu sagen, dass das
FAG mit dieser bloßen Behauptung nicht dargelegt hat, welche
Steuerschulden auf das endbesteuerte Vermögen entfielen, und warum diese
Steuerschulden nicht abzugsfähig wären.
§ 20 Abs. 5 ErbStG ist hier nicht anzuwenden,
da es sich um steuerbares Vermögen handelt.
Auch ist auf Fellner, Band III, Erbschafts- und
Schenkungssteuer, RZ 35a zu § 20 ErbStG hinzuweisen, wonach der einfache
Gesetzgeber der Vorgabe im § 2 Endbesteuerungsgesetz, wonach
bundesgesetzlich ua. vorzusehen ist, dass für Vermögen, für die
eine Abgeltung der Steuern (§1 Abs. 2) eintritt, bei der Ermittlung des
Erwerbes von Todes wegen (§ 20 ErbStG) Schulden und Lasten nicht
berücksichtigt werden, nicht gefolgt ist.
Aber selbst in verfassungskonformer Auslegung
bestünde auf Grund des § 2 Endbesteuerungsgesetzes kein Grund die
gegenständlichen Steuerschulden nicht zu berücksichtigen.
§ 2 Abs. 1 Endbesteuerungsgesetz
lautet:
"Es ist bundesgesetzlich vorzusehen,
daß für Kapitalerträge und Vermögen, für die eine
Abgeltung der Steuern (§ 1 Abs. 2 Z 1) eintritt, bei der Ermittlung des
Einkommens (§ 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, § 7 Abs. 2
des Körperschaftsteuergesetzes 1988), des Einkommens für Zwecke der
Erstattung (§ 1 Abs. 5), des Gesamtvermögens (§ 76 des
Bewertungsgesetzes 1955) und des Erwerbes von Todes wegen (§ 20 des
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955) Werbungskosten, Schulden und
Lasten nicht berücksichtigt werden."
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage
(810 d Beilagen, XVIII. GP), ist dazu ausgeführt:
"Bei den von diesem Bundesverfassungsgesetz
umfaßten Einlagen und Wertpapieren ist in typisierender Betrachtung
grundsätzlich davon auszugehen, daß Werbungskosten oder Schulden kaum
anfallen. Auf Grund des einheitlichen Abgeltungssatzes erscheint es
überdies auch bei ausnahmsweisem Auftreten von damit im Zusammenhang
stehenden Aufwendungen oder Schulden gerechtfertigt, diese nicht zu
berücksichtigen. ................"
Aus § 2 Endbesteuerungsgesetz und den
Erläuterungen kann nicht geschlossen werden, dass es sich bei den danach
nicht abziehbaren Schulden und Lasten um solche handelt, die, wie die
Einkommensteuer des Erblassers, ganz allgemein den Nachlass belasten, sondern
lediglich um solche Schulden, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem
endbesteuerten Vermögen stehen, zumal bei Ersteren in typisierender
Betrachtung wohl davon auszugehen ist, dass diese häufig
anfallen. Ein unmittelbarer Zusammenhang besteht zwischen den
Sparguthaben und der veranlagten Einkommensteuer des Erblassers
nicht."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 1 ErbStG gilt als
Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder
auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Die Steuerschuld entsteht für den Erwerb eines geltend
gemachten Pflichtteilsanspruches auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b
ErbStG mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung.
Nach § 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb, soweit nichts
anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den
Erwerber. Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht
steuerbaren Teilen des Erwerbes stehen, sind nach Abs. 5 leg.cit. nicht
abzuziehen.
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG bleiben ua.
Erwerbe von Todes wegen von Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im
Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung gemäß
§
97 Abs. 1 erster Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1993, unterliegen, steuerfrei.
Unter die Steuerabgeltung fallen nach § 97 Abs. 1 EStG
ua. Zinserträge aus Einlagen bei inländischen Banken (§ 93 Abs. 2
Z 3 EStG).
Entsprechend dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
vom 25.2.1999, B 128/97 hat die Befreiung gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17
ErbStG durch verfassungskonforme Interpretation bei allen Erwerben von Todes
wegen für den gesamten Anfall an endbesteuertem Vermögen zur Geltung
zu kommen. Es ist eine Auslegung zu wählen, die im Ergebnis den
Nachlass in jenem Umfang steuerfrei belässt, in dem er aus endbesteuertem
Vermögen besteht. Da vom Nachlass auszugehen ist und es nicht von
der zufälligen erbrechtlichen Lage abhängen darf, ob endbesteuertes
Vermögen auch tatsächlich erbschaftssteuerfrei bleibt, haben die dem
Erben zukommenden persönlichen und sachlichen Befreiungen bei der
Ermittlung des überschießenden Steuervorteils außer Ansatz zu
bleiben.
Der überschießende Steuervorteil errechnet sich
entsprechend der an die Erbin ergangenen Berufungsentscheidung wie
folgt:
|
Reinnachlass
|
S
|
8.429.056,87
|
Pflichtteilsanspruch
|
S
|
-4.689.999,97
|
Erbteil
|
S
|
3.739.056,90
|
frei gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17
ErbStG
|
|
-7.277.471,58
|
überschießender Steuervorteil
|
S
|
-3.538.414,68
(€
257.146,62)
Im gegebenen Fall erfolgte die Geltendmachung des
Pflichtteilsanspruches durch das Pflichtteilsübereinkommen vom 20. Juni
2002.
Der Bw. zukommende Teil des überschießenden
Steuervorteils ergibt sich aus dem Verhältnis ihres geltend gemachten
Pflichtteilsanspruches zur Summe der geltend gemachten
Pflichtteilsansprüche und berechnet sich daher wie folgt:
|
€ 257.146,62 x
|
€ 218.018,50
|
= € 164.486,11
|
€ 340.835,59
Die Erbschaftssteuer berechnet sich daher wie
folgt:
|
geltend gemachter Pflichtteilsanspruch
|
€
218.018,50
|
frei gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17
ErbStG
|
€
164.486,11
|
frei gemäß
§ 14 Abs. 1 Z 1
ErbStG
|
€ 2.200,00
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
€ 51.332,39
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 4% vom
gemäß
§ 28 ErbStG abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb in
Höhe von € 51.332,00 = € 2.053,28
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 16.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0382-W/03
- Stammnummer
- 26788
- Gültig
- 16.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF