Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0609-G/05
Mehrjährige Arbeit steht Selbsterhaltungsunfähigkeit entgegen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0609-G/05vom 16.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine mehrjährige berufliche Tätigkeit steht der für den Beihilfenanspruch notwendigen Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, entgegen (vgl. VwGH 24.10.1995, 91/0197).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 4. Juli 2005, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 3. Juni 2005, betreffend die
Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und der
erhöhten Familienbeihilfe für die Zeit ab 1. Februar 2000,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der im Oktober 1945 geborene Berufungswerber brachte am
27. Jänner 2005 durch seine Sachwalterin Anträge auf
Gewährung der Familienbeihilfe gemäß
§ 6 Abs. 5 des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 und des Erhöhungsbetrages zur
Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für die Zeit ab Februar 2000
ein.
In dem vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
(kurz: "Bundessozialamt") über Ersuchen des Finanzamtes erstellten
Gutachten vom 3. Mai 2005, dem wiederum ein vom Bundessozialamt in Auftrag
gegebenes ärztliches Sachverständigengutachten vom 2. Mai 2005 zu
Grunde gelegt worden war, wurde aufgrund der diagnostizierten Leiden ein
Gesamtgrad der Behinderung von 70 v. H. und der Umstand festgestellt, dass der
Berufungswerber voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Wörtlich wurde weiters
festgehalten: "Die rückwirkende
Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung ist ab 2004-10-01
aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3. Juni
2005 hat das Finanzamt die gestellten Anträge mit dem Hinweis, dass die
gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach dem genannten Gutachten nicht
erfüllt seien, abgewiesen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom
4. Juli 2005 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die
Anspruchsvoraussetzungen gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967
sehr wohl gegeben seien, da beim Berufungswerber "seit frühester Kindheit
eine geistige Behinderung in Form der Oligophrenie" vorliege.
Das Finanzamt hat darauf hin das Bundessozialamt unter
Anschluss der vom Berufungswerber vorgelegten Unterlagen um neuerliche
Begutachtung ersucht.
In einem ausführlichen Gutachten vom 23. August
2005, dem der leitende Arzt des Bundessozialamtes am 24. August 2005 seine
Zustimmung erteilt hat, kommt die sachverständige Ärztin nach
Untersuchung des Berufungswerbers und unter Berücksichtigung aller
vorgelegten Befunde zum entscheidungswesentlichen Ergebnis, dass eine
Erwerbsunfähigkeit seit März 1995, dem Bezugsbeginn einer
Invaliditätspension, besteht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. September 2005 hat
das Finanzamt die Berufung mit dem Hinweis auf dieses Gutachten abgewiesen, sie
gilt jedoch zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als
unerledigt. Im Schriftsatz vom 11. Oktober 2005 wird unter Hinweis auf
angeschlossene Unterlagen neuerlich festgehalten, dass die geistige Behinderung
beim Berufungswerber seit frühester Kindheit besteht und er somit auf Grund
dieser Behinderung bereits vor Vollendung seines 21. Lebensjahres dauernd
erwerbsunfähig gewesen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben
Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich
nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in
Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf
Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat
(Abs.1 bis 3):
Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn
sie
im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
ihnen
nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder früheren Ehegatten zu leisten ist
und
für
sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist, und wenn
sie
(nach Abs. 2 lit. d) wegen einer vor Vollendung des 21.
Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch
spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in
keiner Anstaltspflege befinden.
Der sowohl in der Berufungsschrift als auch im
Vorlageantrag ins Treffen geführte Umstand, dass beim Berufungswerber eine
geistige Behinderung bereits seit frühester Kindheit besteht, ergibt sich
aus allen aktenkundigen Befunden und wird vom unabhängigen Finanzsenat
nicht in Zweifel gezogen. Es wird auch nicht in Zweifel gezogen, dass der aus
dieser geistigen Behinderung resultierende Grad der Behinderung bereits vor
Vollendung des 21. Lebensjahres ein Ausmaß von 50 v. H. erreicht hat.
Diesen Tatsachen kann jedoch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen,
sondern ausschließlich der Beurteilung, ob der Berufungswerber bereits vor
Vollendung des 21. Lebensjahres (dauernd) außerstande war, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Im Gutachten vom 23. August 2005 wird dazu
ausdrücklich ausgeführt, dass beim Berufungswerber eine
Erwerbsunfähigkeit seit März 1995 ("Eintritt d. Pension")
besteht. "... Zur Beurteilung,
ob er vor seiner Pensionierung
erwerbsunfähig war: Es besteht bei Hr. ... eine mittelgradige geistige
Retardierung, die auch schon vor dem 21. Lj. bestanden hat. Die Beschwerden des
Bewegungsapparates traten erst im Rahmen des Arbeitslebens ein. Hr. ...
arbeitete auf Grund seiner geistigen Fähigkeiten seit seinem 16. Lj. in
verschiedenen Betrieben als Hilfskraft - in der Landwirtschaft, in der
Forstwirtschaft und auch im Baubereich. Da er seit 1995 eine
Invaliditätspension bezieht, sind diese Tätigkeiten auch als
Erwerbstätigkeit einzustufen, da er sonst keinen Anspruch auf
Invaliditätspension hätte."
Über Ersuchen des unabhängigen Finanzsenats legte
der Berufungswerber einen Versicherungsdatenauszug vor, aus dem hervorgeht, dass
er in der Zeit vom 1. Juli 1959 bis 31. Jänner 1995, immer wieder
unterbrochen durch Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges und kürzere Zeiten
des Krankengeldbezuges als Arbeiter bei verschiedenen Arbeitgebern
beschäftigt war. Allein für die im gegenständlichen Verfahren
maßgebliche Zeit bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des
Berufungswerbers ist eine durchgehende Beschäftigung vom 1. Juli 1959
bis 30. Juni 1970 bescheinigt.
Damit ist aber die Sache entschieden, weil nach
herrschender Auffassung eine mehrjährige berufliche Tätigkeit die
für den Beihilfenanspruch notwendige Annahme widerlegt, das Kind sei
infolge seiner Behinderung außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen (vgl. z. B. VwGH 24.10.1995, 91/14/0197, mit weiteren
Hinweisen).
Somit ist die Anspruchsvoraussetzung gemäß
§ 6 Abs. 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967
nicht erfüllt, sodass der angefochtene Bescheid des Finanzamtes der
Rechtslage entspricht und die Berufung, wie im Spruch geschehen, als
unbegründet abgewiesen werden musste.
Graz, am 16.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0609-G/05
- Stammnummer
- 26773
- Gültig
- 16.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF