Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0659-I/06
Aushaftendes Wohnbauförderungsdarlehen ist mit dem abgezinsten Wert in die Ermittlung der Gegenleistung einzubeziehen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0659-I/06vom 16.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der C.G., Adresse,
vertreten durch Rechtsanwalt.X, vom 28. April 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 3. April 2006 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Ausgehend von einer
Gegenleistung von 25.366,56 € wird die Grunderwerbsteuer in Höhe von
507,33 € festgesetzt. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und
der festgesetzten Abgabe sind der Berufungsvorentscheidung vom 8. Mai 2006 bzw.
den nachstehenden Ausführungen zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches. Auf die bereits eingetretene Fälligkeit wird
hingewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 20.
Juni 2005 schenkte O.G. seiner Ehefrau C.G. den Hälfteanteil an einer
Liegenschaft. Nach Punkt IV. dieses Vertrages übernahm die Geschenknehmerin
anteilig die Pfandrechte CLNr 2, 3 und 7. Mit ergänzendem Schreiben wurden
die aushaftenden Kontostände mitgeteilt.
Das Finanzamt sah in diesem "Schenkungsvertrag" eine
gemischte Schenkung verwirklicht und schrieb (neben Schenkungssteuer) mit
Bescheid vom 3. April 2006 gegenüber C.G. (im Folgenden: Bw) ausgehend von
einer Gegenleistung von 25.508,11 € gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG
die Grunderwerbsteuer in Höhe von 510,16 € vor. Die Gegenleistung
wurde wie folgt ermittelt und begründet:
|
"übernommne
Verbindlichkeiten (abgezinst)
|
7,897,81
€
|
übernommne
Verbindlichkeiten (aushaftend)
|
17.610,30
€
|
Gegenleistung
gemäß
§ 5 GrEStG
|
25.508,11
€
|
Begründung:
Das niedrig verzinste Darlehen wurde mit 56 % des aushaftenden Betrages
angesetzt."
Die gegen diesen Grunderwerbsteuerbescheid gerichtete
Berufung bekämpft die angesetzte Gegenleistung ausschließlich mit dem
Argument, das Wohnbauförderungsdarlehen hätte mit der Hälfte des
aushaftenden Betrages von 28.206,48 €, somit mit 14.103,24 € und nicht
mit dem abgezinsten Betrag von 7.897,81 € in die Ermittlung der
Gegenleistung einbezogen werden müssen, bestehe doch für eine
Abzinsung keinerlei rechtliche Grundlage. Zusammen mit der Hälfte der
beiden anderen aushaftenden Verbindlichkeiten von 10.104,80 €
(Bauspardarlehen) bzw. 24.832,70 € (Fremdwährungskredit), somit
17.468,75 €, ergebe sich eine grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung von
31.571,99 €. Dieser Betrag sei dann bei der Ermittlung des
schenkungssteuersteuerpflichtigen Erwerbes vom Wert des Grundstückes von
52.651,47 € abzuziehen.
Mit Berufungsvorentscheidung bestätigte das Finanzamt
die Rechtsmäßigkeit der erfolgten Abzinsung des
Wohnbauförderungsdarlehens, folgte aber dem Berufungsvorbringen insoweit,
dass nunmehr das Bauspardarlehen und der Fremdwährungskredit mit 17.468,75
€ in die Berechnung einbezogen wurden. Ausgehend von einer dadurch sich
ergebenden Gegenleistung von 25.366,56 € (7.897,81 € + 17.468,75
€) wurde gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG die Grunderwerbsteuer mit
507,33 € festgesetzt. Als Begründung wurde im Wesentlichen
angeführt, dass unter 3 % verzinste Darlehen gemäß
§ 14
BewG abzuzinsen seien. Bei einem seit 1990 laufenden Darlehen betrage der
Abzinsungsfaktor 56 %.
Die Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage ihrer
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Auf die
Begründung der Berufungsvorentscheidung replizierend wurde eingewendet, da
es sich bei diesem Wohnbauförderungsdarlehen nicht um ein unverzinsliches
Darlehen handle, sei eine Abzinsung nach § 14 BewG unrichtig. Es treffe
auch nicht zu, dass dieses Wohnbauförderungsdarlehen mit weniger als 3 % pA
verzinst werde, betrage doch ab dem 16. Jahr der Zinssatz für das
Förderungsdarlehen 3,5 %.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2 zweiter Satz GrEStG
1987 sind Schenkungen unter einer Auflage sowie Rechtsgeschäfte unter
Lebenden, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, nur insoweit von
der Besteuerung ausgenommen, als der Wert des Grundstückes den Wert der
Auflage oder der Gegenleistung übersteigt. Das vom Gesetz verwendete Wort
"insoweit" bedeutet, dass für den entgeltlichen Teil allein
Grunderwerbsteuer, und für den unentgeltlichen Teil (Differenz zwischen dem
dreifachen Einheitswert und der grunderwerbsteuerpflichtigen Gegenleistung)
allein Schenkungssteuer erhoben wird.
Im vorliegenden Berufungsfall besteht allein Streit
darüber, ob bei der Ermittlung der grunderwerbsteuerpflichtigen
Gegenleistung das Wohnbauförderungsdarlehen vom Finanzamt zu Recht mit dem
abgezinsten Wert von 7.897,81 € und nicht mit dem (halben) aushaftenden
Betrag von 14.103,24 € angesetzt worden ist. Außer Streit blieb
hingegen die betragsmäßige Richtigkeit des abgezinsten Betrages als
solche.
Ist die Steuer von der Gegenleistung zu erheben, ist diese
Gegenleistung nach den Bestimmungen des ersten Teiles des Bewertungsgesetzes
(§§ 2-17 BewG) zu bewerten (§ 1 Abs. 1 BewG; und Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 22 zu § 5
GrEStG 1987 und die dort zitierte hg. Rechtsprechung). Nach § 14 Abs. 1
BewG sind Schulden mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere
Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Als
besondere Gründe, die einen höheren oder geringeren Wert als den
Nennwert begründen, kommen beispielsweise außergewöhnlich hohe
oder geringe Verzinslichkeit, Unverzinslichkeit, lange Laufzeit in Betracht. Der
Wert unverzinslicher befristeter Forderungen und Schulden ist nach § 14
Abs. 3 BewG zu ermitteln.
Eine sehr niedrige Verzinsung kann, insbesondere dann, wenn
es sich um langfristige Darlehen handelt, einen Umstand darstellen, der
gemäß
§ 14 Abs. 1 BewG einen niedrigeren Wert (als den Nennwert)
begründet. Nach § 23 Abs. 2 Wohnbauförderungsgesetz 1984
beträgt die Darlehenslaufzeit zwischen 25 und 50 Jahren. Nach § 4 des
vorgelegten Schuldscheines liegt in den ersten zehn Jahren die Verzinsung bei
0,5 %, vom 11. Jahr bis zum 20. Jahr bei 1 %, vom 21. Jahr bis zum Auslaufen
eines allenfalls vorhandenen, zur Finanzierung des Gebäudes notwendigen,
hypothekarisch sichergestellten Kapitalmarktdarlehens bei 2 % und ab dem
Auslaufen des Kapitalmarktdarlehens, spätestens jedoch ab dem 26. Jahr
für die Dauer der Restlaufzeit bei 5 % des gewährten Darlehens. Bei
dieser Sachlage ist unbedenklich davon auszugehen, dass es sich bei dieser
langen Vertragsdauer und der umgelegt auf die Vertragsdauer niedrigen
Zinshöhe jedenfalls um besondere Umstände im Sinn des § 14 Abs. 1
BewG handelt, die ein Abweichen vom Nennwert rechtfertigen. Die vom Finanzamt
vorgenommene Abzinsung des ausstehenden Wohnbauförderungsdarlehens ist
daher gerechtfertigt. Aus Vereinfachungsgründen kann laut Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 43 zu § 5
GrEStG 1987 die Bewertung sämtlicher Darlehen im Bereich des
geförderten Wohnbaues (z.B. auch nach dem Wohnbauförderungsgesetz
1984) in der Weise erfolgen, dass bei einer Restlaufzeit von bis zu 18 Jahren 56
% des aushaftenden Restkapitals anzusetzen ist. Der vom Finanzamt abgezinste
Wert des Wohnbauförderungsdarlehens von 7.897,81 € (= 56 % von
14.103,24 €) blieb hinsichtlich des betragsmäßigen Ansatzes
unbestritten. Auch die Abgabenbehörde zweiter Instanz sieht keine
Veranlassung, dessen Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Das
Wohnbauförderungsdarlehen wurde somit zu Recht vom Finanzamt nur in dem
abgezinsten Wert von 7.897,81 € in die Ermittlung der Gegenleistung
einbezogen. Das Berufungsvorbringen vermochte somit keine Rechtswidrigkeit
dieses Wertansatzes aufzuzeigen. Allerdings wurde der bisher auf Grund eines
Rechenfehlers unrichtig gewesene Ansatz des Bauspardarlehens (1/2 von 10.104,80
€) und des Fremdwährungskredites (1/2 von 24. 832,70 €) in der
Berufungsvorentscheidung betragsmäßig richtig gestellt und diese
beiden Verbindlichkeiten mit 17.468,75 € (bisher: 17.610,30 €) bei der
Ermittlung der Gegenleistung berücksichtigt. In die Entscheidung des
vorliegenden Berufungsfalles war diese Richtigstellung zu übernehmen und
ausgehend von der Gegenleistung in Höhe von 25.366,56 € (abgezinstes
(halbes) Wohnbauförderungsdarlehen 7.897,81 € + (halbes) aushaftendes
Bauspardarlehen 5.052,40 + (halber) aushaftender Fremdwährungskredit
12.416,35 €) gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG die Grunderwerbsteuer mit
507,33 € festzusetzen.
Im Ergebnis war somit der Berufung teilweise stattzugeben.
Innsbruck,
am 16. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 14 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0659-I/06
- Stammnummer
- 26781
- Gültig
- 16.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF