Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0733-L/03
Betriebsausgaben bei einem Versicherungsagenten: Taggelder und Arbeitszimmer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0733-L/03vom 15.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr., vom 9. Oktober 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom 3. Oktober 2003 betreffend
Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe
betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2002
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Einkommen
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22.277,15 €
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Einkommensteuer
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4641,42 €
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anrechenbare
LohnsteuerKapitalertragsteuer
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- 0 €
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
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4641,42 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen,
das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
Der Bw. brachte am 2. April 2003 die
Einkommensteuererklärung für 2002 am Finanzamt A ein. In ihr wurden
Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv. 19.927,69 € erklärt. Aus
einer beiliegenden Aufstellung von Ausgaben 2002 ergab sich, dass im
Jahr 2002 neben anderen, nicht streitgegenständlichen Punkten,
Taggelder iHv. 1.205,60 €, Raumkosten von 300,00 € und AfA
für die Büroeinrichtung iHv. 6.693,47 S (das sind
486,43 € - das Anlagenverzeichnis wurde noch in ATS erstellt) geltend
gemacht wurden.
Mit Bescheid vom 3. Oktober 2003 veranlagte das
Finanzamt A die Einkommensteuer für 2002 und setzt die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb iHv. 21.408,56 € fest. Dies führte zu einer
Abgabengutschrift iHv. 110,38 €.
Begründend wurde angeführt: "Beiträge an
gesetzlich anerkannte Kirchen- und Religionsgemeinschaften können
höchstens im Ausmaß von 75,00 € als Sonderausgabe
berücksichtigt werden (§ 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988).
Für unseren Bezirk und angrenzende Bezirke sind keine Diäten
anzuerkennen. Strafen sind gem. § 20 EStG 1988 nicht als
Betriebsausgaben absetzbar. Parkgebühren sind durch das amtliche
Kilometergeld abgegolten. Gem. § 20 EStG 1988 sind Aufwendungen
für die Lebensführung, welche die wirtschaftliche bzw.
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch dann
nicht abzugsfähig, wenn sie zur Förderung des Berufes erfolgen.
Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen
tätigen Personen von allgemeinem Interesse ist, stellt keine
Betriebsausgabe dar. Daher können die Aufwendungen betreffend Format,
Testmagazin Konsument nicht berücksichtigt werden. Aufwendungen oder
Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen
Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung dürfen
gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden."
Aus den Beilagen zur Steuererklärung ergibt sich, das
die Taggelder auf 631,40 € gekürzt wurden, die Raumkosten und die Afa
für die Büroeinrichtung zur Gänze nicht anerkannt
wurden.
In der Folge wurde gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom
8.10.2003, eingelangt am Finanzamt A am 9.10.2003, Berufung erhoben und
ausgeführt.
"1. Angrenzende Bezirke: VwGH 93/13/0099 vom 2.8.1995;
daher: Diäten für Anfangsphase angrenzende Bezirke werden
beantragt.
2. Arbeitszimmer: VwGH 2000/15/0176 vom 8.5.03; daher:
Aufwendungen und Ausgaben Arbeitszimmer werden beantragt."
Mit Datum vom 23. Oktober 2003 erließ das
Finanzamt A eine Berufungsvorentscheidung zu dieser Berufung und wies die
Berufung als unbegründet ab. Begründend führte das Finanzamt aus:
Aus den vorgelegten Reiseaufzeichnungen für das Jahr 2002 gehe hervor,
dass der Bw. - wie schon in den Vorjahren - vorwiegend den Bezirk A
sowie angrenzende Nachbarbezirke bereist habe. Personen, die ein Gebiet
regelmäßig bereisen würden, würden in diesem Einsatzgebiet
einen Mittelpunkt der Tätigkeit begründen (VwGH 28.5.1997,
96/13/0132). In diesem Fall sei in typisierender Betrachtungsweise davon
auszugehen, dass die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten bekannt
seien und daher kein zur Betriebsausgaben führender Mehraufwand für
Verpflegung entstehe. Hinsichtlich der Anerkennung der Aufwendungen für das
Arbeitszimmer (Büro) werde auf die zu diesem Punkt in Erledigung der gegen
den Einkommensteuerbescheid 1999 eingebrachten Berufung ergangene
Berufungsentscheidung vom 16.4.2003, GZ. RV/0805-L/2002 verwiesen.
Mit Schreiben vom 14.11.2003 wurde ein Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz eingebracht und führte der Bw. aus, er erachte sich durch die
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes A grob in der Ausübung seines
Gewerbes benachteiligt.
1. Diäten unser Bezirk - angrenzende Bezirke:
Wie schon in der Ausführung vom 4.2.2003 (GZ. RV/0805-L/2002) dem
Finanzamt A mitgeteilt, werde im Bezirk A durch die regelmäßige
Bereisung ein Mittelpunkt der Tätigkeit begründet (VwGH 28.5.1997,
96/13/0132). Im Fahrtenbuch (Anlage) werde daher ganz konkret zwischen beruflich
veranlassten Fahrten im Bezirk A oder beruflich veranlassten Fahrten in selten
bereiste Gebiete unterschieden und dies durch den Zusatz "Anspruch" auch zur
Prüfung sofort ersichtlich gemacht. Nur für diese mit dem Anspruch ja
gekennzeichneten Reisen würden Diäten beantragt. Dabei habe er sich an
die Ausführungen vom 4.2.2003, GZ. RV/0805-L/2002 gehalten. Antrag auf
vollständige Berücksichtigung der Diäten lt. Fahrtenbuch werde
gestellt.
2. Kundenbüro: Auf Grund eines Erkenntnisses des VwGH
2000/15/0176 vom 8.5.2003 (Anlage) werde Folgendes beantragt: Antrag auf
vollständige Anerkennung für Aufwendungen und Ausgaben des
Kundenbüros werde auf Grund der neuen Erkenntnisse gestellt.
Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat mit
Vorlagebericht vom 25. November 2003 vorgelegt.
Mit Schreiben vom 30. August 2005 wurde ein
Vorhalt ausgefertigt und der Bw. ersucht bekannt zu geben, ob die Angaben
über das Arbeitszimmer im Berufungsverfahren gegen den
Einkommensteuerbescheid 1999 auch im Jahr 2002 gelten würden.
Weiters wurde der Bw. darauf hingewiesen, dass nach dem vorgelegten Fahrtenbuch
die im Außendienst verbrachten Stunden bei weitem überwiegen
würden. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass die Fahrt nach K am 11.2.
den Bezirk A betreffen würde und diese Diäten daher jedenfalls zu
streichen seien.
In Beantwortung dieses Schreibens führte der Bw. mit
E-Mail vom 31. August 2005 aus: Zum Unterschied des Jahres 1999 sei im
Jahr 2002 auf Grund des Wachstums der Firma eine Angestellte
ganzjährig (ohne Unterbrechung) für das Unternehmen tätig
gewesen. Diese sei durchgehend 32 Stunden pro Woche als Angestellte im
Innendienst (überwiegend) bei gelegentlichen Außendienstfahrten
tätig gewesen. Nur so könnten auch die neuen
Büroöffnungszeiten für Kunden gewährleistet werden.
Zusätzlich sei entsprechend den neuen Anforderungen ein zweiter
Arbeitsplatz im Büro für die Angestellte eingerichtet worden. Bei
seiner durchschnittlichen Arbeitszeit von mindestens 60 Stunden pro Woche
(also ca. 250 Stunden pro Monat und einem durchschnittlichen Aufenthalt im
Außendienst von 113,5 Stunden pro Monat im Jahr 2002 lt.
Fahrtenbuch (Fehler bei der Angabe Stundenzahl vom 8.10. = 13 statt 182 bzw.
11.10., 5 statt 50 wurde korrigiert, dieser Fehler hatte aber auf das Taggeld
keinen Einfluss - diese sei im Fahrtenbuch für beide Tage richtig
abgerechnet) könne auch bei seiner Person von einer überwiegenden
Tätigkeit im Büro ausgegangen werden. Es werde daher die Anerkennung
beantragt. Die Fahrt nach K sei im Fahrtenbuch tatsächlich falsch
abgerechnet worden.
Mit Schreiben vom 29. August 2005 wurde das
Finanzamt aufgefordert bekannt zu geben, ob dem Berufungspunkt Diäten mit
Ausnahme der Fahrt nach K stattgegeben werden könne.
Das Finanzamt entgegnete im Schreiben vom
28. September 2005, dass es die Meinung vertrete, dass es sich beim
eigenen Bezirk und die an diesen angrenzenden Bezirke um ein Zielgebiet handle
und daher keine Diäten zustehen würden. Fahrtauflistung 2002,
Fahrten nach B und B-Land: 17.1. (B.), 1.2. (BL ), 20.2. (B. ), 19.3. (BL ),
26.3. (B. ), 30.4. (BL ), 6.6. (B. ), 24.7. (BL ), 6.8. (BL ), 3.9. (B. ), 26.9.
(BL ), 1.10. (BL ), 12.11. (B. ), 18.12. (B.), 27.12. (B. ) - insgesamt 15
mal; Fahrten nach D: 5.2., 13.2., 28.2., 1.3., 19.4., 24.4., 24.5., 19.6., 1.7.,
5.7., 7.8., 19.9., 4.11., 19.11., 21.11., 2.12. - insgesamt 16
mal.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 wurde der Bw.
aufgefordert, zu folgenden Äußerungen Stellung zu
nehmen:
"1) Diäten:
Gem. § 4 Abs.5 EStG 1988 sind
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen
für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb
veranlassten Reisen als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus
§ 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht
übersteigen.
Die Behauptung, dass ein
Verpflegungsmehraufwand deshalb
entsteht, dass einem Reisenden die besonders preisgünstigen
Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen Aufenthaltsort meist nicht bekannt
sind und andererseits sein Dispositionsrahmen bezüglich der Einnahme der
Hauptmahlzeiten durch die Reisebewegung wesentlich eingeschränkt ist,
begründet für sich nicht das
tatsächliche Entstehen eines Verpflegungsmehraufwandes. Kostenunterschiede
der Verpflegung treffen Steuerpflichtige an ihrer Arbeitsstätte genauso wie
Steuerpflichtige während einer Reise.
Die üblichen Verpflegungsausgaben während eines
Arbeitstages werden nur dann durch eine Reise überschritten, wenn sie
solange andauert, dass der Steuerpflichtige das Frühstück und das
Abendessen außerhalb seines Haushaltes einnehmen muss (VwGH vom 7.10.2003,
2000/15/0151). Auch ein Außendienstmitarbeiter kann durch entsprechende
zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. Mitnahme von Lebensmitteln einen
Mehraufwand vermeiden (VwGH vom 28.1.1997, 95/14/0156).
Eintägige Reisetätigkeiten begründen nach
der Rspr. des VwGH sowie aufgrund zahlreicher Entscheidungen des
Unabhängigen Finanzsenates keinen
Verpflegungsmehraufwand. Soweit eine Nächtigung erforderlich ist,
ist - für den ersten Zeitraum von ca. einer Woche - der
Verpflegungsmehraufwand zu berücksichtigen.
Ihre Fahrten, für die Sie Diäten beantragt haben,
haben durchwegs zwischen 7.00 Uhr und ca. 19.00 Uhr stattgefunden. Es hat sich
im Gesamten um eintägige Reisetätigkeiten gehandelt, die keinen
Verpflegungsmehraufwand iSd § 4 Abs.5 EStG nach sich ziehen. Sämtliche
Diäten sind daher abzuerkennen.
2) Kosten für das häusliche Arbeitszimmer (Strom
250,00 €, Reinigungskosten 50,00 €, AfA Büroeinrichtung 486,43
€):
Gem. § 20 Abs.1 lit. d EStG 1988 sind Aufwendungen
oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen
Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht
abzugsfähig. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben
einschließlich der Kosten seiner Einrichtung
abzugsfähig.
Der Mittelpunkt der Tätigkeit richtet sich nach seinem
materiellen Schwerpunkt, ein Versicherungsvertreter im Außendienst hat
z.B. im Gegensatz zu einem Schriftsteller den Schwerpunkt der Tätigkeit
nicht im Arbeitszimmer, sondern im Außendienst, da dieser die Kunden
persönlich aufsucht und z.B. die Kfz-Anmeldungen persönlich
durchführt. Gelegentliche Kundenberatungen und gelegentliche
Verwaltungstätigkeiten im Arbeitszimmer machen dieses nicht zum Mittelpunkt
der Tätigkeit.
Im Zweifel ist darauf abzustellen, ob das Arbeitszimmer in
zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im
Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (VwGH vom 19.12.2000,
99/14/0283).
[Grafik]
Bei einer angenommenen durchschnittlichen Arbeitszeit von
40h die Woche (also ca. 160 - 170h/Monat) und einem durchschnittlichen
Aufenthalt im Außendienst von 113h/Monat (lt. Mail vom 31.8.2005)
überwiegt eindeutig die im Außendienst verbrachte Zeit. Der Abzug der
Kosten für das Arbeitszimmer ist nicht möglich.
Wie gelangen Sie zu der Annahme, dass Sie durchschnittlich
60h/Woche als Versicherungsvertreter gearbeitet haben? Überprüfen Sie
noch einmal Ihre Angaben! Wieso haben Sie so viele Stunden dienstlich im
Arbeitszimmer verbracht? Legen Sie eine zeitliche Aufstellung der im
Arbeitszimmer durchgeführten Arbeiten vor! Geben Sie bekannt, welche Kunden
Sie im Arbeitszimmer aufgesucht haben, führen Sie Datum, Namen, Adresse und
Telefonnummer an! Nach der Lebenserfahrung haben Sie auch zumindest einen
längeren Urlaub genommen. Wann?
Nach wie vor ist die Rechtslage derart gestaltet, dass es
sich um ein häusliches Arbeitszimmer handelt. Die berufliche Nutzung des
Arbeitszimmers durch die Ehegattin ändert nichts an der Einstufung als
häusliches Arbeitszimmer, da das Arbeitszimmer von der Familie genutzt wird
und dieses nicht aufgrund der funktionellen Zweckbestimmung und Ausstattung
entsprechend der Verkehrsauffassung von vornherein der Betriebssphäre des
Steuerpflichtigen zuzuordnen ist."
In Beantwortung dieses Schreibens wurde
ausgeführt:
1. Diäten: Die Anerkennung der geprüften
Diäten, mit Ausnahme Fahrt nach K am 11.2.2002 sei bereits am 30.8.2005
schriftlich bestätigt worden und seien auch nicht mehr beeinsprucht worden.
Diese seien daher nicht mehr Gegenstand des Sachverhalts.
2. Arbeitszimmer: Mittelpunkt der Tätigkeit sei seine
Kanzlei. Abzugsfähigkeit werde daher nach VwGH 8.5.2003, 2000/15/0176
beantragt. Nachweis: a) Mangels freier Benützungsmöglichkeit
(ein Versicherungsvertreter benütze Büro seiner Versicherung
kostenfrei, hier habe das private Arbeitszimmer untergeordneten Charakter) eines
fremden Büros so z.B. bei einer Versicherungsanstalt, müssten bei
seine Versicherungsagentur sämtliche betriebliche Arbeiten im eigenen
Büro durchgeführt werden. Dies sei bei einer Zusammenarbeit mit
deutlich über zehn Versicherungsanstalten entsprechend arbeitsintensiv.
Dies bedeute eine effektive Nutzung für
Kundenverwaltung
von über 700 Kunden sowohl in Papierform als auch in elektrischer
Form
Fixe
Öffnungszeiten
Anbotserstellung
Kundentermine
zum Abschluss der angebotenen Offerte
Buchhaltung
Schadenaufnahme
bzw. Erledigung
Prospekt-
und Formularverwaltung
Urgenzverwaltung
Fortbildung
über elektronische Medien und vieles mehr
b)
Bei einem gut geregelten Arbeitsablauf sei für einen Provisionsumsatz von
60.000,00 € pro Jahr für unser sehr großräumigen
Kundenbeziehungen laufend von einer durchschnittlichen mindestens
60-stündigen Tätigkeit pro Woche auszugehen, wobei auch Samstage,
Sonntage bzw. Feiertage in der Selbstständigkeit teilweise Arbeitstage
sind. Ein Kunde könne sich schließlich seinen Unfallzeitpunkt nicht
aussuchen bzw. habe ein Teil eben nur am Wochenende für einen Termin oder
Fragen Zeit. Aufzeichnungen, wann genau mit welchen Kunden was besprochen worden
sei, sei nicht vorhanden. Er würde damit den hohen Aufwand an
Bürostunden als erbracht ansehen. Aufwändigere Recherchen und
Aufzeichnungen würden wiederum nur seine Büroarbeitszeit erhöhen.
c) Urlaub: Im arbeitsintensiven Jahr 2002 war nur ein
längerer Urlaub, nämlich eine Woche im August 2002 möglich.
Dies wurde auch im eingereichten Fahrtenbuch entsprechend "privat" deklariert.
d) Eine Familiennützung des Büros ist auf Grund
der Sicherungen bzw. unseres hoch sensiblen Kundendatenschutzes nicht gestattet.
Dafür steht eine eigene Räumlichkeit zur Verfügung dessen
steuerliche Absetzfähigkeit der Einrichtung nicht beantragt wurde. In
dieser habe auch die Lohnsteuerprüfung der
OÖ. Gebietskrankenkasse 2000 bis 2002 stattgefunden. Dies bedeute
60 Stunden pro Woche x 4,33 = ca. 260 Stunden im Monat gegenüber
eines Aufenthaltes von ungefähr 113 Stunden im Monat im
Außendienst. Damit sei eindeutig der Mittelpunkt der Tätigkeit in der
Kanzlei bestätigt. Zum Schluss noch eine Richtigstellung. Die dauernde
Bezeichnung "Versicherungsvertreter" in Zusammenhang mit ihm sei stark
irreführend als auch abwertend. Im Gewerbeschein und sämtlichen
Schriftstücken sei die Bezeichnung Versicherungsagentur klar ersichtlich.
Unsere Arbeit stelle wesentlich Unterschiede zu einem normalen
Versicherungsvertreter dar. Er ersuche dies zu berücksichtigen. Als Anlage
waren diesem Schreiben drei Fotos beigelegt.
Mit Schreiben vom 24.10.2005 wurde der Bw. darauf
hingewiesen, dass durch die Berufung die Abänderung sämtlicher
Besteuerungsgrundlagen zulässig sei. Es sei somit nicht zugesichert worden,
dass beinahe sämtliche Diäten berücksichtigt werden würden.
Mit Schreiben vom 2.11.2005 übermittelte der Bw.
umfangreiche Literatur zu den einzelnen Berufungspunkten und führte zu den
einzelnen Berufungspunkten ergänzend aus.
1. Zu Werbungskosten:
Für die beantragen Diäten liege weder eine lokale
noch eine durchgehende oder wiederkehrende Fahrtätigkeit vor. Er habe sich
in seiner Steuererklärung an das Steuerhandbuch 2002 gehalten. Weiters
Vertrauensschutz. Die Diäten werden mit Ausnahme Fahrt nach K (betrifft
Bezirk A) wie im Fahrtenbuch angeführt beantragt (einen Anspruch für
die ersten 15 Tage für den Bezirk A behalte er sich derzeit
vor.
2. Arbeitszimmer:
VwGH-Geschäftszahl 2000/15/0176: Obwohl es sich
in diesem Fall um einen Versicherungsvertreter und nicht wie in meinem Fall um
eine Versicherungsmehrfachagentur handle dessen Tätigkeit eine weit
intensivere Inanspruchnahme eines Büros erfordere, hat der VwGH den
Bescheid aufgehoben.
3. Strom- und Versicherungskosten Büro
Da Kosten für Strom bzw. Versicherung für unsere
Gebäude nicht getrennt werden können, wurden hier ca. 20 % der
Gesamtkosten angenommen.
4. Reinigung
Für die Reinigung der Büroräumlichkeiten
wurde ein Betrag von 50,00 € an Frau M, Adr2, bar ausbezahlt.
Mit Vorhalt vom 24.11.2005 wurde der Bw. ersucht folgende
drei Fragen zu beantworten:
1) Er habe als Ausgabe für das Kundenbüro Strom-
und Versicherungskosten iHv. 250,00 € geltend gemacht.
Maßgeblich für den betrieblichen Anteil sei das
Flächenausmaß des Kundenbüros im Verhältnis zur restlichen
Wohnfläche. Er werde ersucht einen Plan des Hauses in Kopie vorzulegen und
den exakten Anteil der ausschließlichen betrieblichen Nutzung des Hauses
zu berechnen. Da die Größe des Hauses nicht bekannt sei, werde bei
Nichtbeantwortung eine betriebliche Nutzung von 15 % geschätzt.
2) Er werde ersucht alle für Reinigungsarbeiten
vorliegenden Unterlagen vorzulegen.
3) Welcher Verpflegungsmehraufwand sei bei den beantragten
Diäten lt. Fahrtenbuch tatsächlich angefallen.
Mit Schreiben vom 28.11.2005 führte der Bw.
aus:
"Zu 1) Die Einschätzung der rein betrieblichen Nutzung
von ein Sechstel der Wohnfläche ist nach einfach erfolgter Berechnung im
Verhältnis zur tatsächlichen Wohnfläche realistisch, wenn man
jenen Vorraum, der sowohl von Kunden wie auch privat genützt wird, generell
abzieht. Somit wären 15 % betrieblicher Anteil ok.
Zu 2) Auszahlungsdokumente im Anhang
Zu 3) Der VwGH hat mit Erkenntnis 19.3.2002 für eine
Reise ohne Nächtigung an einen Ort außerhalb des ständigen
Einsatzgebietes festgestellt, dass das diesbezügliche Tagesgeld steuerfrei
zu gewähren ist. Wie in meinem Fahrtenbuch ersichtlich wurde der
Verpflegungsmehraufwand in typisierender Betrachtungsweise geprüft und
deshalb Reisen im Bezirksgerichtsprengel zwar angeführt, auf Grund der
Rechtslage aber nicht beantragt."
Mit Schreiben vom 15.12.2005 wurde der Gewerbeschein
übermittelt.
Mit Schreiben vom 30.3.2006 wurde dem Bw. vorgehalten, dass
nach der Lebenserfahrung ein Kfz-Versicherungsvertreter überwiegend im
Außendienst tätig sei. Es werde daher um Nachweis ersucht, dass er
überwiegend im Arbeitszimmer tätig gewesen sei. Zudem werde um
Beantwortung ersucht, wie viele Stunden pro Woche die Ehegattin im
Jahr 2002 angestellt gewesen sei und wie viel Prozent ihrer Tätigkeit
sie im Außendienst verbracht habe.
In Beantwortung dieses Schreibens führte der Bw. an,
dass er nach wie vor fälschlicherweise als Versicherungsvertreter betitelt
werde. Dies sei die Bezeichnung für einen angestellten oder freiberuflichen
Außendienst einer Versicherung und sei mit uns nicht direkt vergleichbar.
Der Steuerberater betrachte dies als wesentlich für diesen Fall. Er nehme
daher an, dass womöglich von falschen Voraussetzungen ausgegangen werde.
Über nochmalige Aufforderung der Referentin, die
Tätigkeit genau zu beschreiben, führte der Bw. mit Mail vom 12.4.2006
aus: Die Bezeichnung sei richtig Versicherungsmehrfachagentur. Die neue
Gesetzlage sei allerdings wirklich kompliziert und für Außenstehende
kaum durchschaubar. Im Regelfall benütze ein Versicherungsvertreter oder
Ausschließlichkeitsagent die Ausstattung in seiner Versicherung und habe
meist privat ein kleines Arbeitszimmer zusätzlich zu Hause. Ein
Versicherungsmakler oder Versicherungsmehrfachagent benötige für
sämtliche Abwicklungen ein eigenes Büro, da er sämtliche
Kundenverbindungen selbst verwalten müsse. Ausnahmen gebe es natürlich
wieder bei nebenberuflicher Tätigkeit. Das bedeute für ihn: Ohne
Büro hätte er ein Existenzproblem, da jeder Antrag, auch ein ev. nicht
im Kundenbüro gezeichneter, erst durch Weiterverarbeitung durch mich oder
Mitarbeiter im Kundenbüro entweder in elektronischer oder anderer Form
(Fax, Scan, Post, usw.) und Weiterleitung zu entsprechenden Assekuranz, zum
Vertrag werde, damit gültig erreicht und somit erst einen Umsatz für
uns bringen könne. Die gesamte Deklaration der Kundenverbindung (z.B.
Vollmacht, Antragskopien, Beratungsprotokolle, Schadensmeldungen,
Meldebestätigungen und vieles mehr) werde im eigenen Büro verwaltet,
zusätzlich elektronisch in ein eigenes Verwaltungsprogramm händisch
eingespeist, was natürlich einen riesigen materiellen als auch personellen
Aufwand entwerfe. Im Kundenbüro würden derzeit knapp
500 Kundenakten mit ca. 10.000 Stk. Schriftstücke in Papierform
verwahrt und verwaltet. Diese müssten nämlich im Leistungs-, Schadens-
oder Haftungsfall jederzeit von uns vorgelegt werden können. Ohne
Kundenbüro wäre das Unternehmen nicht überlebensfähig.
Mit 22. November 2006 fand eine rückwirkende
Änderung der Referentenbestellung statt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Reisekosten/Taggelder
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst
sind.
Nach § 4 Abs. 5 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des
Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich
durch den Betrieb veranlassten Reisen als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit
sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht
übersteigen.
Der Berufungswerber führte im Jahr 2002
ausschließlich eintägige Fahrten in Ober- und Niederösterreich
durch. Die Fahrten fanden im Zeitrahmen zwischen 7.00 und 20.00 Uhr statt,
lediglich an einem Tag erfolgte die Rückkehr an den Wohnort erst um 20.10
Uhr (13. Mai). Die durchschnittliche Dauer der Fahrten wurde im Vorhalt vom 20.
Oktober 2005 zum Berufungspunkt Arbeitszimmer ermittelt und blieb
unwidersprochen. Es zeigt sich, dass die durchschnittliche Reisedauer im Jahr
2002 zwischen 5,44 h/Tag (Juli) und 8,7 h/Tag (Februar) liegt.
Im Erkenntnis vom 7. Oktober 2003, Zl. 2000/15/0151,
verneinte der Verwaltungsgerichtshof die steuerliche Berücksichtigung von
Taggeldern bei einem Vertreter, welchem auf Grund seiner langjährigen
Tätigkeit in einem lokal eingegrenzten Gebiet in der gebotenen
typisierenden Betrachtungsweise unterstellt werden muss, die günstigen
Verpflegungsmöglichkeiten des bereisten Gebietes zu kennen bzw. andernfalls
einen Verpflegungsmehraufwand - allenfalls durch eine entsprechende zeitliche
Lagerung von Mahlzeiten oder die Mitnahme von Lebensmitteln - abzufangen. In
diesem Erkenntnis verweist der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich auf sein
Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 99/13/0001, in dem er die steuerliche
Anerkennung von Reisen eines Steuerpflichtigen in ein lokal eingegrenztes, drei
aneinander angrenzende politische Bezirke umfassendes Gebiet wegen der zu
unterstellenden Kenntnis der dort zur Verfügung stehenden günstigen
Verpflegungsmöglichkeiten verneinte.
Während der VwGH in seiner bisherigen Rechtsprechung
den Mehraufwandstatbestand indirekt und integriert im Reisetatbestand im Wege
der Prüfung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit beurteilt hat,
nimmt die Judikatur zu eintägigen Reisen nunmehr entweder eine getrennte
Tatbestandsprüfung vor oder hat den Reisetatbestand um das Merkmal der
Nächtigung erweitert. Für die Berücksichtigung von
Reisediäten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben muss auch der
Mehraufwandstatbestand erfüllt sein. Dabei gelangt der VwGH in Abkehr von
der Rechtsansicht des Erkenntnisses vom 27.6.1989, 88/14/0197 zu der Auffassung,
dass nicht jede Reise zu erheblich höheren als die üblichen Kosten der
Verpflegung führt, sondern bei bestimmten Arten von Reisen in der gebotenen
typisierender Betrachtungsweise ein Verpflegungsmehraufwand überhaupt nicht
vorliegt.
Fällt jedoch kein Verpflegungsmehraufwand an,
können auch keine Taggelder berücksichtigt werden.
Die Rechtsauffassung, dass bei eintägigen Reisen
üblicher Weise kein Verpflegungsmehraufwand entsteht, führt zu einer
sachgerechten Differenzierung im Interesse der Gleichbehandlung der
Steuerpflichtigen hinsichtlich der Verpflegungskosten. Mit dieser
Rechtsauslegung wird auch den im Laufe der Jahre eingetretenen
Veränderungen im Erwerbsleben und im Konsumentenverhalten sowie den
geänderten Verpflegungsmöglichkeiten und Marktangeboten Rechnung
getragen.
Höhere Verpflegungsausgaben entstehen bei der
Berufsausübung - unabhängig vom Vorliegen einer Reise - aus
verschiedenen Gründen. Zum Beispiel besteht für viele Steuerpflichtige
die Notwendigkeit sich in hochpreisigen Innenstadtlagen oder Touristenorten
verköstigen zu müssen, da ihnen die Zeit fehlt, für ihre
Mahlzeiten weiter entfernte billigere Verköstigungsmöglichkeiten in
Anspruch zu nehmen oder ihr Arbeitsort eben in solchen Tourismusorten gelegen
ist, was die Einnahme der Mahlzeiten dort unumgänglich macht. Es macht
somit keinen Unterschied, ob ein Steuerpflichtiger ständig an einem solchen
Ort (im Innendienst) arbeitet oder ein Außendienstmitarbeiter solche Orte
im Rahmen einer beruflichen Fahrt aufsucht. (vgl. auch UFS Wien, RV/4358-L/02
und UFS Innsbruck, RV/0340-I/03).
In den meisten Fällen wird es auch nicht die
Ortsunkenntnis sein, die die Inanspruchnahme der günstigsten
Verpflegungsmöglichkeit verhindert, sondern werden vielmehr andere Ursachen
den Ausschlag geben (vgl. Doralt, Kommentar zum EStG, RZ 172 zu § 16 RZ).
So kann die beruflich zur Verfügung stehende Pausendauer zu kurz sein oder
ein Fahrmittel fehlen, um eine bekannte günstigere
Verpflegungsmöglichkeit wahrzunehmen. Vielfach ist es auch eine
persönliche Wertentscheidung oder Geschmacksfrage, ob günstige
Verpflegungsmöglichkeiten (z.B. Mitnahme von Speisen und Getränken,
Einkauf von Fertiggerichten im Lebensmittelhandel, Menükost oder Fastfood)
in Anspruch genommen werden oder aus Gründen der Qualität oder wegen
der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung, bewusst höhere
Ausgaben für Verpflegung in Kauf genommen werden.
Diese Kostenunterschiede der Verpflegung treffen
Steuerpflichtige an ihrer ständigen Arbeitsstätte genauso wie
Steuerpflichtige während einer Reise. Dabei hat es aber auch der
Tagesreisende in der Hand durch Erkundigung über die
Verpflegungsmöglichkeiten sowie durch entsprechende zeitliche Lagerung von
Mahlzeiten oder durch Mitnahme von Verpflegung Mehraufwendungen zu
vermeiden.
Ein Mehraufwand für Verpflegung liegt in typisierender
Betrachtungsweise jedenfalls dann nicht vor, wenn der Steuerpflichtige durch
regelmäßig oder unregelmäßig wiederkehrende oder
durchgehende Bereisung eines Einsatzortes oder Einsatzgebietes bzw. durch
bestimmte Fahrtätigkeiten Kenntnis der örtlichen
Verpflegungsmöglichkeiten hat.
Es ist offensichtlich, dass der Berufungswerber bereits
seit Jahren ein bestimmtes Einsatzgebiet regelmäßig bereist und ihm
dadurch zweifelsfrei die jeweiligen Verpflegungsmöglichkeiten in diesem
Gebiet bekannt sind. Zudem besteht - wie bereits oben ausgeführt - auch die
Möglichkeit, durch entsprechende zeitliche Lagerung der Mahlzeiten und - in
Einzelfällen - auch Mitnahme von Verpflegung entsprechende reisebedingte
Mehraufwendungen zu vermeiden. Beispielsweise wurde in B bereits im Jahr 1999
durch wiederkehrende Bereisung ein Mittelpunkt der Tätigkeit auch nach den
bisherigen Kriterien begründet. Es ist davon auszugehen, dass die
Verpflegungsmöglichkeiten in B nach wie vor bekannt sind. Gleiches gilt
beispielsweise für den Bezirk C, der allein im Jahr 1999 15-mal bereist
wurde und den Bezirk F, der im Jahr 2002 16-mal bereist wurde.
Dass dem Berufungswerbers tatsächlich reisebedingte
Mehraufwendungen entstehen würden oder er keine ausreichende Gelegenheit
gehabt hätte, sich über entsprechende Verpflegungsmöglichkeiten
zu informieren, wird weder in der Berufung noch im Vorlageantrag behauptet. Die
mit Vorhalt vom 24.11.2005 gestellte Frage nach dem tatsächlich
angefallenen Verpflegungsmehraufwand blieb unbeantwortet.
Dass die vom Berufungswerber mit Schreiben vom 2. November
2005 vorgelegten Aussagen des Bundesministeriums für Finanzen im
Lohnsteuerprotokoll 2002 sowie die Lohnsteuerrichtlinien für ihn eine
günstigere Regelung beinhaltet, wird von der Referentin nicht bestritten,
jedoch sind die Mitglieder des Unabhängigen Finanzsenates nicht an
Weisungen und Erlässe des Ministeriums gebunden.
Da die Aufstellung der beruflich veranlassten Fahrten des
Berufungswerbers ausschließlich eintägige Reisebewegungen
enthält, sind nach obigen Ausführungen in Einklang mit der Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich keine Taggelder zu
berücksichtigen.
Ein Vertrauensschutz, wie vom Bw. im Schreiben vom 2.
November 2005 festgehalten, kommt diesfalls nicht in Betracht, da das Vertrauen
in die Richtigkeit von Erlässen des BMF nicht geschützt ist (VwGH
17.8.1994, 91/15/0083).
Nach der Judikatur des VwGH (z.B. 18.12.1996, 94/15/0151)
schützt der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz allgemein das
Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer
unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit; die
Behörde ist verpflichtet, von einer als gesetzwidrig anerkannten
Verwaltungsübung abzugehen.
Durch die seit Ergehen der Berufungsentscheidung zur
Einkommensteuer 1999 geänderte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
in Bezug auf eintägige Reisen konnten die gesamten geltend gemachten
Taggelder nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden.
2) Arbeitszimmer
Zum Arbeitszimmer des Berufungswerbers wurde bereits in der
Berufungsentscheidung vom 16. April 2003 (RV/0805-L/02) Stellung genommen und
wurde die Anerkennung als Betriebsausgabe versagt.
Dies mit folgender Begründung:
"Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d) EStG 1988
dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände
der Wohnung bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Bildet ein
im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung abzugsfähig.
Den folgenden Ausführungen wurden die unbestrittenen
Angaben des Bw. hinsichtlich Nutzung, Einrichtung und Lage des strittigen Raumes
zugrunde gelegt.
In einem ersten Schritt ist in diesem Zusammenhang zu
prüfen, ob die Räumlichkeiten unter den Begriff "im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer" fallen. Unter Arbeitszimmer ist in diesem Zusammenhang
ein Raum zu verstehen, dem der Charakter eines Wohnraumes oder eines
Büroraumes zukommt. Nicht unter den Begriff Arbeitszimmer fallen im
Wohnungsverband gelegene Räume, die auf Grund der funktionellen
Zweckbestimmung und Ausstattung entsprechend der Verkehrsauffassung von
vornherein der Betriebs- bzw. Berufssphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen
sind. Nicht vom Abzugsverbot betroffen sind daher Kanzleiräumlichkeiten,
deren Einrichtung eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung
typischerweise ausschließt. Dies ist der Fall, wenn die Kanzlei
regelmäßig im Rahmen einer Beschäftigung von familienfremden
Personen und/oder im Rahmen eines Parteienverkehrs (Vortragsraum,
Verkaufsbüro) genutzt wird. Gelegentliche Besprechungen machen Räume
nicht zu Kanzleiräumlichkeiten. Ein einzelner mit Schreibtisch und Regalen
ausgestatteter Raum ist nach der Verkehrsauffassung typischerweise ein
Arbeitszimmer und noch keine Kanzleiräumlichkeit. Der Beschäftigung
der Ehefrau kommt in diesem Zusammenhang nicht die gleiche Indizwirkung wie die
Beschäftigung einer familienfremden Person zu, zudem hat diese
Beschäftigung im berufungsgegenständlichen Jahr noch nicht bestanden.
Aufgrund der umfangreichen Reisetätigkeit kann auch nur ein sehr
untergeordneter Zeitraum für den Empfang von Kunden verbleiben. Von einer
Kanzleiräumlichkeit kann daher nicht gesprochen werden. Es liegt ein
ausschließlich beruflich genutztes Arbeitszimmer vor.
In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob das
Arbeitszimmer "im Wohnungsverband" gelegen ist. Dies ist zu bejahen, da ein
Arbeitszimmer dann im Wohnungsverband liegt, wenn es einen Teil eines
Einfamilienhauses darstellt und über einen gemeinsamen Eingang mit den
Wohnräumlichkeiten verfügt. Dass sich im konkreten Fall das
Arbeitszimmer im Erdgeschoss befindet, die Wohnräume aber im Obergeschoss,
ist demnach ohne Belang.
Zu prüfen ist daher in einem dritten Schritt, ob
dieses im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Bw. bildet, weil nur dann die
darauf entfallenden Ausgaben einschließlich der Einrichtung
abzugsfähig wären. Der Umstand, dass der Abgabepflichtige über
keinen anderen Arbeitsraum verfügt, weist das häusliche Arbeitszimmer
nicht zwangsläufig als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder
beruflichen Tätigkeit aus. Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den
Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988
darstellt, hat nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung, sohin nach dem
typischen Berufsbild, zu erfolgen.
Bei der Tätigkeit eines Versicherungsvertreters
prägt die Tätigkeit außerhalb des Arbeitszimmers das Berufsbild.
Dies insbesondere auch deshalb, weil neben der umfangreichen Reisetätigkeit
nur ein untergeordneter Zeitraum für die Nutzung des Arbeitszimmers
verbleibt."
Im Unterschied zum in dieser Entscheidung
berücksichtigten Sachverhalt war im Berufungszeitraum die Ehefrau des Bw.
als Angestellte für das Unternehmen des Bw. tätig (im Ausmaß von
32 Std. pro Woche). Weiters brachte der Bw. vor, aufgrund seiner
Wochenarbeitszeit von ca. 60 Stunden würde sich trotz der
Reisetätigkeit der Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer
befinden. Aus der Berufung geht hervor, dass der Berufungswerber die Auffassung
vertritt, es handle sich um einen nicht vom Begriff Arbeitszimmer nicht
umfassten Raum. Zudem brachte der Berufungswerber vor, die Bezeichnung
"Versicherungsvertreter" sei bei ihm nicht zutreffend bzw. irreführend, er
betreibe eine "Versicherungsmehrfachagentur".
Diese Argumente vermögen an der oben dargestellten
Beurteilung nichts zu ändern.
Ein Raum in der Größe von 20 m² mit
Büromöbeln eingerichtet und über einen gemeinsamen Eingang mit
der Wohnung erreichbar entspricht genau dem typischen Arbeitszimmer im
Wohnungsverband. Gelegentliche Kundenbesuche und die Beschäftigung der
eigenen Ehefrau in diesem Zimmer machen daraus keine
Geschäftsräumlichkeiten, auch wenn für Kundenbesuche fixe
Öffnungszeiten zur Verfügung stehen. Der Umstand, dass dem
Berufungswerber kein anderer Arbeitsraum zur Verfügung steht (wie der Bw.
vorbringt, um sich von Versicherungsvertretern abzugrenzen, denen bei ihrer
Versicherung ein Büro zur Verfügung steht) weist das Arbeitszimmer
nicht zwangsläufig als Mittelpunkt seiner Tätigkeit aus. (vgl. auch
VwGH 2.6.2004, 2003/13/0166). Weiters kommt das Abzugsverbot gem. § 20
Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 grundsätzlich auch dann zum
Tragen, wenn in dem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer eine
Bürokraft beschäftigt wird. Dabei ist auch nicht entscheidend, ob die
zu Büroarbeiten herangezogenen Dienstnehmerin als "familienfremd" anzusehen
ist (vgl. VwGH 26.5.2004, 2001/14/0040; VwGH 2.6.2004, 2003/13/0166; auch UFS
Linz, RV/0144-L/05 vom 31.1.2006).
Zum Argument, aus der Wochenarbeitszeit von 60 Stunden pro
Woche würde sich trotz umfangreicher Reisetätigkeit eine
überwiegende Tätigkeit im Arbeitszimmer ergeben, wird
ausgeführt:
Aus den vorgelegten Fahrtenbüchern für 1999 bis
2002 ergibt sich folgende Stundenaufstellung für die im Außendienst
verbrachte Zeit:
[Grafik]
(Hinweis: die Stundenanzahl für Oktober 2002 wurde
gemäß dem Berufungsvorbringen berichtigt)
Den weiteren Berechnungen wird eine durchschnittliche
Arbeitszeit von 60 Stunden pro Woche (was als Durchschnitt ohnehin eher hoch
gegriffen ist) für 50 Wochen pro Jahr (was auch eher hoch gegriffen ist,
bedenkt man Urlaub und Krankheitsfälle), das entspricht einer
Jahresarbeitsleistung von 3000 Stunden pro Jahr, zugrunde gelegt. Dies
entspricht auch dem Vorbringen des Bw. im Mail vom 31.8.2005, wo er seine
Monatsarbeitsleistung mit ca. 250 Stunden angibt.
Betrachtet man diese 3000 Stunden im Verhältnis zur
obigen Stundenaufstellung so sieht man, dass in den Jahren 1999 bis 2001 die im
Außendienst verbrachte Zeit jedenfalls überwiegt. Lediglich im Jahr
2002 würde bei dieser eher großzügigen Berechnung die
Arbeitszeit im Arbeitszimmer überwiegen. Daraus kann nach Ansicht der
Referentin noch nicht abgeleitet werden, dass die Tätigkeit des Bw.
überwiegend im Arbeitszimmer stattfindet, hier ist eine Gesamtbetrachtung
der letzten Jahre angebracht, die ein anderes Bild ergibt.
Nach der Entscheidung des VwGH vom 8.5.2003, Zl.
2000/15/0176 ist bei der Beurteilung des Mittelpunkts der Tätigkeit im
Zweifel darauf abzustellen, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für
mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten
Einkunftsquelle genutzt wird. Wenn dieses Erkenntnis vom Berufungswerber
herangezogen wird, um die Absetzbarkeit des Arbeitszimmers zu begründen, so
ist ihm entgegenzuhalten, dass er eben nicht nur nach seinem Berufsbild sondern
auch nach den tatsächlichen Gegebenheiten seinen Mittelpunkt der
Tätigkeit nicht im Arbeitszimmer hat. Aus diesem Erkenntnis ist daher
für ihn nichts zu gewinnen. Die überwiegende Tätigkeit der
letzten Jahre fand nicht im Arbeitszimmer statt, die Anerkennung der
Aufwendungen war zu versagen.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich
der Aufwendungen für die Reinigungsarbeiten durch die Mutter auch nach der
Rechtsprechung des VwGH zu Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen
die Anerkennung vermutlich zu versagen wäre. Diesbezügliche weitere
Ermittlungen im Sachverhalt wurden aber aufgrund der Nichtanerkennung nach der
Arbeitszimmerjudikatur unterlassen.
3) UFS-Änderungsbefugnis:
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO darf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz den angefochtenen Bescheid nach jeder
Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet
abweisen. Es besteht kein Verböserungsverbot.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 15.
Februar 2007
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Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0733-L/03
- Stammnummer
- 26763
- Gültig
- 15.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF